Berliner Testament und Erbauseinandersetzung

Hi Wissende,

gegeben sei folgende Situation, die ich mal hier ins Rechtsbrett anstatt in Behörden einstelle, weil aus beiden Gebieten Fragen beinhaltet sind.

Vater V und Mutter M würden sich per Berliner Testament zu alleinigen Erben einsetzen (ob mit oder ohne Pflichtteilsklausel sei unbekannt). Nach dem Tod beider sollen Tochter T und Sohn S zu gleichen Teilen erben. S würde weit entfernt in einem eigenen Haus leben, T bereits über 20 Jahre mietfrei im Haus der Eltern (Sie würde nur NK bezahlen). Eine Pflege von V und M hätte nicht stattgefunden.

Erbfall 1

Was müsste der verbliebende Partner (V oder M) tun?

Müsste V oder M einen Erbschein beantragen?

Müssten beide Kinder das Erbe explizit ausschlagen, oder müsste diesbezüglich gar nichts getan werden?

Erführen die Geschwister gegenseitig davon, ob der jeweils andere einen Pflichtteil geltend gemacht hätte? Das könnte ja dann von Interesse sein, wenn keine Pflichtteilsklausel im BT vorhanden wäre, so dass der Pflichtteilsforderer hier nun 12.5% Anteil verlangen könnte und später dann im Erbfall 2 erneut 50%, also besser darstünde als der andere.

Erbfall 2, Erbauseinandersetzung

S hätte kein Interesse an dem elterlichen Haus und den weiteren Grundstücken und möchte das Erbe ausgezahlt bekommen.

T will ihren Bruder aber nicht „auszahlen“. Sie verwiese darauf, dass ihr Bruder durchaus in der nun leer stehenden Haushälfte wohnen oder diese vermieten könnte (letzteres aber aufgrund der Verbindungen zwischen den Hausteilen nicht wirklich umgesetzt werden könnte).

Kann S auf einer Auszahlung des Erbes bzw. auf einer Teilungsversteigerung bestehen, oder muss er die Quasi-Alleinnutzung durch seine Schwester dulden (hätte somit für (sehr) lange Zeit gar nichts von seinem Erbe, müsste sogar ggf. noch Steuern, Versicherungen, Heizung zahlen für ein Objekt, das er gar nicht nutzen kann und dessen Substanz durch das Leerstehen auch nicht besser würde?

Und zuletzt die moralische Frage: Darf S eurer Meinung nach diese Auszahlung verlangen?

Gruß
X.

Erbfall 1

Was müsste der verbliebende Partner (V oder M) tun?

Inwiefern? Er wäre als alleiniger Vorerbe bestimmt, was ihm eine freie Verfügung seines eigenen wie ererbten Vermögens erlaubt. Er müsste ggf. S oder T ihren Pflichtteil in Geld an dem Reinnachlass der Erblasserin aubezahlen, sofern der fristwahrend innerhalb von 3 Jahren nach Kenntis ihrer Nacherbeinsetzung gestellt würde.

Müsste V oder M einen Erbschein beantragen?

Das müssten sie nur dann, wenn der im Rechtsverkehr erforderlich wäre. Bei notarieller Berkundung des wechselseitigen Testaments benötigen den weder Banken noch Grundbuchämter.

Müssten beide Kinder das Erbe explizit ausschlagen, oder müsste diesbezüglich gar nichts getan werden?

Sie sind als Nacherben des Gesamtnachlasses des Längstlebenden an dem Nachlass der/s Erstversterbenden gar nicht erbberechtigt. Insofern müssten sie nichts dergleich machen.

Erführen die Geschwister gegenseitig davon, ob der jeweils andere einen Pflichtteil geltend gemacht hätte?

Von wem? Es gäbe kein Mitteilungspflicht.

Das könnte ja dann von Interesse sein, wenn (…) der Pflichtteilsforderer (…)
besser darstünde als der andere.

Das übersieht, dass der Vorerbe diesen „Ungehorsam“ durch lebzeitige Schenkungen an den das Testament respektierenden Nacherben in weitaus höherem Maße ausgleichen könnte. Oder gar als befreiter Vorerbe dessen „Wohlverhalten“ mit Einsetzung als Alleinerben belohnt: Zweimal 12,5% wären dann genau die Hälfte des verfügten, vermeindlichen Nacherbrechts des Pflichtteilsfordernden.

Erbfall 2, Erbauseinandersetzung
Darf S eurer Meinung nach diese Auszahlung verlangen?

Nein, denn richtigerweise setzt Verkauf des Miteigentumsanteils übereinstimmende Willenserklärungen von Angebot und Annahme voraus wie auch die Nachlassauseinandersetzung Übereinstimmung voraussetzt.
T wäre nicht verpflichtet noch verpflichtbar, den Miteigentumsanteil des S anzukaufen.

S kann Teilungsversteigerung beantragen, was ihn aber mind. 1/3 des Verkauserlöses kosten dürfte, worauf T gerne spekulieren darf und als Bieter auftreten könnte.

Wollten V und M den Ausverkauf ihrer Grundstücke und bebauten Immobilien verhindern wären sie gut beraten, dies festzulegen.

G imager