Eheleute A und B haben ein Berliner T. verfasst.A ist verstorben, 4 gleicberechtigt erbende leibliche Kinder sind vorhanden, haben ihre Pflichtteile erhalten.
1 Kind erhält später noch dazu eine Schenkung, die die anderen Kinder nicht erhalten sollen.Haben die nicht beschenkten Kinder nach dem Tod von B Anspruch darauf, einen Ausgleich für die Schenkung zu erhalten?
Ja, wenn B innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung verstirbt. Das nennt sich Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser reduziert sich jedoch mit jedem abgelaufenen Jahr um 10%.
Hallo,
es kommt auf den genauen Wortlaut des „Berliner Testaments“ an. Ein Berliner Testament ist ein Erbvertrag, der nach dem Tod eines der Vertragspartner nicht mehr geändert werden kann.
Eine Schenkung kann nach $2287 BGB nach dem Ableben des Erblassers von den Erben zurückgefordert werden, sofern das „Berliner Testament“ nicht eine Klausel enthält, daß der Vorerbe mit dem Vermögen tun kann was er will.
Ein Sonderfall wäre es aber z.B. auch, wenn das beschenkte Kind sich zu einer Gegenleistung verpflichtet, wie z.B. zur Pflege bei Pflegebedürftigkeit des Erblassers.
Ein Beispielurteil ist hier: http://www.ftd.de/karriere-management/recht-steuern/…
Wie das Gericht dann aber im Einzelfall entscheidet hängt natürlich von den Gesamtumständen ab…
Stichwort ‚Böswillige Schenkungen‘
Hallo,
hier noch ein Link:
http://www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de…
Viele Grüße
es kommt auf den genauen Wortlaut des „Berliner Testaments“
an. Ein Berliner Testament ist ein Erbvertrag,
nein. ein berliner testament wird wesentlich häufiger als gemeinschaftl. testament errichtet.
der nach dem
Tod eines der Vertragspartner nicht mehr geändert werden kann.
nein. änderungsklauseln können und werden häufig vereinbart.
Eine Schenkung kann nach $2287 BGB nach dem Ableben des
Erblassers von den Erben zurückgefordert werden, sofern das
„Berliner Testament“ nicht eine Klausel enthält, daß der
Vorerbe mit dem Vermögen tun kann was er will.
schon der begriff vorerbe und berliner tesament passen nicht. die ehegatten (regelfall) setzen sich als vollerben ein, wobei der begriff berliner testament heutzutage keine garantie dafür ist, ob einheits- oder trennungslösung gewählt wurde.
Ein Sonderfall wäre es aber z.B. auch, wenn das beschenkte
Kind sich zu einer Gegenleistung verpflichtet, wie z.B. zur
Pflege bei Pflegebedürftigkeit des Erblassers.
das ist kein sonderfall, wenn ein erbvertrag mit dem kind geschlossen wird…
„„Berliner Testament“ nicht eine Klausel enthält, daß der
Vorerbe mit dem Vermögen tun kann was er will.
schon der begriff vorerbe und berliner tesament passen nicht. die ehegatten (regelfall) setzen sich als vollerben ein, wobei der begriff berliner testament heutzutage keine garantie dafür ist, ob einheits- oder trennungslösung gewählt wurde.“
Hallo!
Ist es nicht so, dass ein BEFREITER VORERBE nicht sowieso mit dem Vermögen machen kann, was er will? Ausserdem: VORERBE und BERLINER TESTAMENT passen sehr wohl zusammen! Wenn es nämlich in sog. Patchwork-Familien auch Kinder aus Vorehen gibt und sich der letzte Lebens-(Ehe-)Partner absichern will. Habe gehört, dass man sogar eine Klausel mit aufnehmen kann, wonach diese Kinder nichts erben, wenn sie ihren Pflichteil einklagen. (bin mir da aber nicht so sicher, ob es stimmt - kann die Quelle nicht mehr finden)
Gruss, Nana
„„Berliner Testament“ nicht eine Klausel enthält, daß der
Vorerbe mit dem Vermögen tun kann was er will.
schon der begriff vorerbe und berliner tesament passen nicht.
die ehegatten (regelfall) setzen sich als vollerben ein, wobei
der begriff berliner testament heutzutage keine garantie dafür
ist, ob einheits- oder trennungslösung gewählt wurde.“Hallo!
Ist es nicht so, dass ein BEFREITER VORERBE nicht sowieso mit
dem Vermögen machen kann, was er will?
nein, der wichtigste fall des § 2113 Abs.2 bgb ist nämlich gerade nicht ausschließbar: die unentgeltliche verfügung des vorerben, vgl. § 2136 bgb
Ausserdem: VORERBE und
BERLINER TESTAMENT passen sehr wohl zusammen! Wenn es nämlich
in sog. Patchwork-Familien auch Kinder aus Vorehen gibt und
sich der letzte Lebens-(Ehe-)Partner absichern will.
da hast du mich falsch verstanden. ich meinte, rechtsgeschichtlich passen die beiden begriffe nicht zusammen, denn das berliner testament entstammt der regelung des § 2269 I bgb und meinte (früher) die einheitslösung. d.h. der überlebende ehegatte wurde zum vollerben eingesetzt, der dritte zum schlusserben. eine vorerbschaft bzw. nacherbschaft (trennungslösung) war früher nicht mit einem verliner testament vereinbar.
Habe
gehört, dass man sogar eine Klausel mit aufnehmen kann, wonach
diese Kinder nichts erben, wenn sie ihren Pflichteil
einklagen. (bin mir da aber nicht so sicher, ob es stimmt -
kann die Quelle nicht mehr finden)
unter „pflichtteilsstrafklauseln“/ „jastrow’sche klausel“ solltest du es wiederfinden.