Herr A und Frau B sind verheiratet. Frau B hat einen Sohn aus erster Ehe, Herr A hat keine pflichtteilsberechtigten Angehörigen mehr.
Herr A und Frau B überlegen nun, ein sog. „Berliner Testament“ mit dem Sohn von Frau A (bzw. dessen Kinder) als Schlußerben zu verfassen.
Allerdings stellt sich die Frage der Erbschaftssteuer.
Wenn also Frau A zuerst verstirbt, Ihr Sohn auf den Pflichtteil verzichtet und später Herrn B als Alleinerbe beerbt, mit dem kein Verwandschaftsverhältnis besteht, gilt dann in jedem Fall und für das gesamte Erbe nur der niedrigste Freibetrag bei der Erbschaftssteuer ?
Stiefkinder haben zwar nur gegenüber ihrem leiblichen Elternteil ein gesetzliches Erbrecht, aber steuerlich sind sie Kindern gleichgestellt.
das bedeutet hier, wenn das Stiefkind Schlusserbe sein soll so hat es auch den hohen Freibetrag von 400.000 € und ist in der günstigsten Steuerklasse 1.
Werdet ja sich zu einem Anwalt oder Notar gehen, der kann es euch noch einmal genau erklären wie das steuerlich laufen würde.
Man muß wissen, daß bei einem „Berliner Testament“ der Freibetrag in Höhe von 400.000 für das Kind nur einmal, und zwar nach dem 2. Erbfall entsteht.
(Beim 1. Erbfall erbt das Kind nichts.)
Wenn das Gesamtvermögen beider Eheleute wesentlich größer als 400.000 ist, dann ist ein Berliner Testament - in der Konstellation wie oben geschildert - keine gute Idee.
Testament auf jeden Fall machen, aber warum nicht dem Sohn/Stiefsohn gleich beim 1. Erbfall einen Anteil vererben?
Fragen zur Erbschaftsteuer bitte mit einem Steuerberater klären.
überlebender Ehepartner erbt 300.000
(das ist die Hälfte, die andere Hälfte gehört ihm schon),
Freibetrag für Ehepartner 500.000 --> keine Erbsch.St. fällig.
Sohn erbt nach dem 2. Erbfall 600.000,
sein Freibetrag ist 400.000 —> Erbsch.St. für 200.000 fällig.
b ) „normales“ Testament:
überlebender Ehepartner erbt 100.000 und Sohn 200.000
Sohn erbt nach dem 2. Todesfall 400.000 —> keine Erbsch.St. fällig.
daß ist natürlich das, was ich hören wollte. Natürlich gehen wir wegen des Testaments zu einem RA bzw. Notar. Die müssen aber nicht zwingend auch Steuergestaltungen kennen.