ein Einzel-Unternehmer (also inhabergeführter Betrieb, keine Gesellschaft) betreibt eine Firma und ist in der zugehörigen Berufsgenossenschaft gemeldet. Nun eröffnet er eine unselbstständige Zweigstelle mit völlig anderem Geschäftsinhalt. Eine andere zuständige Berufsgenossenschaft meldet sich. Soweit ok. Muß der Unternehmer nun beiden Berufsgenossenschaften angehören (und Beiträge zahlen, weil Angestellte da sind) oder reicht die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft? Wenn eine, dann in welcher? Die beiden Geschäftszweige haben im Unternehmen unterschiedliche Wichtungen am Gesamtumsatz.
beide Unternehmen müssen veranlagt werden, ob nun getrennt oder zusammen. Über die Veranlagung entscheiden die zuständigen Berufsgenossenschaften, wie in diesem Fall kann es unter Umständen auch zu mehreren Zuständigkeiten kommen. Das prüfen die Berufsgenossenschaften aber eigenständig und bei dem Sachverhalt dürften es zwei sein, weil die Unternehmenszwecke unterschiedlich sind.
Es könnte ein „Gesamtunternehmen“ vorliegen, sodass die erste BG die Zweigstelle mit einträgt und evtl. anders veranlagt.
Daher muß geprüft werden, ob z.B. getrennte Buch- und Personalführung gemacht wird, ob Arbeitnehmer welchselseitig beschäftigt werden.
Dann schaut man, wo der Schwerpunkt des Unternehmens ist. Sollte nun der neue Bereich überwiegen(Anzahl der Arbeitnehmer, Umsatz), dann kann eine Überweisung an die andere BG erfolgen. Ansonsten trägt die alte BG einen neuen Betriebsteil mit neuer Veranlagung ein.
Nur wenn der neue Bereich keine eigenen Geschäfte macht und dem alten Bereich überwiegend „dient“, werden die Entgelte der Arbeitnehmer einfach der alten Veranlagung zugeschlagen und alles bleibt beim alten.