angenommen jemand hat vor einem Jahr eine Ausbildung abgeschlossen und anschliessend direkt ein berufsbegleitendes Studium angefangen.
Nun macht sich diese Person langsam Gedanken bzgl. der steuerlichen Anrechenbarkeit des Studiums und hat da ein paar Fragen:
Die Kilometerpauschale zum Arbeitsplatz bleibt ja zunächst einmal unberührt von dem studium oder? also 0,30 pro Kilometer auf der kürzesten Strecke (obwohl die person kein eigenes Auto habe sollte das ja bis 4,500€ kein Problem sein)
Das Studium sollte ja für diese Person als Werbungskosten vollabsetzbar sein weil es nach der Berufsausbildung angefangen wurde.
Wie sieht das mit den Fahrten zur Uni aus? Kann man diese nach dem gleichen Schema (Kilometer von Zuhause zur Uni * 0,30€?) absetzen?
Wie ist das mit etwaigen Lerngruppen bzw. den Fahrten dahin?
Und zu guter Letzt wie sieht es allgemein mit der Verpflegungspauschale aus wenn man ja durch das Studium an 3 Tagen in der Woche lange unterwegs war.
die Ansätze für Werbungskosten des Steuerpflichtigen treffen wohl alle zu. Es kann ggf. sogar etwas mehr als gedacht geltend gemacht werden:
Der Bundesfinanzhof hat in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 10.04.2008 [AZ: VI R 66/05] Fahrtkosten zur Ausbildungstätte in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Das würde bedeuten 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer. Und Verpflegungsmehraufwand nach den Vorschriften für Reisekosten.
Ebenso gelten diese Regelungen auch für die Fahrten(Dienstreisen)
zu Lerngemeinschaften. Die müssen aber auch tatsächlich und ernsthaft stattfinden.
Beachte: BFH-Entscheidung zu alter Rechtslage!
Hi zemionow !
Bitte unbedingt auch dazuschreiben, wenn sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert hat. Das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage, die bis 31.12.2008 gegolten hat.
Ab dem 01.01.2009 wurde das Reisekostenrecht grundlegend geändert und für die Fahrten zur Uni, die wie eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ behandelt wird, sind nur noch die Entfernungskilometer (also einfache Strecke) ansetzbar.
vielen Dank für den zutreffenden Hinweis. Dann könnten an Tagen, an denen die Uni aufgesucht wird, wohl auch keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden, denn es läge ja keine Auswärtstätigkeit im steuerlichen Sinne vor.