Es existiert ein Berliner Testament. Nun ist auch der befreite Vorerbe verstorben. Die Kinder erben je zu gleichen Teilen. Es ist ein Haus und Grundstück vorhanden; außerdem eine Lebensversicherung, abgeschlossen vor Testamentausstellung, ohne Verfügungsberechtigten. Eine 2. Lebensversicherung nach Testamentausstellung mit eingetragenem Verfügungsberechtigten.
Wer erbt nun was? Was gehört alles zum Erbe? Wie sieht es mit dem, nach dem Tod des Erstverstorbenen, erworbenen Vermögen des Vorerben aus.
Hallo !
Die Lebensversicherung,die einen Begünstigten hat,fällt m.E. nicht in die Erbmasse. Die zweite LV gehört beiden Erben zu gleichen Teilen,wie auch alles weitere Haus,Grundstück,Bargeld,Konten,Hausrat usw.
Das Erbe des Erstverstorbenen ging ja komplett auf den Ehepartner über,es gehörte komplett dem Überlebenden.
MfG
duck313
Danke für die schnelle Antwort. Dann kann ja am Dienstag beruhigt ein RA konsultiert werden um weitere Auskünfte zu erhalten.
Gruß Ingeborg
Die Lebensversicherung,die einen Begünstigten hat,fällt m.E.
nicht in die Erbmasse. Die zweite LV gehört beiden Erben zu
gleichen Teilen,wie auch alles weitere
Haus,Grundstück,Bargeld,Konten,Hausrat usw.Das Erbe des Erstverstorbenen ging ja komplett auf den
Ehepartner über,es gehörte komplett dem Überlebenden.
nein, ging es nicht, da hier die trennungstheorie gewählt wurde.
mit dem tod des letztversterbenden ehegatten liegen 2 vermögensmassen vor, die des erstverstorbenen und die des letztverstorbenen. diese gehen jeweils auf die erben über.
das ist deshalb wichtig, weil damit im erbschaftssteuerrechtlichen sinn 2 erbfälle vorliegen. werden also die freibeträge überschritten, kann ein günstigerer progressiver steuersatz nicht genutzt werden…
[wäre die einheitslösung gewählt worden, gäbe es nur eine vermögensmasse und es ist nur einmal mit einem günstigen steuersatz zu versteuern]
nein, ging es nicht, da hier die trennungstheorie gewählt
wurde.
mit dem tod des letztversterbenden ehegatten liegen 2
vermögensmassen vor, die des erstverstorbenen und die des
letztverstorbenen. diese gehen jeweils auf die erben über.
… ich würde hier nicht sogleich auf das Trennungsprizip schließen nur weil das Wort „Vorerbe“ im Postimg fiel. Testamente sind auszulegen. War das Testament ein privatschriftliches oder öffentliches?
nein, ging es nicht, da hier die trennungstheorie gewählt
wurde.
mit dem tod des letztversterbenden ehegatten liegen 2
vermögensmassen vor, die des erstverstorbenen und die des
letztverstorbenen. diese gehen jeweils auf die erben über.… ich würde hier nicht sogleich auf das Trennungsprizip
schließen nur weil das Wort „Vorerbe“ im Postimg fiel.
die verwendung von „berliner testament“ im zusammenhang mit „befreiter vorerbe“ lässt eigtl. nur auf ein gemeinschaftliches testament mit trennungslösung schließen. dies natürlich nur vor dem hintergrund, dass wir den wortlaut des testaments nicht kennen und sich UP selten auf tiefergehende fragen antworten…
die verwendung von „berliner testament“ im zusammenhang mit
„befreiter vorerbe“ lässt eigtl. nur auf ein
gemeinschaftliches testament mit trennungslösung schließen.
dies natürlich nur vor dem hintergrund, dass wir den wortlaut
des testaments nicht kennen und sich UP selten auf
tiefergehende fragen antworten…
Wie du schon richtig erkannst hast, müssen wir uns hier im Forum mit nicht immer eindeutigen Termini und Sachverhaltsschilderungen herumschlagen…
Deiner Ansicht, dass bei Verwendung von „Berliner Testament“ und „befreiter Vorerbe“ nur auf auf ein gemeinschaftliches Testament mit Trennungsprizip zu schließen ist kann ich nicht vorbehaltlos folgen, denn gerade die Verwendung „Berliner Testament“ als häufigste Form des gemeinschaftl. Testamentes sagt aus: Verschmelzung der Vermögensmassen nach dem Tod des Erstversterbenden und anschließend Übergang dieser gesamten Vermögensmasse nach dem Tod es Letztversterbenden auf den Schlusserben, (nicht Nacherben.
Ein Testament mit Trennungsprinzip ist demnach eben kein kein „Berliner Testament“
ml.
Deiner Ansicht, dass bei Verwendung von „Berliner Testament“
und „befreiter Vorerbe“ nur auf auf ein gemeinschaftliches
Testament mit Trennungsprizip zu schließen ist kann ich nicht
vorbehaltlos folgen, denn gerade die Verwendung „Berliner
Testament“ als häufigste Form des gemeinschaftl. Testamentes
sagt aus: Verschmelzung der Vermögensmassen nach dem Tod des
Erstversterbenden und anschließend Übergang dieser gesamten
Vermögensmasse nach dem Tod es Letztversterbenden auf den
Schlusserben,
nein, der begriff „berliner testament“ sagt heutzutage überhaupt nichts mehr über die verfügungen aus.
wenn aber der begriff des befreiten vorerben ausdrücklich genannt ist, dann sieht die sache anders aus. ein laie wird den begriff kaum kennen. selbst wenn er ihn irrtümlich verwendet, wird man nur schwer mittels andeutungstheorie zur einheitslösung gelangen…
das hatte ich bereits in der vergangenheit geschrieben:
/t/berliner-testament-aendern–2/6724300/2
quelle: soweit ich mich erinnere, müsste das der münchner kommentar gewesen sein