Berufsschule Schulaufgabe kopieren?

Hallo an alle!
Frage:

Darf ein Lehrer an einer staatlichen Berufsschule die „Vervielfältigung“ einer Schulaufgabe (also kopieren) verweigern?

Der Berufsschullehrer XYZ erlaubt den Schülern nicht seine Arbeiten bei Herausgabe zu kopieren, damit diese Ihre Fehler daheim mal durchgehen können.

Ist das rechtlich in Ordnung?

Kann die Schule/Lehrer so etwas grundsätzlich verbieten?

Wie sieht es mit „nach Hause“ nehmen von so Dokumenten aus?

Hallo,

Darf ein Lehrer an einer staatlichen Berufsschule die
„Vervielfältigung“ einer Schulaufgabe (also kopieren)
verweigern?

Jein. Näheres sh. unten

Wie sieht es mit „nach Hause“ nehmen von so Dokumenten aus?

Auszug aus der bayerischen Berufsschulordnung:

BSO § 17 Leistungsnachweise
(5) 1 Schulaufgaben und Stegreifaufgaben werden unverzüglich bewertet und baldmöglichst den Schülern zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen. 2 Der Lehrer kann bewertete Arbeiten Schülern zur Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten oder des Ausbildenden für die Dauer von höchstens zwei Wochen überlassen; auf Verlangen der Erziehungsberechtigten oder des Ausbildenden muß er dies tun.

Also:
Wen Eltern oder Ausbildungsbetrieb Einsicht verlangen muss die Arbeit mitgegeben werde, Allerdings kann der Lehrer eine schriftliche Anforderung verlangen, darf aber dann die Mitgabe nicht verweigern

Er kann sicherlich in der Schule einem Schüler verbieten, dass Leistungsnachweise jeglicher Art kopiert werden.
Wenn aber jemand sein Recht in Anspruch nimmt, die Arbeit mit nach Hause zu nehmen, dann kann er wohl nicht verhindern, dass die Eltern/der Ausbildungsbetrieb die Arbeit kopieren …

Warum sollt eman das auch verhidnern wollen, wenn Aufgabenstellung und Korrektur OK sind. Die Problematik ist halt, dass es sehr häufig vorkommt, dasss herausgegebene Arbeiten nicht zurückkommen, der Lehrer aber für die vollzählige Abgabe verantwortlich ist, und teilweise dann ewig hinter den Schülern her rennt um wieder an die Arbeit zu kommen.

Grüße

Wawi

Vielen Dank für die super Antwort!

Zitat des Lehrkörpers:
„Da steckt mein Gedankengut drinnen und ich möchte die Arbeit nicht im Umlauf bringen lassen, da ich ja dann für nächstes Schuljahr eine neue Schreiben müsste.“

Also d.h.:

Volljährige Schüler, Ausbildungsbetrieb oder Erziehungsberechtigte können dies laut Gesetz verlangen?

Das find ich ziemlich gut !

Vielen Dank für die super Antwort!

Oh bitte bitte :smile: *rotwerd*
Dafür sind wir ja hier!

Zitat des Lehrkörpers:
„Da steckt mein Gedankengut drinnen und ich möchte die Arbeit
nicht im Umlauf bringen lassen, da ich ja dann für nächstes
Schuljahr eine neue Schreiben müsste.“

Im Entwurf von Schulaufgaben steckt in der Tat wesentlich mehr Arbeit als man ihnen von außen ansieht. Allerdings ist das (meiner Ansicht nach) keine Argument die Herausgabe zu verweigern.
Die Schulordnung will durch diese Möglichkeit der Einsichtnahme auch Transparenz nach Außen schaffen und das ist gut so. Dann kann er die Aufgaben halt erst wieder in zwei oder drei Jahren benutzen. Was solls. Jedes Jahr exakt die gleiche Schulaufgabe zu schreiben schaffe zumindest ich nicht …

Also d.h.:
Volljährige Schüler, Ausbildungsbetrieb oder
Erziehungsberechtigte können dies laut Gesetz verlangen?

Nein, nicht der volljährigen Schüler (weil der ja auch in der Schule Einsicht nehmen kann; für den gilt die kann-Regelung im Satz vorher), nur Erziehungeberechtigte oder Ausbildungsbetrieb.

Streng genommen fallendie Erziehungsberechtigten beim volljährigen Schüler ja weg, es bleibt der Ausbildungsbetrieb.

Grüße

Wawi

Hallo!
Das ist anscheinend von Bundesland zu Bundesland verschieden. Geregelt ist das in der Schulordnung.
In By müssen die korrigierten und benoteten Arbeiten auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten (gilt für ein Schuljahr für alle Fächer) für längstens eine Woche mit nach Hause gegeben werden. Das Kopieren kann man dabei nicht verhindern.
Ist auch gut so. Denn die Benotung ist ein Verwaltungsakt, und dagegen ist immer die Möglichkeit des Widerspruchs (Verfahren in der Schulordnung geregelt) gegeben.
Gruß!
Hannes

Guten Morgen :smile:

Ich widerspreche ja ungern…

In By müssen die korrigierten und benoteten Arbeiten auf
schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten (gilt für ein
Schuljahr für alle Fächer)

Sorry aber das stimmt nicht.
Die Dauer der Gültigkeit dieses Antrags ist (zumindest in der BSO) nirgends geregelt. Lässt der Schulleiter oder auch der entprechende Fachlehrer ihn für ein Jahr gelten ist es gut. Wenn nicht muss er von Schulaufgabe zu Schulaufgabe und Fach zu Fach neu gestellt werden.

für längstens eine Woche mit nach
Hause gegeben werden.

Falsch! Einfach meinen Post unten lesen! Es sind zwei Wochen!

Das Kopieren kann man dabei nicht
verhindern.

So ist es.

Ist auch gut so. Denn die Benotung ist ein Verwaltungsakt, und
dagegen ist immer die Möglichkeit des Widerspruchs (Verfahren
in der Schulordnung geregelt) gegeben.

Das seh ich genau so.

Grüße
Wawi

Noch eine Frage zum Schluss von mir:

Wie schaut so ein Antrag aus?
(Inhalt?)

Danke schon mal im Voraus :wink: