Berücksichtigung Renovierungskosten Arbeitszimmer

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe im eigenen Einfamilienhaus ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer (jetzt wieder) und kann die direkt dem Arbeitszimmer zurechenbaren Kosten steuerlich geltend machen. Den Höchstbetrag von 1250 € schöpfe ich nicht aus.
Im letzten Jahr habe ich Renovierungen durchgeführt (u.U Badezimmer). Ich wollte diese Kosten anteilmäßig (nach Wohnfläche) für das Arbeitszimmer geltend machen; dies wurde abgelehnt. Begründung im Steuerbescheid: „Aufwendungen, die anderen Räumen (Wohnzimmer, Badezimmer usw.) direkt zugeordnet werden können, können entsprechend nicht, auch nicht anteilig, berücksichtigt werden Kosten, die das Gebäude als ganzes betreffen, z.B. Reparatur des Daches, der Außenfasade, der Haustür,der Heizung und der Fenster sind anteilig abzugsfähig.“

In früheren Jahren habe ich sogar Kosten für den Garten anteilig für das Arbeitszimmer geltend machen können.
Ich habe jetzt vorsorglich Widerspruch eingelegt und könnte mich an einen Steuerberater wenden. Dies würde ich aber nur tun, wenn der Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat (Kosten-Nutzen-Abschätzung).
Gibt es ein entsprechendes Urteil über die Zuordnung der Kosten? Ist die Rechtsauffassung des Finanzamtes korrekt?

Ein Hinweis von Ihnen wäre für mich sehr hilfreich.
Besten Dank im Voraus

Jonas92

Aus meiner Sicht ist die Auffassung der Finanzverwaltung korrekt. Was hat das Badezimmer mit dem arbeitszimmer zu tun. Irgendwo muss die Kirche auch mal im Dorf bleiben.

Kenn so aus dem Bauch heraus kein Urteil. Bin für 4 Wochen nicht im Büro. Keine Lösung bis dahin? Dann bitte nochmals anfragen bitte!

http://blogmbh.de/index.php/aktuelles/bfh-arbeitszim…

Hallo Jonas92,

der o. a. Link könnte weiterhelfen. Grundsätzlich entscheiden die Finanzämter aber so wie von Ihnen dargestellt. Bei „normaler“ Nutzung des Arbeitszimmers ist der Abzug anteiliger Kosten für andere Räume m. E. nicht durchsetzbar.

Gruß
Wolfgang Bröker

Hallo
Die rechtsauffassung des finanzamt ist nach der neueren Rechtsprechung im Rahmen von erhaltungsaufwendungen völlig korrekt.
Weitere Infos unter www.asg-steuer.de

Schöne grüsse aus dem Maintal
Kreuzer Michael