Hallo,
ich habe mal eine etwas komplexere Frage.
Bei mir (40 J) wurde im Oktober 2014 eine Tumorerkrankung Diagnostiziert, der Tumor entfernt und hatte dann eine Chemotherapie im Anschluss (1 Kurs).
Im April 2015 habe ich dann eine vom Jobcenter per Bildungsgutschein finanzierte Umschulung begonnen(18 Monate Dauer).
Im Mai 2016 bin ich Opfer eines tätlichen Übergriffs zweier Jugendlicher ( 15, 16 Jahre alt)geworden (Milzriss/Pneumothorax/Schädelfraktur usw.), insgesamt 4 Wochen Intensiv Station, bis heute Krankgeschrieben, konnte also wie geplant die Umschulung nicht mit Abschluss beenden.
Eigentlich hatte ich geplant, das ich im April 2017 die Umschulung zu Ende machen.
Als ich dann im Februar 2017 zur Med. Reha durch die DRV war, erlitt ich nach einer Woche Aufenthalt einen Schlaganfall (Rechter Arm eingeschränkte Funktion,leichte Gesichtfeldlähmung, usw).
Mir wurde dann vom Job Center mitgeteilt das ich eine Berufl. Reha beantragen müsste, habe ich dann auch getan , und es kam am Freitag die Ablehnung mit der Begründung ich könnte ja in meinem alten Beruf weiterarbeiten.
JobCenter sagt also DRV wäre zuständig für Berufe. Reha.
DRV sagt , zahlen wir nicht.
OEG Entscheidung steht noch aus.
hat evtl jemand eine Idee wie ich am besten vorgehen könnte?,
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist mir klar, aber wie Formuliere ich den am besten?
Hat jemand eine Idee wo ich noch Finanzielle Hilfen bekommen kann?. Da ich ja im Oktober eigentlich mit der Umschlug fertig gewesen wäre, hätte ich auch Arbeiten gehen können.Da ich aber seit letzten Jahr Krankgeschrieben bin, und jetzt auch noch zusätzlich mit den ganzen Schlaganfall Therapien beschäftigt bin, alles etwas Schwierig.
Warum nicht? Im Bescheid steht doch die Begründung. Bitte im genauen Wortlaut wiedergeben.
Ohne Kenntnis der Ablehnungsgründe kann ich die Frage nicht beantworten. Um die Frist einzuhalten kann man den Widerspruch auch ohne Begründung einlegen.
die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Und
voraussichtlich
a) bei Erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
oder
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
oder
c) bei teilweise Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Nach unserer Feststellung ist Ihre Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil Sie in der Lage sind, eine Beschäftigung als …********…
Weiterhin auszuüben. Diese Beschäftigung ist für die Beurteilung maßgebend.
Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe liegen somit nicht vor.
die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Und
voraussichtlich
a) bei Erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
oder
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
oder
c) bei teilweise Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Nach unserer Feststellung ist Ihre Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil Sie in der Lage sind, eine Beschäftigung als …********…
Weiterhin auszuüben. Diese Beschäftigung ist für die Beurteilung maßgebend.
Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe liegen somit nicht vor.
Hier fehlt eindeutig die Begründung, selbst wenn die Art der Beschäftigung genannt wäre. Eine Begründung wäre, wenn das positive und negative Leistungsbild (ein arbeitsmedizinischer Fachbegriff) des Antragstellers (von einem Arbeitsmediziner erstellt) und dieses den Anforderungen der Beschäftigung, nicht nur die der letzten, sondern auch die in anderen Unternehmen, gegenübergestellt worden wäre. Ein Widerspruch wäre zumindest mit der fehlenden Begründung zu formulieren.
Wenn die AU nicht Gegenstand des Ablehnungsbescheides ist, kann auch nicht näher darauf eingegangen werden.