Alkohol, auch Restalkohol während der Arbeit, ist ein klarer Verstoß gegen die Arbeitnehmerpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz. Der Unfall könnte daher selbstverschuldet sein. Das würde den Arbeitgeber von der Lohnfortzahlungspflicht befreien und die BG von der Pflicht zur Zahlung des Verletztengeldes, wenn die AU länger als 6 Wochen dauert. Zudem jeder Körperschaden ein Offizialdelikt ist und dann zusätzlich die Staatsanwaltschaft informiert werden muss, die dann eigenständig ermitteln muss. Der Arbeitnehmer verliert jedoch nicht den Versicherungsschutz und hat während der AU Anspruch auf Krankengeld, was aber mit 70 % des Nettoverdienstes deutlich niedriger ausfällt als die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und das Verletztengeld, das 80 % des Nettoverdienstes beträgt. Da die BG verpflichtet gesetzlich verpflichtet ist, jede Möglichkeit zur Kostenersparniss zu nutzen, wird sie in der Regel sowohl die Staatsanwaltschaft als auch den Arbeitgeber informieren. Der Arbeitgeber hat zudem im Rahmen des Unfallberichtes und der Unfalluntersuchung selbst zur Ereignisfolge Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Unfalluntersuchung ist die Frage nach möglichem Alkoholgenuss eine Standartfrage im dafür vorgesehenen Formular. Das heißt, dass der festgestellte Alkoholgehalt nicht verschwiegen werden kann. Um nicht schlimmere Folgen zu riskieren z.B. Kündigung wegen Behinderung der Unfalluntersuchung etc. kann man in einem solchen Fall nur dringend raten, diesen Umstand nicht weiter zu verheimlichen, sondern den Kopf unter den Arm zu nehmen und offensiv dieses Fehlverhalten einzugestehen. Gekündigt werden kann man deswegen sicher nicht, wenn es das erste Mal war und vorher keine Auffälligkeiten während der Arbeitszeit registriert oder sogar abgemahnt worden sind. Ohne den Moralapostel spielen zu wollen, muss ich darauf hinweise, dass bei sehr vielen vor allem maschinenbestückten Arbeitsplätzen Alkohol mindestens genauso gefährlich, wenn nicht sogar gefährlicher als im Straßenverkehr ist. Entsprechend sind auch die Konsequenzen für den Verursacher ähnlich hart. Alkohol am Arbeitsplatz ist für den Arbeitgeber nicht kalkulierbar, deswegen kann er auch für die Folgen nicht in die Haftung genommen werden. Die BG unterliegt im Übrigen nur dem Datenschutz und nicht einer Schweigepflicht, der unterliegen nur die behandelnden Ärzte. Ob die bei festgestelltem Alkoholgehalt einer Meldepflicht unterliegen, kann ich nicht sagen.
Dietmar Richter