Mein Sohn besucht das BGJ. Dabei entstehen uns Kosten für Seminare (Übernachtung und Verpflegung) sowie wöchentliche Fahrtkosten zum Lehrbetrieb. Können wir die angefallen Kosten auf unserer ESt-Erklärung angeben oder muß sie mein Sohn auf seiner Erklärung als WK angeben?
Hallo,
da sich dein sohn in ausbildung befindet, kannst kriegt ihr einen ausbildungsfreibatrag in höhe von 924 euro im jahr und kindergeld. da dein sohn keine oder sehr wenige einnahmen hat, bringen ihm die angefallenen kosten nichts, er zahlt eh keine steuern. die kosten, die angefallen sind, werden quasi mit dem ausbildungsfreibetrag abgegolten.
viele grüße
maria
Soory, von hier kann zur Zeit keiner helfen.
Hallo,
handelt es sich hierbei um eine die Praktische Ausbildung begleitende schulische Ausbildung, was ist das BGJ.
Hat der Sohn eigene Einkünfte ( Ausbildungsvergütung ) ?
Gruß
Dieter
Hallo Banni22,
das sind typische Werbungskosten Ihres Sohnes. Bitte achten Sie darauf, dass Sie alles so hinbekommen, dass er unter 8000,00 Euro Einkommen bleibt, damit er weiterhin als Kind (falls unter 25J) gilt.
Für jeden Tag, den er ausser Haus in der Unterbringung ist können Sie für eine Abwesenheit 6,00 EUR ab 8 bis 14 Std, 12,00 EUR für 14 bis 24 Std, und 24,- EUR für die Abwesenheit von 24 STd.
Kann auch insgesamt zu negativen Einkünften führen und dann als Verlustvortrag weitergeführt werden.
Leider ist keine Höhe des Einkommens des Sohnes sowie das Alter nicht erwähnt, um gute Auskünfte zu geben.
BGJ ist ein Berufsgrundschuljahr. Danach folgt bei erfolgreichen Abschluss des BGJ eine 2-jährige Berufsausbildung. Schafft man das BGJ nicht, beträgt die Lehrzeit 3 Jahre. BGJ ist eine schulische Ausbildung. 1x in der Woche besucht meine Sohn einen Lehrbetrieb. Eine Vergütung bekommt er nicht. Er bekommt nur eine Erstattung der Fahrtkosten zur Berufsschule. Die restlichen Kosten müssen wir selber tragen, wie Fahrtkosten zum Lehrbetrieb und Seminarkosten (Übernachtung/Verpflegung). Mein Sohn ist 17 Jahre alt.
Hallo,
beim Sohn macht es meistens nur Sinn, wenn das Kindergeld gefährdet ist und er sein Einkommen mindern muss.
Eine weitere Überlegung wäre, sofern das beim BGJ möglich ist (leider kenn ich mich mit BGJ nicht aus), den Sohn so verlustig zu rechnen, dass er bei den ersten Einkünften einen Verlustvortrag geltend machen kann. Dazu müssen alle angefallenen Kosten erstmal über seinen Namen bzw. sein Konto laufen und die Kosten müssen derzeit höher sein, als die Einkünfte. Wie gesagt, ich bin leider nicht sicher, wie es sich mit einem BGJ verhält. Bei einer gewöhnlichen Berufsausbildung ist dieser Weg möglich.
Das Absetzen der Kosten über die Eltern geht m.E. nur, sofern der Sohn nicht mehr zu Hause wohnt.
Sollten andere Antworten von der meinen stark abweichen, wäre ich über eine Rückmeldung sehr dankbar.
Ich hoffe ich konnte helten.
Hall Banni22,
wenn das Kind im Alter zwischen 18 - 25 Jahren ist, haben
Sie Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich nachhaltig für
den Beruf ausbilden läßt. Hat Ihr Kind bereits einen
Grundwehr- oder Zivildienst usw. geleistet, kann es aus-
nahmsweise länger Kindergeld geben.
Ist Ihr Kind auswärts untergebracht, z.B. am Studienort
oder während eines Auslandssemesters, dann haben Sie Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag.
