Meine heutige Frage betrifft die Berufshaftpflichtversicherung. Ist diese bei Freiberuflern (Rechtsanwalt) freiwillig oder wie beim Auto eine Pflichtversicherung. Und falls eine derartige Versicherungspflicht besteht, ist jeder Anwalt selbst verpflichtet oder beispielsweise der Arbeitsgeber beim angestellten Anwalt.
Im Ergebnis geht es um die Beurteilung eines Sachverhalts, bei dem ein angestellter Rechtsanwalt zunächst aushilfsweise mitgearbeitet hat (Aushilfslohn) und der Arbeitsgeber hat die Berufshaftpflicht des Angestellten bezahlt. Wenn der Arbeitnehmer generell selbst verpflichtet ist, stellt diese Zahlung m. E. zusätzlichen Arbeitslohn dar. Aber es kommt noch besser…
Derselbe Anwalt arbeitet im darauffolgenden Jahr auf Honorarbasis (umsatzsteuerpflichtige Leistung, Rechnung mit USt-Ausweis) und der Auftraggeber bezahlt die Haftpflicht noch immer mit. In diesem Fall stellt die Leistung m. E. auch noch ein zusätzliches Honorar/ ustpflichtiges Entgelt dar.
"(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. "
da der angestellte nur erfüllungsgehilfe ist, ist nur der arbeitgeber versichert, den schaden verursacht zu 99% immer der anwalt, nur in seltensten fällen kann der arbeitnehmer in regress genommen werden (anm. hierzu hat der marco schulz aus dem versicherungsbrett eine gute hausarbeit geschrieben, der kann weiterhelfen!).
es kommt nun darauf an, hat der vermeintlich „anwalt“ seine
honorare als zugelassener rechtsanwalt geschrieben also auch nach BRAGO abgerechnet oder hat er nur als bürohilfe seine arbeit feilgeboten, weil er aus irgendwelchen gründen keine anwaltszulassen bekommen hat? welche einkunftsart will er sich denn geben?
ergo: wenn echter RA, dann muss er eigene haftpflicht haben, sonst ist er bald seine zulassung los…
im umkehrschluss wird der in deinen augen vom arbeitgeber gestellte versicherungsschutz nicht ihm zuzurechnen sein und kein besonderes entgelt darstellen!
‚gestellter Versicherungsschutz‘=Missverständnis
Hallo und danke vorweg!
Der Versicherungsschein lautet ausschließlich auf den Namen des angestellten (§19EStG)/ mitarbeitenden (§18EStG) Rechtsanwalts . Das einzig ungewöhnliche ist, dass der Arbeitgeber/ Auftraggeber die Rechnung bezahlt hat.