Berufsunfähigkeit Abstrakte Verweisung

Der Fach-Artikel stammt von heute:
Versicherungsjournal

Nachricht vom 28.6.2010
Streit um Verweisung

Macht ein Versicherter gegenüber seinem Berufsunfähigkeits-Versicherer geltend, dass die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit nicht seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so muss er die konkreten Umstände darlegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergibt. Einzig die Tatsache, dass es sich bei der neu ausgeübten Tätigkeit um einen Beruf handelt, für den keine Lehre erforderlich ist, reicht als Indiz für eine fehlende Vergleichbarkeit nicht aus, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 21. April 2010 (Az.: IV ZR 8/08).

Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2001 musste er seinen erlernten Beruf als Schreiner wegen einer Atemwegserkrankung aufgeben. Er erhielt daher seit dieser Zeit die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente.

Bei einer Überprüfung zum Fortbestehen seiner Berufsunfähigkeit gab der Kläger drei Jahre später zu Protokoll, dass er mittlerweile als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich tätig sei. Der Berufsunfähigkeits-Versicherer stellte daraufhin seine Zahlungen ein. Er verwies den Versicherten auf seinen neuen Beruf.

Mit dem Argument, dass er bei einer weiteren Tätigkeit als Schreiner die Möglichkeit gehabt hätte, Meister zu werden und so einen höheren Verdienst erzielt hätte, zog der Versicherte gegen seinen Berufsunfähigkeits-Versicherer vor Gericht.
Fehlende Aufstiegschancen

Dort trug er ergänzend vor, dass ihm sein jetziger Beruf keinerlei Aufstiegschancen böte. Die Berufstätigkeit sei außerdem mit der eines Lernberufes auch von der sozialen Gleichwertigkeit her nicht zu vergleichen. Denn er mache nichts anderes, als „Klinken putzen“. Der Kläger hielt es daher für nicht gerechtfertigt, dass ihn sein Versicherer auf seine neue Tätigkeit verweisen wollte.

Nachdem die Vorinstanzen seine Klage als unbegründet zurückgewiesen hatten, errang der Kläger vor dem Bundesgerichtshof einen Etappensieg.

Eine Verweisung des Klägers auf eine andere Tätigkeit kommt nach den seinem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die wird aber vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt.
Was ist eine Vergleichstätigkeit?

Eine Vergleichstätigkeit ist folglich erst dann gefunden, wenn diese keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung und sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Berufs absinkt, so das Gericht.

Das aber erfordert eine konkrete Kenntnis davon, wie die bisherige Tätigkeit eines Versicherten im Einzelnen ausgeprägt war, das heißt

* welche Fähigkeiten und körperlichen Kräfte sie erforderte,
* welche Stellung der Versicherte in seinem Betrieb innehatte,
* wie die Arbeitsbedingungen waren und
* welche konkreten Entwicklungs-Möglichkeiten sich ihm boten.

Auf Anforderung der Vorinstanz hatte der Kläger jedoch nur eine Beschreibung seiner neuen Tätigkeit abgegeben. Zu seinem zuvor ausgeübten Beruf als Schreiner hatte er lediglich einen Gesellenbrief vorgelegt und auf die Möglichkeit einer Meisterprüfung verwiesen.
Sache des Versicherers aber …

Das reicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu einer abschließenden Beurteilung des Falls nicht aus. Denn die Entscheidung eines Berufsunfähigkeits-Versicherers, ob er seine Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen konkreten Vergleich der beruflichen Situation vor und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Dabei ist es zwar grundsätzlich Sache des Versicherers zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind.

„Will aber der Versicherungsnehmer geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll“, so der BGH in seiner Urteilsbegründung.
Knackpunkt Lernberuf

Die Sache wurde vom Bundesgerichtshof an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese wird nun unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen zu klären haben, ob der Kläger tatsächlich nicht auf seine jetzige Tätigkeit verwiesen werden kann.

Für das weitere Verfahren hat der BGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verweisung nicht generell deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich bei der neuen Tätigkeit um keinen Lernberuf handelt.

Denn wird ein Gelernter auf eine Tätigkeit verwiesen, für die keine Ausbildung erforderlich ist, so ist damit nicht von vornherein ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung des Versicherten verbunden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

Die Richter fügten allerdings einschränkend hinzu, dass das Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung einen bedeutenden Faktor darstellt, der bei der vergleichenden Betrachtung zu berücksichtigen ist. Denn berufliche Tätigkeiten, die eine Ausbildung erfordern, sind in der Regel mit einer erheblichen Steigerung des sozialen Ansehens verbunden.

Wolfgang A. Leidigkeit

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Danke für die Infos!

Ich habe noch einmal 4 Fragen zur BU!

