Berliner Testament Tod des befreiten Vorerben

Deiner Ansicht, dass bei Verwendung von „Berliner Testament“
und „befreiter Vorerbe“ nur auf auf ein gemeinschaftliches
Testament mit Trennungsprizip zu schließen ist kann ich nicht
vorbehaltlos folgen, denn gerade die Verwendung „Berliner
Testament“ als häufigste Form des gemeinschaftl. Testamentes
sagt aus: Verschmelzung der Vermögensmassen nach dem Tod des
Erstversterbenden und anschließend Übergang dieser gesamten
Vermögensmasse nach dem Tod es Letztversterbenden auf den
Schlusserben,

nein, der begriff „berliner testament“ sagt heutzutage überhaupt nichts mehr über die verfügungen aus.
wenn aber der begriff des befreiten vorerben ausdrücklich genannt ist, dann sieht die sache anders aus. ein laie wird den begriff kaum kennen. selbst wenn er ihn irrtümlich verwendet, wird man nur schwer mittels andeutungstheorie zur einheitslösung gelangen…

das hatte ich bereits in der vergangenheit geschrieben:
/t/berliner-testament-aendern–2/6724300/2

quelle: soweit ich mich erinnere, müsste das der münchner kommentar gewesen sein