Berufsanfänger Zeitpunkt - Ksk

Hallo liebe " Wer weiss was" Kollegen,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Jemand möchte sich dieses Jahr bei der Ksk anmelden. Er ist freiberuflicher Filmregisseur mit Diplom.

Nunmehr hat er die erste Rechnung an einen Auftraggeber schon 2007 gestellt.
In diesem Jahr hat er schon ca. 3300 Euro verdient, also schon ma knapp an der Grenze und bis zum Jahresende werden es so ca 9000 sein.

Ist nunmehr unbedingt an zu geben, dass die erste Rechnung 2007 gestellt wurde? Ist er dann damit automatisch aus der Anfängerzeit ( 3 jahre) raus. Oder kann man den Zeitpunkt selbst wählen?

Wenn die Ksk nun sagt, dasss die Berufsanfängerzeit definitv schon vorbei ist, gibt es da irgendwelche Konsequenzen, dass er sich jetzt erst meldet?

Über Antwort wäre ich sehr dankbar, viele schöne Grüsse
Oliver

Hallo Oliver

ja, da gibt es definitiv Konsequenzen.

Der ganze Sachverhalt ist bis zu dem Zeitpunkt unrelevant, bis zu dem sich jemand bei der KSVanmeldet.
Erst ab Meldung beginnt auch die Anfängerzeit zu laufen.

Es sollte also eine sofortige Meldung bei der KSV mit einem voraussichtlichen Jahreseinkommen von 9.000 € erfolgen.

Viele Grüße - ubis

Jemand möchte sich dieses Jahr bei der Ksk anmelden. Er ist
freiberuflicher Filmregisseur mit Diplom.

Nunmehr hat er die erste Rechnung an einen Auftraggeber schon
2007 gestellt.
In diesem Jahr hat er schon ca. 3300 Euro verdient, also schon
ma knapp an der Grenze und bis zum Jahresende werden es so ca
9000 sein.

Ist nunmehr unbedingt an zu geben, dass die erste Rechnung
2007 gestellt wurde? Ist er dann damit automatisch aus der
Anfängerzeit ( 3 jahre) raus. Oder kann man den Zeitpunkt
selbst wählen?

Wenn die Ksk nun sagt, dasss die Berufsanfängerzeit definitv
schon vorbei ist, gibt es da irgendwelche Konsequenzen, dass
er sich jetzt erst meldet?

Hi Ubis,

vielen Dank für deine Antwort.
Ich habe eben aber etwas gefunden was mich sehr stutzig macht.
Ich kopiere den Text aus einem Link mal hier rein:

Damit wiesen die Richter die Klage einer Künstlerin ab, die wegen zu niedriger Einnahmen nicht von der KSK aufgenommen worden war. Die Klägerin arbeitete bereits seit 1999 als freie Autorin, beantragte jedoch erst 2006 die Versicherung in der KSK als bildende Künstlerin und Kunstlehrerin. Da ihre Einkünfte deutlich unter der Grenze von 3900 Euro lagen, lehnte die Sozialkasse den Aufnahmeantrag ab. Wegen ihrer bereits seit sieben Jahren andauernden Autorentätigkeit sei sie keine Berufsanfängerin mehr.

Die Richter folgten der KSK. Die Dreijahresfrist für Berufsanfänger beginne in jedem Fall mit Aufnahme der ersten selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Wenn ein Antragsteller - wie die Klägerin - zunächst als Autor arbeite und später die Aufnahme in die KSK als Künstler beantrage, gelte er trotzdem nicht als Berufsanfänger. Die KSK müsse die Klägerin daher erst dann aufnehmen, wenn ihr Jahreseinkommen über 3900 Euro liege.

…Ich find das etwas verwirrend.
Hier wird ja schon gesagt, dass der Berufsanfäger zeitraum vor ! der Medlung bei der Ksk besteht.

In dem von mir geschilderten Fall, liegt nachweislich das Einkommen in diesem Jahr schon bei 3300. Also auch unter 3900…
Kann man hier also dennochauf die 9000 schätzen…??

Bin in Bezig auf den oben von mir einkopierten Text verunsichert…

Vielleicht hast du noch eine neue Einschätzung ?

Vielen Dank und viele Grüsse Oliver