es ist zu klären, ob eine ausländiche studentin, nach abschluss ihrer studium in Bundesland Rheinland- pfalz in eine apotheke arbeiten darf :
-nicht Eu- staatsbürger
-bisher aufenthalt zweck studium
-bekommt Sie eine Berufserlaubnis?
-kann sie ohne die Approbation als Angestellte in eine Apotheke arbeiten?
-wenn nein ,gilt das auch bei eine tätigkeit in einem Pharm. Betrieb?
kann ich so leider nicht beantworten, da evtl. je nach tätigkeit bei der örtlichen Arbeitsagentur angefragt werden muss.
Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer zuständigen Ausländerbehörde vor Ort in Verbindung, da der Fall zu speziell ist und meines Erachtens ohne Aktenlage nicht entschieden werden kann.
Hallo, zunächst muss sie in Deutschland ihr Studium abgeschlossen haben. Nach Aushändigung der Urkunde kann sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr nach § 16 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zur Arbeitssuche erhalten. Sie muss einen dem Studium angemessenen Arbeitsplatz suchen.
Hat sie diesen Arbeitsplatz gefunden stellt die zuständige Ausländerbehörde eine Zustimmungsanfrage bei der Arbeitsagentur. Sofern sie für diese Tätigkeit eine Approbation benötigt,muss sie diese beantragen und ebenfalls vorlegen. Die Arbeitsagentur prüft, ob es sich um einen angemessenen Arbeisplatz handelt.
Erhält sie keine Approbation muss sie sich einen anderen Arbeitsplatz suchen. Hier läuft dann dasselbe Procedre ab.
Ich hoffe, Dir weitergeholfen zu haben.#
Gruß Maike
ausländische Personen, die mit eine Visum zum Zwecke des Studiums in Deutschland eingereist sind, dürfen nur im Rahmen der üblichen studentischen Nebentätigkeiten arbeitmässig tätig werden. Ist das Studium beendet, so muss auch in der Regel die Ausreise erfolgen, da der Grund für den Aufenthalt - der des Studiums - ja nicht mehr gegeben ist.
Es ist angeraten, zur Beantwortung dieser Fragen das Ausländeramt zu besuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans W. Nilles
Vorsitzender des
pro integration Ausländerhilfe e. V. Duisburg
Das ist prinzipiell möglich. Wichtig ist, dass der Job adäquat zum Studium ist (Beispiel: Ein studierter Ingenieur kann nachher nicht Taxifahrer sein). Apothekenhelferin geht daher nicht, Apotheker schon.
Und: Das Arbeitsamt muss zustimmen.
Gruss alwosa
Danke für Ihre Antwort.
Sie studiert Pharmazie und möchte anschließend in einer
öffentlichen Apotheke arbeiten.
Gruß
leider kann ich bei deiner frage nicht helfen.
Es wäre vielleicht hilfreich, wegen dieser Situation bei einer Ausländerbehörde vorzusprechen, sie müssen sich auskennen.
wenn der Aufenthalt in BRD nur durch das Studium gerechfertigt und genehmigt ist, darf die Ausländische Studentin erst einmal nicht arbeiten und muss ggf. auch das Land verlassen.
Ob sie ohne Approbation als Angestellte in einer Apothecke arbeiten kann, ist möglich allerdings von den Zulassungsbedingungen und dem Apothecker abhängig, selbstständig machen no chance.
In der Pharmazie ist eigentlich nicht möglich, da hier die Anforderungen zu hoch sind.