Liebe Expertinnen und Experten,
man nehme folgenden fiktiven Sachverhalt an:
Die Eheleute A und B haben ein gemeinsames notarielles Testament abgeschlossen, in welchem nach bekanntem Muster der länger lebende Ehegatte als Vorerbe und die 3 gemeinsamen Kinder (namentlich aufgeführt) als Schlusserben (zu gleichen Teilen) eingesetzt werden.
Es soll außerdem bestimmt werden, dass der länger lebende Gatte über Geld, Wertpapiere und Hausinventar frei entscheiden kann, während nur der Immobilienbesitz der Nacherbenbindung unterliegen soll.
Man nehme ferner an, dass das Testament vorsieht, dass nach dem Tod des Erstversterbenden der überlebende Gatte das gemeinsame Testament nicht mehr ändern kann.
Angenommen, Gatte A sei mittlerweise verstorben.
Der überlebende Gatte B hat danach zwei der drei Kinder beim Hausbau finanziell sehr kräftig unterstützt. Auf einem handschriftlichen Papier hat B diese Summen vermerkt und bestimmt, dass diese Schenkungen nach seinem Tode auf den anteiligen Erbteil dieser beiden Kinder angerechnet werden sollen.
Hätte das dritte (bisher schenkungsfreie) Kind eine Handhabe, nach Ableben des zweiten Elternteils B und Eintritt des Nacherbenfalles diese Anrechnung der Schenkungen gegenüber seinen Geschwistern wirksam durchzusetzen?
Was müsste noch zu Lebzeiten von B unternommen werden, um die Durchsetzung dieses Willens von B auch nach seinem Tode sicher zu stellen?
Ich danke sehr für Erwägungen, Einschätzungen und Vorschläge,
Herbie
ich kann in diesem Rahmen leider keine umfassende und kostenlose Rechtsberatung leisten. Ich würde in einem solchen Fall raten, einen Notar aufzusuchen und dies mit allen Beteiligten einvernehmlich zu regeln.
Am besten wäre die Aufsetzung eines notariellen Vertrages, worin die Anrechnungen der Schenkungen gesichert werden und die Ansprüche des dritten Kindes. Etwas anderes, was noch sicher ist, ist nicht machbar.
Wenn noch Fragen sind, bitte melden.
es ist also so, dass zwei Kinder bereits aus dem Nachlassvermögen Geld erhalten haben. Jetzt die Frage, haben diese Kinder das Geld als (evt. zinsloses) Darlehn oder als Schenkung im wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten.
Wenn Darlehn, würde das bisher leer ausgegangene Kind jeweils das Darlehn zu 1/3 Anteil erben und so zu seinem gerechten Anteil kommen,
wenn im wege der vorweggenommenen Erbfolge hätte das bisher leer ausgegangene Kind keinen Erbanspruch an dem Geld, was die zwei Geschwister bereits erhalten haben. Es müsste dann bei der Erbauseinandersetzung aber genauso berücksichtigt werden.
Jetzt aber zum wirklichen wichtigen Punkt:
Wo steht schriftlich, was bei der vorzeitigen Geldübergabe vereinbart wurde, ist dieses Schriftstück gültig? könnte es Streit darüber geben? haben beide Kinder den gleichen Betrag erhalten, oder waren die Beträge in unterschiedlicher Höhe gegeben?
Mein Rat wäre, diesen Punkt noch einmal mit Elternteil und den drei Geschwistern schriftlich festzuhalten. Überhaupt keine Probleme treten auf, wenn ein Notar darüber eine Vereinbarung erstellt. Die Kosten sind - es kommt auf die Summen an - relativ gering gegenüber den Kosten, den bei einem Streit entstehen können.
Der beste Weg nach meiner Auffassung ist, das die Summen als Darlehn gegeben wurden. Da diese Kinder bereits über das Geld verfügen, sollte auch ein kleiner Zinsbetrag vereinbart werden, alles fällig mit dem Todes des Elternteils. Sonst hätte das bisher leer ausgegagene Kind auch ein kleines Nachsehen hinsichtlich etwaiger Zins- und Geldverlusstbeträge.
noch zwei Klarstellungen zum Fall: Es handelte sich um Schenkungen an die beiden Kinder, die jeweiligen Beträge waren unterschiedlich (aber dennoch beträchtlich).
Wie macht man fest, ob das Schriftstück „gültig“ ist?
Elternteil B hat lediglich handschriftlich auf einem Papier die geschenkten Beträge vermerkt und seinen Wunsch dazu geschrieben, diese Beträge sollen im Nacherbfall angerechnet werden.
Ist so ein Schriftstück „gültig“ oder von den beiden beschenkten Kindern angreifbar?
der Beleg ist gültig, darf aber nie verloren gehen!
Man kann ihn auch zusammen mit einem "ganz handschriftlich geschriebenem Testament bei Gericht - Nachlassabteilung - für ein kleines Geld (ab 20,00 €) hinterlegen. Bei Gericht fragt man nach einem Wert. Diesen darf man ruhig gelogen klein angeben, das macht weder ein Testament noch den Beleg ungültig.
