Hallo, mein Arzt hat neulich als ich im Krankenhaus war erzählt, dass ich, wenn ich einem Freund beim Umzug helfe und mich verletze, die bg bezahlt… Jetzt kann ich mir das nicht so richtig vorstellen. Kann jemand helfen?
Servus,
wenn es sich nicht um Hilfe unter Angehörigen handelt und wenn diese Umzugshilfe nicht während der Arbeitszeit stattfindet, sind Unfälle in diesem Zusammenhang bei der Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes versichert. Wie immer bei der gesetzlichen Unfallversicherung hängt die Versicherung nicht davon ab, ob der Helfer dort angemeldet wurde oder nicht.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
@Aprilfisch, bist Du Dir da sicher? Soweit ich weiß, haften BG und GUV nur für Schäden durch Unfälle „im täglichen Tätigkeitsbereich“. Also beim „Arbeitsunfällen“ und „Berufsunfähigkeit“. (Ich habe es in Klammern gesetzt, da die GUV unter anderem auch Studenten und Schüler versichert.)
Die Hilfe beim Umzug des Freundes ist aber eine rein private Veranstaltung und wird daher mit der Krankenversicherung abgerechnet. Eventuelles Unfallgeld, Krankentagegeld und ähnliches gibt es von einer privaten Unfallversicherung - sofern man eine hat und die Bedingungen der Police passend geregelt sind.
Grüße
Pierre
Hallo Pierre,
das Detail macht hier aus, dass in § 2 Abs 1 Nr. 1 SGB VII nur von „Beschäftigten“ die Rede ist, nicht von entgeltlich Beschäftigten. Der Umzugshelfer, der hier wie ein Arbeitnehmer (aber ohne Lohn) beschäftigt ist, fällt damit in die gesetzlic he Unfallversicherung.
Schöne Grüße
MM
Danke für den Hinweis.
In §1 SGB wird aber definiert was Beschäftigte im Sinne des Sozialrechts sind. Und daraus (und der Auslegung der Rechtsprechung) ergibt sich, dass im Sozialrecht „Beschäftigte“ und „sozialversicherungspflichtige Beschäftigte“ das selbe sind.
Wenn man also bei der Umzugshilfe im Freundeskreis bezahlt wird und der Freund die üblichen Sozialabgaben abführt, ist man seitens GUV versichert.
Wenn man dem Freund einfach mal so in seiner Freizeit hilft, ist das eine Freizeitbeschäftigung. Es gibt ja zwischen den beiden kein Anstellungsverhältnis, keinen Arbeitsvertrag, keine Weisungsbefugnis und keine Rechte oder Pflichten zwischen den beiden.
Servus,
zur „arbeitnehmerähnlichen“ Tätigkeit auch von nicht ehrenamtlich freiwilligen Helfern äußert sich ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hier: http://www.ukbb.de/de/leistungen/fragen-zum-versicherungsschutz/freiwillige-helfer-wie-beschaeftigte-taetig.html
Wenn hier der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit maßgeblich ist (und nicht der einem ehrenamtlichen Einsatz ähnlichen Tätigkeit), ist der Status der Beschäftigten unabhängig davon, ob die arbeitgeberähnliche Person eine Körperschaft döR oder ein Privathaushalt ist.
Schöne Grüße
MM
Der springende Punkt ist aus meiner Sicht nicht der Helfer. Sondern viel mehr der Umziehende, dessen Umzug ist reine Privatsache. Als Umziehender ist er kein Unternehmer i.S.d.SGB. Er ist auch keine Institution, die dem Gemeinwohl dient.
Hier hat die DGUV genau geschildert, wer versichert ist: Link Stets wird ein Zusammenhang zwischen „Unternehmer“ und „Beschäftigten“ aufgezeigt. Freundschaftsleistungen bei einem privaten Umzug konnte ich nicht finden - auch nicht ansatzweise.
Hoi.
Als Unternehmer im Sinne der UV gilt jeder, „der etwas tut - unternimmt.“ Dabei spielt es erstmal keine Rolle, ob dies auf Gewinn ausgelegt wurde. Daher sind auch gemeinnützige Stiftungen oder nicht eingetragene Verein Teil der Unternehmerschaft.
So wie MM ja schon schrieb, spielt für den UV-Schutz nur eine Frage eine Rolle: Gefälligkeitsleistung/Freundschaftdienst oder nicht.
Hier mal ein Auszug eines Urteils:
„Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGBVII erfordert eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienendeTätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen desUnternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personenverrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarktzuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Sie muss außerdemunter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeitaufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (so dieständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSGE 5, 168, 174; 31,275, 277; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119). Auch ein Verwandter kannwie ein Versicherter tätig werden und unter dem Schutz dergesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII stehen.Denn der Versicherungsschutz sowohl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIIals auch nach § 2 Abs. 2 SGB VII ist nicht ausgeschlossen, weil derTätigwerdende ein Verwandter des Unternehmers ist. DemVersicherungsschutz steht nicht entgegen, dass unter Verwandten dieBereitschaft zu Freundschaft- und Gefälligkeitsleistungen größerist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund einesBeschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgeltverrichtet wird, als Freundschaft- oder Gefälligkeitsdienstunentgeltlich erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988– 2 RU 81/87 – in HV-Info 1988, 1629-1632). EinVersicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII besteht jedoch nicht,wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungengeradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zumUnfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nichtrechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engenBeziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch,üblich und deshalb zu erwarten ist. Auf die Zeitdauer derVerrichtung kommt es allein nicht an. Vielmehr ist nach derRechtsprechung des Bundessozialgerichts der Zeitdauer lediglichinnerhalb des Gesamtbildes, vor allem bei Hilfeleistung unterVerwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen,gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen, die ihrzukommende, nicht aber eine selbstständige entscheidende Bedeutungzuzumessen. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände desEinzelfalles (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 1992 – 2 RU 6/91– in SozR 3 – 2200 § 539 RVO Nr. 15). Je enger eineGemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmteVerrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten (BSG SozR 2200 § 539Nr. 49). Bei der Eltern-Kind-Beziehung handelte es sich um dieengste familiäre Beziehung. Diese Beziehung lässt deshalbgrundsätzlich weitergehende gegenseitige Hilfeleistungen erwartenals andere familiäre Beziehungen. Dies gilt auch dann, wenn dieKinder nicht mehr minderjährig sind und sie nicht mehr oder nichtmehr ständig dem Haushalt der Eltern angehören bzw. in derelterlichen Wohnung leben.“
Hessisches LSG · Urteil vom 15. März 2011 · Az. L 3 U 90/09
http://openjur.de/u/306890.html
Ciao Garrett