  1. Richtet sich die konkrete Verweisung nach dem Brutto oder Netto Einkommen, wenn man von den 20% Verdienstminderung ausgeht?

  2. Ich werde eine neue Ausbildung anfangen, die in 3 Jahren beendet sein wird.
    In dieser Zeit erhalte ich zwischen 68%-75% meines bisherigen Einkommens vom Rententräger.
    Kann ich davon ausgehen, dass die Versicherung in dieser Zeit zahlen wird?

  3. Wenn ich 20% weniger verdienen werde, als in meinen jetzigen Beruf, steht mir dann die Versicherungssumme weiterhin zu?

  4. Ich habe ein Gewerbeschein seit ca. 1 Jahr und verdiene im Monat ca. 300 – 400 € durch selbstständige Arbeit.
    Kann die Versicherung mich auf diese Tätigkeit konkret verweisen, in dem sie den Ausbau der Nebentätigkeit voraussetzt?
    Wäre es vielleicht sinnvoll das Gewerbe abzumelden?

Mit freundlichen Grüßen
J. moritzbox!

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  1. Richtet sich die konkrete Verweisung nach dem Brutto oder Netto Einkommen, wenn man von den 20% Verdienstminderung ausgeht?

  2. Ich werde eine neue Ausbildung anfangen, die in 3 Jahren beendet sein wird.
    In dieser Zeit erhalte ich zwischen 68%-75% meines bisherigen Einkommens vom Rententräger.
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  3. Wenn ich 20% weniger verdienen werde, als in meinen jetzigen Beruf, steht mir dann die Versicherungssumme weiterhin zu?

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Hallo,

das geht jetzt langsam aber sicher Richtung persönlicher Rechtsberatung. Und die ist mir weder erlaubt noch in diesem Forum gewünscht.

Ich darf mal zitieren:
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Hallo,

zu Punkt 1 bin ich leider auch überfragt, rein vom logischen würde ich jedoch davon ausgehen, das hier vom Brutto auszugehen ist.
Bei Punkt 2 kann ich leider auch keine 100 prozentige Aussage machen, aber ich denke, das die Versicherung in der Zeit prinzipiell leisten müsste. Jedoch kannst du davon ausgehen, das es einige Zeit dauern wird, bis zu den Rentenanspruch durch hast. Versicherungen versuchen alles, um jegliche Ansprüche abzuwehren. Sehen die auch nur eine winzige Chance aus der Nummer raus zu kommen, gehts für dich erstmal richtig los. Die schicken dich zu Gutachtern (welche natürlich mit der Versicherung zusammen arbeiten und Gutachten in deren Sinne erstellen), dann fängst du an, bei eigenen Gutachtern Gegengutachten machen zu lassen, welche du natürlich selbst bezahlen musst. Dann geht die ganze Sache vor Gericht (ich hoffe, du hast ne Rechtsschutzversicherung die das ganze abdeckt, sonst zahlst du das ganze auch). Alles in allem ist es bei so etwas nichts seltenes, das sich das 1-2 Jahre hinzieht, eh du überhaupt Geld bekommst. Natürlich erhälst du dann ne rückwirkende Nachzahlung ab Geltendmachung, aber solange hast du eben kein Einkommen/keine Rente.
Ich persönlich würde bis zur Anerkennung der BU auch keine Umschulung beginnen, denn massgeblich für den Eintritt der BU ist der zuletzt ausgeübte Beruf. Die Versicherung könnte auf die Idee kommen, nicht zu zahlen, weil du dir ja mit der Umschulung neue Kenntnisse und Fähigkeiten aneignest.
Theoretisch müsstest du die BU jedoch auch im neuen Beruf weiter erhalten, wenn du dann mehr als 20 Prozent weniger als jetzt verdienst.
Das Gewerbe würde ich zur Sicherheit erstmal abmelden oder auf eine andere Person anmelden.
In jedem fall musst du jeden Schritt, den du machst, vorher ganz genau überdenken. BU-Versicherungen drehen dir aus jedem noch so kleinen Fehler einen Strick, um nicht zahlen zu müssen.
Wie gesagt, ich würde dir dringend empfehlen, bereits im frühestmöglichen Stadium einen Fachanwalt zu konsultieren, der dir genau sagt, was zu tun ist und wo es Probleme geben könnte. Diesbezüglich sehr empfehlen aus persönlicher Erfahrung kann ich dir folgende Kanzlei:

http://www.ra-hueller.de/

Frau Hüller ist sehr nett und überaus fachkompetent!

Viele Grüsse,

Andreas

Ich habe noch einmal 4 Fragen zur BU!

–> kein Problem, gern

  1. Richtet sich die konkrete Verweisung nach dem Brutto oder
    Netto Einkommen, wenn man von den 20% Verdienstminderung
    ausgeht?