Je nachdem, welcher Art eine Ausbildungsmaßnahme ist
und welchem Zweck sie dient, werden die Aufwendungen
dafür steuerlich unterschiedlich behandelt. Die Kosten
einer Berufsausbildung sind bis 4.000 € als Sonderaus-
gaben abziehbar.
Die Kosten der Berufsausbildung kann nur derjenige als
Sonderausgaben absetzen, der die Ausbildung absolviert.
Tragen Sie als Eltern die Kosten für die Ausbildung,
können Sie die Kosten steuerlich nicht geltend machen.
Sie haben nur Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag
in Höhe von 924 €.
Grüße tilgba
Hallo Banni,
die für Ihren Sohn anfallenden Kosten können Sie selbst steuerlich als Unterhaltsleistung geltend machen, sofern Sie für ihn kein Kindergeld beziehen. Dies ist m.E. bei Vorliegen der Voraussetzungen die günstigere Variante. Anderenfalls (bei Kindergeldbezug) kann Ihr Sohn diese Aufwendungen selbstverständlich als Werbungskosten absetzen, wobei sich natürlich nur die den Freibetrag übersteigenden Kosten steuermindernd auswirken.
Alles Gute für Sie und Ihre Lieben
Wilhelm
Hallo,
da Ihr Sohn 17. Jahre alt ist, bekommen Sie auf jeden Fall noch Kindergeld, und haben somit keine Möglichkeit dererlei Kosten steuerlich geltnd zu machen.
Höchstens erhöhte Ausbildungskosten, wenn der Sohn auswärtig untergebracht ist, d.h. Sie bekommen dann einen zusätzl. Ausbildungsfreibetrag, für den keine einzelne Kosten nachgewiesen werden müssen, nur die auswärtige Unterbringung.
Gruß
Dieter
HALLO, WAS IST BGJ UND… WIE ALT IST DER SOHN ??
GRUSS Helmut
Hallo Banni 22,
ich gehe mal davon, dass es für den Sohn Kindergeld gibt. Damit – und mit dem Erziehungsfreibetrag - wären erstmal sämtliche Kosten und Aufwendungen abgegolten, aber…
- ist das Kind für die Dauer der Ausbildung auswärts untergebracht und über 18 Jahre alt, gibt es den Ausbildungsfreibetrag,
- handelt es sich um eine Privatschule, kann zusätzlich das (mit Bescheinigung nachgewiesene) Schulgeld angesetzt werden,
- würde ich für den Sohn eine eigene Einkommensteuererklärung anfertigen und die Kosten als Werbungskosten ansetzen. Soweit ich weiß, sind hier Verfahren anhängig.
Viele Grüße
hjs
Mein Sohn besucht das BGJ. Dabei entstehen uns Kosten für
Seminare (Übernachtung und Verpflegung) sowie wöchentliche
Fahrtkosten zum Lehrbetrieb.
Wer ist der Rechnungsempfänger?
Können wir die angefallen Kosten
auf unserer ESt-Erklärung angeben oder muß sie mein Sohn auf
seiner Erklärung als WK angeben?
Wenn die Rechnung an Ihren Sohn gerichtet ist, sollte er diese auch in seiner ESt-Erklärung als WK/Ausbildungskosten ansetzen.
MfG
Wenn der Sohn eigene Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit (Lohnsteuerkarte!) hat, dann stellen die genannten Kosten Werbungskosten zu diesen Einkünften dar. Dieser kann der Sohn steuerlich geltend machen, wenn er diese selbst bezahlt hat.
Die Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder sind nicht einkommensteuerpflichtig für die Kinder. Unterhaltsleistungen können die Eltern als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) absetzen, wenn sie für ihre Kinder kein Kindergeld mehr bekommen und das Kind über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügt. Eigene Einkünfte des Kindes würden die Absetzbarkeit der Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder entsprechend mindern.
Hallo Sie haben verschiedene Möglichkeiten dieses in Ansatz zu bringen. Gehen ´sie doch einmal zum Lohnsteuerhilfeverein oder spechen Sie direkt mit dem Finanzamt. Kann nicht falsch sein.
Gruß MB