Berufsbetreuerin verursacht finanziellen Schaden

Hallo,

angenommen vom Amtsgericht wird eine Betreuerin für die finanziellen Angelegenheiten bestellt.
Zum Betreuungsumfang gehört ein Einfamilienhaus, das seit zwei Jahren nicht mehr bewohnt wird, dh. das notariell festgelegte Wohnrecht wird nicht wahrgenommen. Die Wohnungsnutzerin lebt lieber in einem Seniorenstift und hat kein Interesse das Haus instand zu halten.Dieses Haus hat einen Wert von ca. 200.000.–, ist somit also ein großer Teil des zu betreuenden Vermögens.

Nun verwehrt die Betreuerin seit 1 1/2 Jahren den Angehörigen den Zutritt zum Haus und kümmert sich selbst ebenfalls nicht um den Erhalt dieses (Haus-)Vermögens.

Bei einer Begehung, die der Anwalt der Angehörigen durchgesetzt hat, wird dann festgesellt, dass inzwischen fast das gesamte Haus starken Schimmelbefall hat und Wasserrohre geplatzt sind.

Kann die Betreuerin, die ebenfalls Rechtsanwätlin ist, für den Schaden haftbar gemacht werden ?

Danke für Infos
Uschi1903

D

Hallo,

grundsätzlich ist der Betreuer natürlich haftbar zu machen. Allerdings nur in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis. Aufgabenkreise überschneiden sich teilweise.
Der bereits eingeschaltete Anwalt sollte eigentlich wissen, ob eine Haftung in Frage kommt. Aus dem Bauch heraus würde ich schon sagen, dass es fahrlässig ist ein Haus verkommen zu lassen und es nicht zu heizen.

Ich kann dir deine Frage zwar nicht konkret beantworten, habe aber eine Seite für dich.
http://wiki.btprax.de/Haftung#Schaden_kann_auch_durc…
http://wiki.btprax.de/Haftung#Arten_der_Pflichtverle…
Nicht jeder finanzielle Verlust, der bei sparsamster Amtsführung nicht eingetreten wäre, ist ein Schaden im Rechtssinne. Denn da der Betreuer dem autonomen Lebensplan des Betreuten zur Verwirklichung verhelfen soll, ist der hierfür erforderliche Finanzbedarf auch der Maßstab. Besteht der im Altersheim untergebrachte Betreute darauf, daß sein Haus leerstehen soll, und besitzt er die finanziellen Mittel, um sich dies auch leisten zu können, so braucht der Betreuer das Haus weder zu vermieten noch zu verkaufen.

Nunja, nicht verkaufen ist etwas anderes, als verkommen lassen (Unterlassen nötiger Handlungen).

ms

Hallo,

dh. das notariell festgelegte Wohnrecht wird nicht wahrgenommen.

Nur Wohnrecht oder Niesbrauchrecht? Das ist ein Riesenunterschied!
Gruß
loderunner (ianal)

hallo,

danke für die Antworten.

das Wohnrecht beinhaltet das lebenslange Nießrecht auf das Wohnhaus, die Nebengebäude sowie das gesamte Grundstück.
Die Angehörigen zahlen alle anfallenden Kosten für den Unterhalt des Hauses dh. Heiz- und Stromkosten, Grundsteuer und Müllabfuhr und sind verpflichtet im Falle der Zerstörung des Hauses dieses wieder bewohnbar zu machen.

Die Betreuerin wurde mehrfach von den Angehörigen und deren Anwalt schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass das Haus gelüftet und zumindest in großen Abständen auch gesäubert werden muss, wenn sie schon selbst keinen Zutritt dazu erhalten.
Auf diese Schreiben wurde nicht reagiert.
Ebenso gingen Beschwerdeschreiben wegen des Verhaltens der Betreuerin an die zuständige Betreuungsbehörde (Amtsgericht).

Aufgrund der Gegendarstellung der Betreuerin ( selbst RA)wurden die Beschwerden als grundlos zurückgewiesen. Einspruch dagegen wurde mit lapidaren Worten abgewiesen. Die Betreuerin hat somit volle Rückendeckung der Behörde.

Aussage des Anwaltes der Angehörigen ist…„Nur auf dem Klagewege ist es vielleicht möglich Schadenersatz zu erhalten“.
Der inzwischen festgestellte tatsächliche Schaden beläuft sich auf ca. 50.000.—70.000.-- Euro.

Zu einem persönlichen Gespräch über die Sachlage ist die Betreuerin nicht bereit.

