Berücksichtigung Entgeltumwandlung bei Berechnung von Kindergartenbeiträgen NRW

Hallo Allerseits,

Kurze Frage. Mir wurde von dem städtischen Jugendamt die Tage mitgeteilt, dass die Satzung für die Berechnung der Elternbeiträge (Kindergartenbeiträge) die Entgeltumwandlung für unsere Altersvorsorge nicht berücksichtigt (d.h., entsprechende Beträge werden für die Berechnung nicht abgezogen).

In anderen Kreisen (ggf. nicht allen, aber bei allen, die ich überprüft habe) ist es hier in NRW anders. Es gibt auch ein Urteil mit vergleichbarem Gegenstand (Urteil vom 18. Februar 2013 · Az. 24 K 7666/11). (Mangels Jurastudium weiss ich aber nicht, ob es auch außerhalb von Düsseldorf übertragbar wäre.)

Obliegt es also dennoch der Gestaltungsfreiheit der Stadt bzgl. der Satzung in unserer Stadt (Rheine), hier die Entgeltumwandlung nicht zu berücksichtigen oder ist dies ggf. doch nicht zulässig, weil etwa der umwandelte Teil des Einkommens nicht zum verfügbaren Teil hinzugezählt werden kann?

Danke im Voraus,

AyJay

Servus,

es geht hier um Satzungen. Diese werden nicht von den Landkreisen, sondern von den Gemeinden erlassen.

Um festzustellen, wie es sich in Rheine verhält, muss man die entsprechende Satzung der Stadt Rheine hernehmen.

das aber vom VG Düsseldorf, d.h. in der ersten Instanz, gefällt worden ist. Erstinstanzliche Urteile können generell nicht als Präzendenzfälle verwendet werden. Man muss ggf. die gesamte Begründung Punkt für Punkt daraus übernehmen, und das wird nicht klappen, weil eine Satzung der Stadt Düsseldorf nicht in Rheine gilt.

Schöne Grüße

MM

Präzedenzfälle