Berufserlaubnis f.eine ausländische studentin

es ist zu klären, ob eine ausländiche studentin, nach abschluss ihrer studium in Bundesland Rheinland- pfalz in eine apotheke arbeiten darf :

-nicht Eu- staatsbürger
-bisher aufenthalt zweck studium
-bekommt Sie eine Berufserlaubnis?
-kann sie ohne die Approbation als Angestellte in eine Apotheke arbeiten?
-wenn nein ,gilt das auch bei eine tätigkeit in einem Pharm. Betrieb?

Sorry, das ist mir zu komplex. Bitte poste deine Frage bei info4alien.de, dort wird dir sehr kompetent und schnell geholfen.
liebe Grüße

kann ich so leider nicht beantworten, da evtl. je nach tätigkeit bei der örtlichen Arbeitsagentur angefragt werden muss.

Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer zuständigen Ausländerbehörde vor Ort in Verbindung, da der Fall zu speziell ist und meines Erachtens ohne Aktenlage nicht entschieden werden kann.

MFG

Hallo, zunächst muss sie in Deutschland ihr Studium abgeschlossen haben. Nach Aushändigung der Urkunde kann sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr nach § 16 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zur Arbeitssuche erhalten. Sie muss einen dem Studium angemessenen Arbeitsplatz suchen.

Hat sie diesen Arbeitsplatz gefunden stellt die zuständige Ausländerbehörde eine Zustimmungsanfrage bei der Arbeitsagentur. Sofern sie für diese Tätigkeit eine Approbation benötigt,muss sie diese beantragen und ebenfalls vorlegen. Die Arbeitsagentur prüft, ob es sich um einen angemessenen Arbeisplatz handelt.

Erhält sie keine Approbation muss sie sich einen anderen Arbeitsplatz suchen. Hier läuft dann dasselbe Procedre ab.

Ich hoffe, Dir weitergeholfen zu haben.#
Gruß Maike

Ausgehend von der unvollständigen Fragestellung: Nein, geht nicht.
Was hat sie denn studiert und warum will sie nicht arbeiten was sie studiert hat?

alwosa

Danke für Ihre Antwort.
Sie studiert Pharmazie und möchte anschließend in einer öffentlichen Apotheke arbeiten.
Gruß

Hallo Maksoud,

ausländische Personen, die mit eine Visum zum Zwecke des Studiums in Deutschland eingereist sind, dürfen nur im Rahmen der üblichen studentischen Nebentätigkeiten arbeitmässig tätig werden. Ist das Studium beendet, so muss auch in der Regel die Ausreise erfolgen, da der Grund für den Aufenthalt - der des Studiums - ja nicht mehr gegeben ist.

Es ist angeraten, zur Beantwortung dieser Fragen das Ausländeramt zu besuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Hans W. Nilles

  1. Vorsitzender des
    pro integration Ausländerhilfe e. V. Duisburg

ich empfehle, das Thema bei www.info4alien.de einzustellen, dort schreiben u.a.a. Mitarbeiter von div. Ausländerbehörden.

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Ausländerrecht.

Nach erfolgreichen Studium kann für 1 Jahr der Aufenthaltstitel zur Erlangung einer angemessene Anstellung verlängert werden.

Ob die Tätigkeit als angemessen - in Hinblick auf das absolvierte Studium - hängt vom Arbeitsvertrag und der Tätigkeit ab.

Diese Details sind notwendig um Ihre Frage zu beantworten.

Insoweit empfiehlt es sich einen aufs Ausländerrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.rechtsanwalt-familienzusammenfuehrung.de

Das ist prinzipiell möglich. Wichtig ist, dass der Job adäquat zum Studium ist (Beispiel: Ein studierter Ingenieur kann nachher nicht Taxifahrer sein). Apothekenhelferin geht daher nicht, Apotheker schon.

Und: Das Arbeitsamt muss zustimmen.

Gruss alwosa

Danke für Ihre Antwort.
Sie studiert Pharmazie und möchte anschließend in einer
öffentlichen Apotheke arbeiten.
Gruß

hallo maksoud,

leider kann ich bei deiner frage nicht helfen.
Es wäre vielleicht hilfreich, wegen dieser Situation bei einer Ausländerbehörde vorzusprechen, sie müssen sich auskennen.

Viel Erfolg,

Xana

Hallo Maksoud,

wenn der Aufenthalt in BRD nur durch das Studium gerechfertigt und genehmigt ist, darf die Ausländische Studentin erst einmal nicht arbeiten und muss ggf. auch das Land verlassen.
Ob sie ohne Approbation als Angestellte in einer Apothecke arbeiten kann, ist möglich allerdings von den Zulassungsbedingungen und dem Apothecker abhängig, selbstständig machen no chance.
In der Pharmazie ist eigentlich nicht möglich, da hier die Anforderungen zu hoch sind.

Hoffe ich konnt ein wenig helfen!

Gruß,
DNeu