Uschi1903

Hallo,

die Angehörigen haben - wenn ich es richtig gelesen habe - kein Nießbrauchsrecht.

Die Wohnungsnutzerin lebt
lieber in einem Seniorenstift und hat kein Interesse das Haus
instand zu halten. Dieses Haus hat einen Wert von ca.
200.000.–, ist somit also ein großer Teil des zu betreuenden
Vermögens.

Da ein Betreuer grundsätzlich ersteinmal nach den Wünschen des Betreuten handeln muss, sollte abgeklärt werden, ob das Handeln der Betreuerin durch den Willen der Betreuten gestützt ist. Scheint ja aber so zu sein.
Dann nämlich - so steht es sinngemäß auch in dem Link - und wenn z.B. die Aufwendung von finanziellen Mitteln für die Instandhaltung/Sanierung den Aufenthalt im Seniorenheim gefährden, sieht die Sachlage ganz anders aus. Ein Betreuer ist seinem Betreuten verpflichtet und nicht dem potenziellen Erbe der Angehörigen. Natürlich macht es aber keinen Sinn, das Vermögen=Haus sehenden Auges zu vermindern.

Sei mir nicht böse, aber als Betreuer macht man einiges mit, mit Familkienangehörigen. Und meist hat es seine Gründe, dass ein Richter (Berufs)Betreuer statt der Angehörigen einsetzt. Gerade wenn es um die Vermögenssorge geht.
Es soll auch Betreute geben, die best. Angehörige nicht mögen, und ihnen ihr Vermögen nicht gönnen :wink: Da kommen dann schonmal unvernünftige Handlungen mit ins Spiel, an die sich der Betreuer halten muss. (Es gibt Ausnahmen, aber das führt zu weit)

Die Angehörigen zahlen alle anfallenden Kosten für den
Unterhalt des Hauses dh. Heiz- und Stromkosten, Grundsteuer
und Müllabfuhr und sind verpflichtet im Falle der Zerstörung
des Hauses dieses wieder bewohnbar zu machen.

Es besteht also eine vertragliche Verpflichtung die laufenden Kosten zu übernehmen, aber ein Zutrittsrecht besteht nicht? Ich kann nicht beurteilen, welchen rechtlichen Anspruch und Pflichten die Angehörigen in diesem Falle haben. Zu wenig Infos.

Aufgrund der Gegendarstellung der Betreuerin ( selbst
RA)wurden die Beschwerden als grundlos zurückgewiesen.
Einspruch dagegen wurde mit lapidaren Worten abgewiesen. Die
Betreuerin hat somit volle Rückendeckung der Behörde.

Wie gesagt, je nach Situation Betreute/Angehörige kann es durchaus Gründe für dieses Verhalten geben, auch wenn es im 1. Moment recht empörend und unvernünftig klingt, ein Haus verkommen zu lassen.

Aussage des Anwaltes der Angehörigen ist…„Nur auf dem
Klagewege ist es vielleicht möglich Schadenersatz zu
erhalten“.
Der inzwischen festgestellte tatsächliche Schaden beläuft sich
auf ca. 50.000.—70.000.-- Euro.

Nunja, ich bin kein Anwalt, und diese Situation ist recht komplex. Da können wichtige Hintergrundinformationen reinspielen, die man hier nicht kennt, aber die Sachlage erheblich beeinflussen.

Ich kann nur empfehlen, die Sachlage vom Anwalt genau erklären zu lassen, und nötigenfalls eine 2. Meinung einzuholen.
Evtl. kann man auch eine Erinnerung http://www.horstdeinert.de/index.htm
einlegen, die dann wahrscheinlich dem Richter vorgelegt wird.

Auch selbst kann man noch recherchieren. Hierzu mein Tipp:
http://www.horstdeinert.de/index.htm (Der Guru unter den Betreuern)
Von welchem man mit etwas Glück z.B. hier http://www.forum-betreuung.de/ eine Antwort auf Fragen erhalten kann.

Wichtig ist aber immer, alle Hintergrundinfos (familiäre Situation) zu schildern.

Ich bin zu wenig Experte, hier bessere auskunft geben zu können. immerhin sind ja bereits 2 Anwälte involviert.

ms

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Keine Ahnung, ob es was bringt.

In einigen Gemeinden/Bundesländern gibt es das sog. Zweckentfremdungsgesetz -verordnungen, die dem Verfallenlassen von Häusern Grenzen setzen.

