Berufsbedingter Umzug mit Umweg WG--> Wohnung

Hallo, kann jemand einschätzen wie das Thema Werbungskosten für Umzug (Makler, Transport etc) behandelt wird wenn man bei Arbeitgeberwechsel (>350km) nicht direkt in eine Wohnung zieht sondern noch zunächst für einige Monate in einer WG (möbl. Zimmer) lebt bis etwas adäquates gefunden ist? Ist die WG schon DER Umzug oder erst wenn man eine richtige Wohnung bezieht?

=HALLO()

Das sind zwei Umzüge. Beide beruflich bedingt, alles Werbungskosten, außerdem noch 2mal Umzugskostenpauschale.

Erstmal ansetzen. Wenn das Finanzamt streicht, dann kann man immer noch überlegen, ob es sich lohnt, sich um diese Kostenposition zu streiten.

=TCHÜSS()

Hallo,

wenn man Umzugskosten in der Steuererklärung zur Einkommensteuer gelten machen will, ist Vorsicht bei einer Zwischenwohnung beboten. Dies zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2000 - IV R 78/99.
Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass der beruflich veranlasste Umzug mit dem Bezug der Zwischenwohnung endete. Dass die Anmietung einer Zwischenwohnung nur für eine Übergangszeit erfolgt , spielt nach Ansicht des BFH keine Rolle

Gruss

Hallo, schonmal danke für die schnellen Antworten. Das Urteil hatte ich auch gefunden, wobei dort der Weg Appartement–>kleine Whg–>Haus war. Wenn ich das richtig interpretiert habe wurde nur der Teil whg–> Haus abgelehnt. Das App. wurde als Provisorium akzeptiert. Oder? Die Frage wäre eben ob 9 Monate in möbl. WG (Probezeit, Wohnungssuche, Orientierung) auch noch als Zwischenstation gelten. Der gesamte Hausstand steht nach wie vor 350km weit entfernt.
Gruß

Da sich die WG und zukünftige Wohnung im selben Ort befinden ist es sicherlich nur ein einziger Umzug. Die Frage war ob die WG mit einer Wohnung gleichzusetzen ist oder nicht. Die Maklerprovision für die Whg ist nämlich nich zu vernachlässigen, und Möbel etc müssen auch noch 350km hergebracht werden…Für die WG war das alles nicht nötig, sollte aber auch nur Zwischenlösung sein.

Grüßle…

Zitat aus dem genannten Urteil:

„Im Gegensatz zu den Ausführungen des FG endet die berufliche Veranlassung eines Umzugs nach Auffassung des Senats auch regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Gründe, die den Umzug in eine sog. Zwischenwohnung als notwendig erscheinen lassen, sind in aller Regel privater Natur, gleich ob die Zwischenwohnung der früheren Wohnung nach Größe und Ausstattung entspricht oder nicht“

Daraus lässt sich schließen, das der Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort als beruflich veranlasst anzusehen ist, während beim zweiten Umzug die privaten Motive überwiegen.