Hallo,
nehmen wir folgenden fiktiven Fall an:
Firma X berechnet die geleisteten Überstunden über ein Arbeitsstundenmittel pro Monat, das sich aus den Arbeitstagen pro Jahr * 8 Stunden / 12 ergibt.
Das ist ja soweit okay, wenn man sieht, dass im Ganzjahresverlauf die Bilanz dann stimmt.
Wenn ein AN aber zu Ende Juli kündigt darf der AG dann trotzdem die Überstunden so berechnen und angeben? Das ist doch unfair, da an manchen Monaten (z.B. Februar) durch die sehr wenigen Arbeitstage automatisch Minusstunden gemacht werden obwohl der AN mehr als 8h/ Tag geleistet hat. Laut Berechnungen des AN (er führt ein Arbeitszeitkonto, kennt deswegen also seine tatsächliche Überstunden) hat er aber mehr Überstunden mit „normaler“ Berechnung (d.h. 40 Stunden/Woche, was mehr ist sind Überstunden).
Darf der AG bei Ausscheiden mitten im Jahr seine für den AN nachteilige Berechnung durchführen und sich weigern, die tatsächlichen anzuerkennen weil es nunmal ihre Rechnung ist?
Danke im voraus
Jessica
Ich hatte so ein ähnlichen Fall vorm Arbeitsgericht gehabt. Hab mich vertreten lassen durch die Gewerkschaft. Wenn man die Überstunden nachweisen kann,und mit Genehmigung des AG gearbeitet hat, müssten sie auch mit berechnet werden, nicht aufs Jahr, sondern, wieviel Überstunden tatsächlich angefallen sind. Also z. B. von Januar bis Juni.
Klausel was Überstunden anbetrffen im Arbeitsvertrag nachschauen.
Hallo,
danke für die Antwort. Was heisst denn „mit Genehmigung des AG“? Was ist, wenn der AG eine Zeitarbeitsfirma ist? Wer ist in dem Fall derjenige, der die Überstunden „genehmigt“, die Zeitarbeitsfirma oder die Firma des Einsatzortes?
Dummerweise ist bei der Zeitarbeitsfirma und Gewerkschaft dasselbe, d.h. der selbe Vorstand. Also darüber geht nichts.
Grüße
Jessica
Grundlage ist immer Dein Arbeitsvertrag, den man vom Arbeitgeber erhalten hat. Und dieser Arbeitgeber ist auch für die Einhaltung des Arbeitsvertrages zuständig. Und die Gewerkschaft kann nicht gleich Vorstand der Zeitarbeitsfirma sein. Das geht nicht.
Sich an die Gewerkschaft Deiner Region wenden. Mußt allerdings Gewekschaftsmitglied sein. Oder zum Anwalt für Arbeitsrecht gehen.
Ist Verdienst niedrig, Vermögen auch, dann Antrag auf Beratungskostenbeihilfe beim zuständigenm Amtsgericht holen. Zum Anwalt Deiner Wahl gehen und beraten lassen.
Durchsetzung Deiner Ansprüche auf Bezahlung der Überstunden nach Kündigung ist schwierig. Arbeitgeber versucht diese Überstunden sich abzuwimmeln. Es sei denn hast schriftlich vom Arbeitgeber, dass Du die Überstunden auf seine Veranlassung machen mußtest.