Berücksichtigung von Kindern bei der Beitragsermittlung

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe die folgende Frage auch schon der Krankenkasse gestellt, war mit der Antwort jedoch nicht zufrieden!

Zunächst die Situation:
Meine Frau und ich sind jeweils in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Meine Frau hat zwei Kinder in die Ehe mit eingebracht und denn haben wir noch ein gemeinsames Kind.
Ich bin über die sog. „Freie Heilfürsorge“ versichert. Meine Frau als Hausfrau hat sich zu einer freiwilligen Versicherung in der „Gesetzlichen“ entschlossen. Die Kinder sind bei ihr familienversichert.
Nun sollen wir in diesem Jahr fast 100% mehr Beitrag bezahlen als dies in den Vorjahren der Fall war. Die Begründung der Krankenkasse: Vom Familieneinkommen (welches ja nur meines ist) werden nur noch die gemeinsamen Kinder mit jeweils 1/5 des Bemessungsgrundsatzes abgezogen. Dies würde in unserem Fall bedeuten, dass nur noch ein Kind abgezogen wird. Da der Vater der beiden Kinder meiner Frau nicht „zahlt“, komme ich allein für diese Kinder mit auf und werde nun auch noch durch die Beitragserhöhung (oder: deren nicht Berücksichtung) dafür bestraft?!
Meine Frage: ist das alles so richtig und was kann man dagegen tun? Gibt es eine Art „Härtefallregel“ bzw. wo kann man diese ganzen Vorgaben eigentlich nachlesen?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

Liebe Grüße

WilliWattWurm

Guten Tag,

der Begriff der gemeinsam unterhaltsberechtigten Kinder wird teilweise von den Krankenkassen unterschiedlich ausgelegt. Die einen berücksichtigen den Abzugsbetrag nur bei den „gemeinsamen“ Kindern, die anderen bei den „gemeinsam unterhaltsberechtigten“ Kindern. Das ist ein feiner, in Ihrem Fall aber ganz entscheidener Unterschied. Sie geben an, dass der leibliche Vater keinen Unterhalt zahlt. Bitte legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid ein, mit der Begründung, dass Sie für alle 3 Kinder den Unterhalt tragen und deshalb auch alle 3 Kinder bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden müssen. Wenn Sie das irgendwie belegen können, um so besser.