Hallo Gerd,
leider diskutiert Ihr inzwischen am Thema vorbei. Die
eigentliche Frage war doch, ob bei der Beantragung einer
BU-Versicherung auch Vorerkrankungen vor dem gefragtem
Zeitraum angegeben werden müssen!
Jaein… Es ging auch bei der Diskussion nur noch um diesen speziellen Fall.
Trotzdem hast Du Recht. Denn eigentlich sollten wir im Allgemeinen bleiben: beim § 16 ff.
Wenn Babalou diese Frage mit „eindeutig ja“ beantwortet, muß
ich ihm widersprechen. Es ist keine Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflicht und schon gar keine
arglistische Täuschung, wenn man die Antragsfragen vollständig
und wahrheitsgemäß beantwortet. Und die Fragen sind durchaus
vollständig beantwortet, wenn man sich auf den vom Versicherer
vorgegebenen Zeitraum beschränkt hat!
Nein, eine Anzeigenpflichtverletzung sehe ich hier auch nicht. (bin aber kein RA). In diesem speziellem Fall hat auch die Gesellschaft sich nicht beschwert, sondern ganz einfach einen RZ verlangt. So, als hätte er das alles angegeben. Man sollte zur Ehrenrettung der Gesellschaft auch sagen, dass Morbus Scheuermann nicht heilbar ist und weiter besteht. Soll heißen, dass diese „Krankheit“ (Wirbelsäulenverkrümmung) nun mal besteht. Der Antragsteller aber natürlich, dadurch dass er erstens davon nichts wusste (der Arzt hat ihn gar nicht darüber informiert) und zweitens keinerlei Probleme mit der Wirbelsäule hat, richtig den Antrag ausgefüllt.
Es wäre jedoch eine arglistische Täuschung seitens des
Versicherers, wenn er die Gesundheitsfragen auf die letzten 5
Jahre beschränkt, sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil
verschafft und dann im Versicherungsfall die Leistung
verweigert, weil Erkrankungen vor der angegebenen Frist nicht
genannt wurden.
Nun, solche Spielchen kenne ich nur von der Cosmos. Bei allen anderen gibt es keinerlei Probleme mit der Auszahlung, wenn der Antrag angenommen wurde und der VN nachweislich von der Vorerkrankung dieser Art nichts wusste.
Eine ganz andere Frage ist, ob man mit einer schon lang
verheilten und deshalb nicht im Antrag anzugebenden
Vorerkrankung eine BU-Versicherung zu den Standardkonditionen
bekommt. Und hier hat Babalou natürlich recht. Wenn die
Versicherungsgesellschaft z.B. durch einen Hausarztbericht auf
eine solche Vorerkrankung aufmerksam wird, dann kann sie
natürlich den Antrag ablehnen oder nur zu erschwerten
Bedingungen annehmen. Aber nochmals - sie kann dem
Antragsteller keinen Vorwurf wegen Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflicht machen!
das hat sie auch nicht.
Nur frage ich mich, ob diese Krankheit überhaupt existiert. Es soll ja Ärzte geben, die die tollsten Krankheiten bei ihren Patienten erfinden. Hauptsache der Rubel rollt. Hier gibt es m.M. nur eine Lösung: eine selbst finanzierte neue Untersuchung bei einem anderen Orthopäden.
Grüße
Babalou