guten tag
mich interessiert eine frage zu berufskrankheiten in dem geschilderten fiktiven fall:
person a: fliesenleger ungelernte hilfskraft, 15 jahre im job tätig, person b: gelernter fliesenleger, auch 15 jahre im beruf.
wie sieht es da mit der anerkennung von berufskrankheiten aus?
stimmt es, dass zur anerkennung einer bk vorausgesetzt ist, dass der arbeitnehmer einen BERUF ausgeübt haben muss um in den genuss der anerkennung zu kommen?
anders gefragt, wird beim ungelernten arbeitnehmer die leistung verweigert, weil er ja keinen BERUF, also erlernten abschluss nachweisen kann? wie ist die defination in dieser sache?
danke, bruno
Hallo Bruno,
zur Anerkennung einer Berufskrankheit muß man mit der zuständigen Berufsgenossenschaft sprechen. Wenn es nicht klappt, dann einen Fachanwalt einschalten.
Gruß Klaus
Hallo,
Berufskrankheiten sind unheilbare Krankheiten, die sich ein Arbeitnehmer durch die gewerbliche Tätigkeit zuzieht und die entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet ist oder die nach neuesten medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht wurde.
Es wird also keine Frage nach dem berufsqualifizierenden Abschluß gestellt.
Für die Antragstellung ist der Azrt bzw. der Arbeitgeber zuständig.
Christian
Hoi.
Grundlage für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist nicht ein gelernter oder abgeschlossener Beruf, sondern das man die gefährdende Tätigkeit ausgeübt hat.
Zitat: §9 Abs.1 Satz 1 SGB VII
„(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.“
Wahrscheinlich geht es um Berufskrankheiten wie 2102 Meniskusschäden, 2108-2110 Bandscheibenschäden oder 2112 Gonarthrose im Knie.
Beispiel 2112:
„Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht“
Es muß also ermittelt werden: Bei welchen Arbeitgebern wurde welche Tätigkeit ausgeübt und wie lange. Kann man die 13.000 Stunden und die Mindestbelastungsdauer von 1 Stunde pro Schicht nicht nachweisen, gibt es keine Anerkennung - egal ob Meister, Geselle oder Hilfsarbeiter.
Ciao
Garrett