Hallo Marlene,
hmm, irgendwie passt Dein posting nicht ganz unter Deine
Überschrift. Deshalb folgendes:
Ist der Pflichtteil nun im Testament automatisch
ausgeschlossen oder nicht (weil: PFLICHT-Teil)?
Nein, deshalb heisst es ja Pflichtteil. Der Pflichtteil kann nur
unter besonderen Voraussetzungen entzogen werden, §§ 2333 ff. BGB.
Nachzulesen hier:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html
Mal angenommen, es handele sich um Ehemann Anton, Ehefrau
Berta und Mutter vom Anton, Marga.
Anton stirbt vor Berta. Kann Marga auf ihren Pflichtteil
(Gesamtvermögen von Anton und Berta: nichts außer 100.000 Euro
an Geld) klagen? Oder ist sie jetzt außen vor und nur Berta
ist Alleinerbin?
Das kommt drauf an. Entweder, es liegt ein Berliner Testament (§ 2269
BGB) vor oder es greift die gesetzliche Erbfolge (Du schreibst nichts
dazu in Deinem Sachverhalt).
Liegt also ein Berliner Testament vor, das die Mutter ausschliesst
und das Erbe nach dem Tod der B an eine 3. Person gehen soll, ist die
Mutter durch den Tod des A pflichtteilsberechtigt. Das ergibt sich
aus den §§ 1925, 1931, 2303. Denn: die Mutter ist (gesetzliche) Erbin
zweiter Ordnung (§ 1925), würde also mit der Ehefrau zusammen die
Hälfte erben (§ 1931). Durch das Berliner Testament ist sie jedoch
ausgeschlossen, demnach pflichtteilsberechtigt, § 2303 II. Höhe des
Pflichtteils ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (hier 1/2),
also 1/4.
Liegt ein Berliner Testament vor, durch dass die Mutter den
verbleibenden Rest von der B erben soll, ist sie nicht
pflichtteilsberechtigt im Zeitpunkt des Todes des A. Sie ist sog.
Schlusserbin nach der B, die Vorerbin ist.
Liegt kein Testament vor, erbt die Mutter die Hälfte, s.o.
Gruß - Jaschiii