Ansonsten gibt es auch noch die Bankhinterlegung, die aber teurer sein dürfte.
MfG
PB
Hallo,
in diesem fall würde sich anbieten,dass der erblasser genau in einem notariellen testament festhält,wie dies gehandhabt werden soll.die 3 kinder,bzw.die beiden bereits beschenkten,sollten eine notarielle erklärung abgeben,in dem sie dies bestätigen.so kann sicher gestellt werden,dass nach dem tod die kinder sich nicht ums erbe streiten.grundsätzlich kann 10 jahre nach dem tod des erblassers ein benachteiligter erbe einen sog.pflichteilergänzungsanspruch geltend machen.lebt aber der erblasser noch 10 jshre nach schenkung,würde die schenkung nicht mehr angerechnet und gesetzl.würden dann diese zuwendungen nicht mehr geltend gemacht werden können.daher empfiehlt sich imho,dass unbedingt wie o.g.verfahren werden sollte!
ich muss jetzt doch noch mal nachhaken wegen der Gültigkeit des handgeschriebenen Belegs, die Anrechnungen von Schenkungen betreffend:
Wenn man also annimmt, dass das gemeinsame Testament selbst vorsieht, dass es nach dem Tod von Elternteil A nicht mehr vom überlebenden Elternteil B geändert werden darf: Ist dann so ein Zettel des überlebenden Gatten B nicht solch eine unzulässige Änderung des ursprünglichen Testaments?
Denn dieses Berliner Testament bestimmt, dass nach dem Tode von B der Nachlass zu festgelegten Teilen an die Nacherben verteilt werden soll. Diese Bestimmung wird doch durch den Zettel von B geändert, oder? - Könnte also einer der Nacherben die Gültigkeit des Zettels juristisch anfechten?
der überlebende Elternteil hat das Testament ja nicht geändert, er hat ja nur schon vorweg unterschiedlich Gelder verteilt, die sich jedes Kind - entsprechend dem Testament - anzurechnen hat.
Ich sehe da wirklich keine Probleme. Der überlebende Ehegatte hat fraglos im Sinne des bereits verstorbenen Elternteils gehandelt. Wer soll da widersprechen wollen oder können.
Also, alles in bester Ordnung.
mfG
PB
Zunächst möchte ich klarstellen, dass es entweder die Vor- und Nacherbschaft gibt oder die Voll- und Schlusserbschaft.
Nach Ihren Angaben scheint es eine Vor- und Nacherbschaft zu sein, verbunden mit einem Vermächtnis zugunsten des überlebendne Ehegatten.
Alles was in den Nachlass - außerhalb dieses Vermächtnisses ist - unterliegt dann der Vor- und Nacherbschaft.
Voraussichtlich sind Sie Nacherbe.
Zunächst wäre hier der Inhalt der Erklärung (Anrechnund der Schenkung) zu klären. Handelt es sich dabei um eine Anrechnung auf den Pflichtteeil oder um eine Anordnung der Ausgleichung.
Sollte es sich um eine Ausgleichsanordnung handel, dann wäre diese im Erbfall zu berücksichtigen, was entsprechend auch gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Aufgrund der angeordnete Nacherbschaft stehen Ihnen als Nacherbe - soweite erforderlich - Sicherrungsrechte zu. Sollte die Nacherbschaft ausreichend groß sein, sehe ich hier derzeit keine Veranlassung besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um die spätere Auseinandersetzung (mit der dabei erforderlichen Ausgliechung) hebeizuführen.
ich kann nur Vermutungen äußern. Normalerweise darf der überlebende Ehegatte bei einem gegenseitigen Testament zwar das Geld „verbraten“, aber nicht durch Schenkungen den letzten gemeinsamen Willen konterkarieren. Das will die Mutter offenbar auch nicht, denn sonst hätte sie keine Verrechnungs-Bestimmung gemacht. Ich übersetze daher die Finanzspritze als zinslose Kredit-Gewährung, der beim Tod der Mutter fällig wird. D.h. es müsste der Wert der Finanzspritze(n) fiktiv dem Rest-Erbe hinzu gerechnet werden, dann wird durch drei geteilt und der bereits erhaltene Rest abgezogen. Du würdest dann die gesamte verbliebene Restsumme erhalten.
Keine Ahnung, ob mein Gedankengang stimmt.
Das lässt sich aber letztlich erst nach dem Tode der Mutter klären. Gehe dann zu einem Fachanwalt für Erbrecht.
Den Nacherben ist diese Regelung bekannt und nachvollziehbar beweisbar. Falls dies nicht per Notar geregelt wurde sondern nur handschriftlich vom Erblasser, so gehe ich davon aus, dass hier die 10 Jahresfrist gilt. Das bedeutet, dass nach 10 Jahren diese Hausbauhilfe nicht mehr angeerechnet wird.
Die Anrechnung veringert sich pro jahr um 10 %.