–> vom Brutto. Dein Arbeitgeber zahlt Dir immer ein Brutto. Das Netto hängt von der Steuerklasse und dem SV-Status ab und wird so individuell nicht berücksichtigt bzw. interessiert die BU nicht.

  1. Ich werde eine neue Ausbildung anfangen, die in 3 Jahren
    beendet sein wird.
    In dieser Zeit erhalte ich zwischen 68%-75% meines bisherigen
    Einkommens vom Rententräger.

–> welche Leistung ist das ?

Kann ich davon ausgehen, dass die Versicherung in dieser Zeit
zahlen wird?

–> das hängt jetzt speziell vom entsprechenden Paragraphen Deiner BU-Bedingungen ab (welcher Anbieter, welcher Jahrgang) und von der Art der Leistung ab und lässt sich hier nicht so pauschal beantworten. Grundsätzlich ist das eine Möglichkeit.

  1. Wenn ich 20% weniger verdienen werde, als in meinen
    jetzigen Beruf, steht mir dann die Versicherungssumme
    weiterhin zu?

–> das hängt jetzt speziell vom entsprechenden Paragraphen Deiner BU-Bedingungen ab (welcher Anbieter, welcher Jahrgang) und lässt sich hier nicht so pauschal beantworten. Grundsätzlich könnte sie Dir zustehen.

  1. Ich habe ein Gewerbeschein seit ca. 1 Jahr und verdiene im
    Monat ca. 300 – 400 € durch selbstständige Arbeit.
    Kann die Versicherung mich auf diese Tätigkeit konkret
    verweisen, in dem sie den Ausbau der Nebentätigkeit
    voraussetzt?
    Wäre es vielleicht sinnvoll das Gewerbe abzumelden?

Bei BU zählt in der Regel eine hauptberufliche Tätigkeit. Solange Deine Selbständigkeit einen geringen Teil (

zu 1: Von welchem Brutto sprechen wir hier? Angestellten-Brutto oder Selbstständiger? Was haben Sie versichert? Welche Summe? Hat sich etwas an Ihren Eckdaten geändert? Verheiratet, Kinder etc.?
Aber im Prinzip bin ich hier überfragt!

zu 2: Die guten Versicherer werben mit dieser Aussage!

zu 3: Die guten Versicherer werben mit dieser Aussage!

zu 4: Verlassen Sie sich erstmal auf sich selbst, da würde ich eine solche Einnahmequelle nicht aufgeben.

so long
pe sturm

um die Frage zu beantworten müsste man die kompletten Bedingungen ganz genau lesen.

Erst vor kurzen habe ich über relativ ähnliche Fälle einen Artikel verfasst. Vl. als Warnung an andere die diesen Beitrag lesen:

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, sollte sich nicht von komplizierten Mischverträgen locken lassen. In letzter Zeit wird hier vorallem mit der Rürup Rente geworben. Zwar möchte ich diese Form der staatlichen Förderung jetzt nicht unbedingt abwerten. Dennoch scheint sie mir beim Thema BU insofern schädlich, als das der eigentliche Hauptversicherungsschutz aus dem Auge verloren wird. Oft haben solche Mischverträge relativ kundenunfreundliche Bedingungswerke, die dann im Leistungsfall des Versicherers zu einer Verweigerung der Leistung führen. Genau das scheint auch Ihnen passiert zu sein, da Sie ja berichtet haben Sie hätten eine Lebensversicherung inkl. BU Schutz abgeschlossen.

Unter www.zusatzversicherung.ws/berufsunfaehigkeitszusatzv… habe ich gesehen, dass es mittlerweile aber gar nicht so unüblich ist, auch eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Nach meinen Recherchen scheinen mir solche Verträge wesentlich kundenfreundlicher, da hier wirklich der BU Schutz im Vordergrund steht und sich die Versicherungsbedingungen eher noch überblicken lassen.

Zum Beitrag von artur28 möchte ich noch ergänzen: Die Frage wäre dann aber auch, ob er auf seine Beratung (schriftliche Dokumentation Ihrer Beratung) verzichtet hat. Zumindest seit 2007 ist es ja nach der neuen Vermittlerrichtlinie geregelt, dass alle Vermittler das Beratungsgespräch schriftlich dokumentieren müssen, außer der Kunde verzichtet ausdrücklich (schriftlicher Beleg) auf seine ihm zustehende Beratung. Hat er hierfür damals eine Unterschrift geleistet, (hab da noch was im Gedächtnis, dass die Makler aus Haftungsgründen bereits vor der Umstellung 2007 kräftig mitprotokolliert haben) wird es wahrscheinlich noch schwieriger zwecks Falschberatung? Ist dann wohl wirklich ein Fall für einen guten Anwalt.

Gruß Tommi