habe da mal zwei Fragen zum Mietrecht. Wenn man beruflich bedingt den Ort wechseln muss, um wie viel früher kann man aus einem bestehenden Mietvertrag rauskommen? Und wie weit muss der der Ort weg sein das einen beruflich bedingten Ortswechsel zu einer frühzeitigen Kündigung des Mietvertrags führen kann?
Ortswechsel aus beruflichen Gründen ist überhaupt gar kein Grund, um früher aus dem Mietvertrag heraus zu kommen.
Selbst ein notwendiger Umzug ins Pflegeheim wäre es nicht.
Am besten einen Nachmieter suchen.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, dass aufgrund Berufswechsels
früher aus dem Mietvertrag ausgestiegen werden darf.
Für diese Zwecke wurde bei der Mietrechtsreform die Kündigungsfrist
bereits auf 3 Monate heruntergesetzt.
Am besten einen Nachmieter suchen. Auch wenn der NM dem VM nicht passt,
ist das dann sein Problem und Du bist Deiner Pflicht nachgekommen.
Möglich wäre auch , den VM auf eine Aufhebung aus Kulanz anzusprechen.
Evtl mit Zahlung einer halben Miete des 1. Monats der Kündigungsfrist o.ä.
Am besten einen Nachmieter suchen. Auch wenn der NM dem VM
nicht passt,
ist das dann sein Problem und Du bist Deiner Pflicht
nachgekommen.
was für ein riesen scheiss, das ist total falsch! sag mal, machst du dir einen spass daraus mit solchem unfug die leute zu verarschen? das ist nicht dein erster beitrag wo du solchen unsinn behauptest.
1a
Der Autor verbittet sich diesen Ton und den damit verbundenen persönlichen Angriff !
1b
Der Autor ist dafür verantwortlich, was er schreibt, nicht dafür,
was ein Leser versteht.
Lehnt es der VM ab, einen geeigneten Nachmieter zu übernehmen,
ist der Mieter so zu stellen, als ob das Mietverhältnis durch
das Eintreten des Nachmieters beendet worden wäre
(LG Berlin, LG Oldenburg, AG Wetzlar)
Auch wenn sich der VM ohne triftigen Grund oder ohne nähere Prüfung
weigert, einen angebotenen Nachmieter zu akzeptieren, kommet der Mieter aus dem Zeitmietvertrag heraus
(LG Oldenburg, AG Hamburg, AG Köln)
Das gleiche gilt, wenn der Vermieter von vornherein nicht bereit ist,
vom Mieter gestellte Nachmieter zu akzeptieren.
(LG Landshut, LG Köln)
Oder wenn der VM erklärt, dass er den NM selbst suchen will
(LG Mannheim, AG Frankfurt)
Der Mieter muss von dem Tag an keine Miete mehr zahlen, zu dem ein
Nachmieter die Wohnung angemietet hätte. Dabei ist noch die Überlegungsfrist des VM zu beachten. Der Mieter kann sich ausserdem
aus dem Mietverhältnis lösen, wenn der Vermieter die Nachmieterstellung von zusätzlichen Forderungen oder unzumutbaren
Bedingungen abhängnig macht.
(LG Bielefeld, LG Hannover)
deine tollen unvollständig zitierten Urteile (Az. fehlt)
beziehen sich sicherlich um eine vertraglich vereinbarte
Nachmieterklausel.
… oder um Zeitmietverträge, bei denen eine vorzeitige Kündigung wegen eine besrufsbedingten Ortswechsels unter bestimmten Vorausetzungen in Ausnahmen möglich ist: