Hallo!
Vielleicht, wenn ich den 2. Teil des Links richtig (im Umkehrschluss) deute
Zitat aus „Finanztip“
Flur, Küche und Toilette - Selbst wenn Sie einen beruflichen Anteil Ihrer Toilettenbenutzung ermittelt haben, können Sie die Kosten, die beispielsweise für die Renovierung eines Gäste-WCs angefallen sind, bisher nicht abziehen. Mit diesem Versuch ist ein Betriebsprüfer des Finanzamts vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21. Januar 2013 (Az. 9 K 2096/12) gescheitert. Die Führung eines Toiletten-Tagebuchs hat ihm also nichts gebracht.
Der BFH hat in einem anderen Fall klar entschieden, dass Kosten für gemischt genutzte Nebenräume überhaupt nicht absetzbar sind, sobald die private Mitbenutzung die „Unerheblichkeitsschwelle“ überschreitet (BFH, Urteil vom 17. Februar 2016, Az. X R 26/13). Eine selbstständige Lebensberaterin, die von ihrem häuslichen Arbeitszimmer aus ihre Dienstleistung anbot, wollte anteilig Betriebsausgaben abziehen für die gewerbliche Mitbenutzung von Flur, Toilette und Küche – erfolglos. Ihr Argument, dass sie die kompletten Mietkosten – auch für die Nebenräume – eines externen Büros absetzen dürfte, überzeugte die Richter nicht. Denn in diesem Fall liege eine ausschließlich betriebliche Nutzung vor. Bei einer gemischten Nutzung entfällt folglich der Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten. Nur die Kosten für das Büro selbst führten im entschiedenen Fall zu Betriebsausgaben.
MfG
duck313