Das könnte evtl. noch ein Weg sein, dass das Haus nicht völlig verkommt.

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vielen Dank für die Antworten und sehr interessanten Links.
Ich werde mich da jetzt erstmal durchlesen.

Sicher ist dieser Fall sehr komplex. Leider ist es auch sehr schwer die ganzen Hintergründe in Kurzform hier zu schildern.

Was die Angehörigen mit absoluter Sicherheit wissen ist, dass sowohl die Betreuerin selbst als auch die zu Betreuende sich gegenseitig nicht wirklich vertrauen und über anfallende und wichtige Dinge nicht miteinander reden. Die zu Betreuende ist nicht geistig verwirrt oder unzurechnungsfähig. Sie leidet unter einer Persönlichkeitsstörung, die sie aber nicht hindert am normalen Leben teilzunehmen oder sich selbst vorzustehen.
Die Betreuerin handelt in vielen Dingen nach ihrem Gutdünken. Die Angehörigen stellten fest, dass die zu Betreuende von einigen Aktionen der Betreuerin nichts wußte bzw. von ihr darüber nicht informiert wurde.

nochmals danke für die Links
Uschi1903

Die zu Betreuende hat sich entschlossen ins Seniorenheim zu gehen weil für sie dort alle Arbeiten verrichtet werden, sie selbst sich um nichts kümmern muß. Sie lebt dort nicht weil sie alt oder gebrechlich ist, einfach weil sie dort ein weitaus bequemeres Leben führen kann als sich selbst um alles kümmern zu müssen. Sie leidet zwar unter einer Persönlichkeitsstörung, diagnostiziert wurde eine „asoziale Persönlichketsstörung“, was sie jedoch keineswegs daran hindern würde ein eigenständiges Leben zu führen, wie den Angehörigen von ärztlicher Seite bestätigt wurde.

Seniorenstift und Pflege bzw. Erhalt des Hauses stellen finanziell keine Probleme für sie dar. Beides wäre vom Vermögenshintergrund her zu bewältigen.

Für die Angehörigen, denen dieses Anwesen gehört, die sich vertraglich verpflichtet haben alle Kosten zu tragen und jetzt mehr oder weniger hilflos zusehen müssen, wie es langsam aber sicher zerfällt, eine Situation, die nur noch sehr schwer zu ertragen ist.

Selbst auf das Angebot das Haus auf Kosten der Angehörigen zu renovieren und dann zu vermieten (Miete ginge an die zu Betreuende)hat die Betreuerin nicht reagiert.

Es muß tatsächlich davon ausgegangen werden, dass der Zerfall des Hauses beabsichtigt ist und diese Absicht von der Betreuerin unterstützt wird oder zumindest von ihr kein Veto eingelegt wird.

Uschi1903

Die Betreuerin handelt in vielen Dingen nach ihrem Gutdünken.
Die Angehörigen stellten fest, dass die zu Betreuende von
einigen Aktionen der Betreuerin nichts wußte bzw. von ihr
darüber nicht informiert wurde.

Dann kann die Betreute einen Antrag auf Betreuerwechsel stellen.
http://wiki.btprax.de/Betreuerwechsel

ms

Für die Angehörigen, denen dieses Anwesen gehört, die sich
vertraglich verpflichtet haben alle Kosten zu tragen und jetzt
mehr oder weniger hilflos zusehen müssen, wie es langsam aber
sicher zerfällt, eine Situation, die nur noch sehr schwer zu
ertragen ist.

Das kommt sicher darauf an, was im Nießbrauchbestellungsvertrag vereinbart wurde und da kann man anscheinend einiges verkehrt machen :frowning: Definitiv ein Fall für Anwälte! http://www.grosse-wilde-bonn.de/rechtstipp/niessbrau…

Es muß tatsächlich davon ausgegangen werden, dass der Zerfall
des Hauses beabsichtigt ist und diese Absicht von der
Betreuerin unterstützt wird oder zumindest von ihr kein Veto
eingelegt wird.

Also doch der Wille der Betreuten :frowning:
Dann helfen nur Gutachten und evtl. ein Nachweis, dass sie diesbezüglich doch nicht vernünftig entscheiden kann (geschäftsfähig ist), weil das Eigentum dadurch gefährdet wird. Bei dieser Diagnose dürfte da evtl. etwas zu erreichen sein, ist aber halt starker Tobak, weil die Geschäftsfähigkeit angezweifelt wird und zu einem Einwilligungsvorbehalt führt. Dann könnte ein vernünftiger Betreuer durchaus auch vernünftig handeln.

