Guten Tag,
Diskussionsthema in einem anderen Brett ist die Berufsschulpflicht und das JArbSchG.
§9 JArbSchG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jarbschg/__9…
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
- vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen,
die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
Hier geht es darum, ob über 18jährige noch in dieses Recht fallen, obwohl sie im Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen worden sind.
Da aber in diesem § extra die über 18jährigen noch Berufsschulpflichtigen eingeschlossen sind, sind sie doch durch dieses Gestz geschützt, oder?
Das ist zwar jetzt aus Schleswig-Holstein, aber bei den meisten Bundesländern ist es ähnlich geregelt:
- Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer Sonderschule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert
- bis zum Abschluß eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder,
http://www.schulrecht-sh.de/schulgesetz/gesetze/043_…
Fällt also der z.B. 19jährige, der mit 17 nach Verlassen der Schule eine Ausbildung begonnen hat und seine Lehre nicht beendet ist noch ins JArbSchG mit rein oder nicht?
Fragend
Grüne
Anhang
Fällt also der z.B. 19jährige, der mit 17 nach Verlassen der
Schule eine Ausbildung begonnen hat und seine Lehre nicht
beendet ist noch ins JArbSchG mit rein oder nicht?
Hiermit ist nur die Verpflichtung des AG´s gemeint, den Berufsschüler den ganzen Tag freizustellen
Fragend
Grüne
Hi!
Hier geht es darum, ob über 18jährige noch in dieses Recht
fallen, obwohl sie im Geltungsbereich des Gesetzes
ausgeschlossen worden sind.
Da aber in diesem § extra die über 18jährigen noch
Berufsschulpflichtigen eingeschlossen sind, sind sie doch
durch dieses Gestz geschützt, oder?
Richtig!
Da der entsprechende § ausdrücklich auf „Erwachsene“ hinweist, gilt dieser auch für „Erwachsene“!
Fällt also der z.B. 19jährige, der mit 17 nach Verlassen der
Schule eine Ausbildung begonnen hat und seine Lehre nicht
beendet ist noch ins JArbSchG mit rein oder nicht?
Was hat jetzt das Schulgesetz Schleswig-Holsteins mit dem JArbSchG zu tun?
Er fällt so weit in den Schutz des JArbSchG, wie es das JArbSchG ausdrückt!
LG
Guido
Achso - hätte ich erst mal lesen sollen 
Hi nochmal!
Hiermit ist nur die Verpflichtung des AG´s gemeint, den
Berufsschüler den ganzen Tag freizustellen
Dazu mal eine (ausnahmsweise) sinnvolle Gewerkschaftsseite 
http://www.dgb-jugend.de/UNIQ10956969003046528/doc89…
LG
Guido
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Hallo Grüne,
sofern du noch nicht deine Berufsschulpflicht erfüllt hast (sogenante „Erstausbildung“ ) bist du aufgrund dieses Gesetzes verpflichtet,am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Auch wenn du bereits volljährig bist,was heutzutage ja vielfach eintrifft.
(Und ganz nebenbei bemerkt,kann ich dir aus eigener Erfahrung nur raten,
diesen Unterricht auch zu besuchen,denn in der Fachkunde „lernst“ du alles,was du für den „Theoretischen“ Teil deiner Gesellen-Prüfung so brauchst…
)
Den die „Pauker“ an der BS wissen meistens fast 100%,was bei deiner Gesellen-Prüfung so an Theorie abgefragt wird…(Zufälle des Lebens…oder Stammtisch" ??..*grinz*…)
Mir hat es jedenfalls damals geholfen mit einer 2,3 Note (und diversen
„Spick-Zetteln“…*gg*…) durch die Theorie zu kommen…
Wobei diese Zettel aber nichts anderes als die Quintessenz der 3 Jahre
BS-Unterricht enthielten und im Prinzip die Pauker fast auf den Punkt
alles so unterrichtet hatten,wie die Prüfung dann lief…:-=)
mfg
Frank
ein Stern als dank (o.w.T.)
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