Ich habe Ihnen einen Textauszug kopiert, der Ihre Frage vermutlich beantwortet:
* "„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande ist, seinen zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“
Wegen der Formulierung „oder eine andere Tätigkeit auszuüben“ kann nämlich das Versicherungsunternehmen in diesem Fall die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verweigern, wenn es nachweislich einen gleichwertigen Beruf gibt, in dem die versicherte Person aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten noch arbeiten könnte. Diese neue Tätigkeit muß zwar der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entsprechen, die konkrete Arbeitsmarktlage bleibt dabei jedoch unberücksichtigt. Damit kann also der Versicherer die Leistung auch dann verweigern, wenn die versicherte Person keine solche Tätigkeit konkret angeboten bekommt.
Aus diesem Grunde spricht man hier von der so genannten abstrakten Verweisung. Das Versicherungsunternehmen stellt lediglich fest, daß es unter den o.g. Voraussetzungen noch einen Beruf gibt, den die versicherte Person ausüben könnte. Ob ein solcher freier Arbeitsplatz überhaupt in der Region angeboten wird, spielt aber keine Rolle.""
Sie müssen damit rechnen, dass Sie auf einen anderen Beruf, z. B. den ursprünglich von Ihnen erlernten, verwiesen werden. Auch wenn Sie darin keine Anstellung finden sollten. Und eine Einkommensminderung von 20 % wird man als nicht unangemessen ansehen. Dagegen können Sie klagen, ob die Chancen dafür gut stehen, weiß ich nicht. Das weiß nur ein Medizinrechts-Anwalt. Evtl. auch ein Versicherungsrechtsanwalt.