Vielleicht gibt es Möglichkeiten das Nießbrauchsrecht zu beenden?
Evtl. durch Verpflichtung zum Unterhalt o.ä. Aber anscheinend lässt die Betreuerin nicht mit sich verhandeln. Da ja nicht das Vermögen der Betreuten geschädigt wird, muss sie das mE auch nicht.

Leider kann ich da nicht wirklich helfen :frowning:

ms

Es ist mehr als schwierig in diesem Fall vernünftige Entscheidungen zu treffen, die weder die zu Betreuende finanziell schädigen noch den Angehörigen weiteren finanziellen Schaden verursacht.

Trotzdem haben die Antworten und eingestellten Links sehr weiter geholfen.

Dafür sag ich mal Danke
Uschi1903

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hallo,

da hier von einem wohnrecht die rede ist, gehe ich davon aus, dass das objekt nicht (mehr) im eigentum der betreuten person steht.

imho ist die betreuerin hier sehr wohl schadenersatzpflichtig.

warum? die betreute hat ein wohnrecht, von dem sie aus freien stücken keinen gebrauch machen will. (sowas solls geben)

ein wohnrecht beinhaltet das recht, eine wohnung zu bewohnen - mit allem, was dazu gehört.

das recht, die wohnung - sei es nun vorsätzlich oder grob fahrlässig - verkommen zu lassen und notwendige unterhaltungen zu unterbinden, mithin das vermögen des wohnrechtgebers zu schädigen, dürften aber von einem wohnrecht regelmäßig nicht gedeckt sein.

warum? bei abschluß des vertrages, mit dem ein wohnrecht eingeräumt wird, muss der wohnrechtgeber mit schädigungen, die über normalen wohngebrauch hinaus gehen, nicht rechnen.

lg dev

hallo Devroye,

so sehen es die Angehörigen auch. Im Vertrag über Wohn- und Nießbrauchrecht steht zwar drin, der Eigentümer (Angehörige) ist im Falle der Zerstörung für die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit zuständig, was jedoch nicht heißen kann, das dazu auch die mutwillige Vernachlässigung und Zerstörung zählt…

Der Wohnungsnutzerin übt ihr Wohnrecht aus genannten Gründen nicht aus, wird von der Betreuerin darin unterstützt und beide nehmem somit wissentlich in Kauf das ein Haus im Wert von 200.000.-- langsam zerfällt.

Den Angehörigen selbst ist es nicht gestattet das Haus zu bewohnen.
Zutritt wird ihnen nur dann gewährt wenn sie es lt. neuester Aussage der Betreuerin instand setzen wollen , selbst wenn die Nutzerin nach wie vor dort nicht wohnen will.

Der entstandene Schaden ist mittlerweile so immens, dass es die Mittel der Angehörigen bei weitem übersteigen würde. Es auch keinen wirklichen Sinn macht ein Haus zu renovieren und es dann leer stehen zu lassen.

hallo,

den inhaber eines wohnrechts dürften die gleichen pflichten treffen, wie einen mieter. er muss zwar nicht notwendig ständig persönlich anwesend sein, sehr wohl aber alles das tun, was zum schutz notwendig ist: dazu gehören sicher lüften und auch frostschutz im winter.

für die geplatzten wasserleitungen sollte - als zuständige schadenversicherung - die eigene wohngebäudeversicherung zahlen.
die dürfte sich im rahmen der möglichkeiten das geld vom schädiger oder dessen haftpflichtversicherung zurück holen.

für die schäden, die durch die wohngebäudeversicherung nicht gedeckt sind, dürfte die inhaberin des wohnrechts - nunmehr vertreten durch die betreuerin - zuständig sein.

möglicherweise besteht da eine privathaftpflichtversicherung die sich aber möglicherweise auf den ausschluß oder die beschränkung von mietsachschäden oder von allmählichkeitsschäden beruft, was aber an der haftung durch den schädiger nichts ändert.

Im Vertrag über Wohn- und Nießbrauchrecht steht zwar drin, der
Eigentümer (Angehörige) ist im Falle der Zerstörung für die
Wiederherstellung der Bewohnbarkeit zuständig,

die klausel sagt nichts anderes, als dass bei zufälligem untergang die bewohnbarkeit weiterhin geschuldet und somit wieder hergestellt werden muss.

dass bei schuldhaftem verhalten der wohnberechtigten diese dafür nicht haften muss, kann daraus nicht hergeleitet werden.

lg dev