Berufsunfähigkeit Abstrakte Verweisung

Guten Tag!
Ich habe eine Frage zur BU!

Ich bin in meinen Beruf als Rettungsassistent (10 Jahre Berufstätigkeit) aus gesundheitlichen Gründen von Fachärzten als berufsunfähig erachtet worden.
In meiner BU ist die Abstrakte Verweisung aufgeführt.
Soll das heißen, ich kann auf meinen ersten Beruf (Maler/Lackierer) verwiesen werden ?
Die Gehaltsabstufung von 20% ist hierbei vorhanden.

Vielleicht können sie mir den letzten Satz verständlich machen.

Die Abstrakte Verweisung ist heutzutage nur noch selten bei aktuellen Tarifen zu finden, ist aber in nahezu jedem älteren Vertrag vereinbart. Zu beachten ist allerdings, dass viele Versicherer nach einem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. wegen Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitslosigkeit) nur vorübergehend (häufig 3-5 Jahre) auf das abstrakte Verweisungsrecht verzichten.

Mit freundlichen Grüßen
J. Moritzbox!

Hallo,

das Recht auf die abstrakte Verweisung im Fall der Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf ist quasi ein Freibrief für Versicherer, nicht zahlen zu müssen.
Ganz hart gesagt: Jeder Cent in so eine Police eingezahlt ist verschwendetes Geld, denn irgendeinen anderen Beruf oder eine Tätigkeit kann wohl nahezu jeder dann noch irgendwie ausüben und darauf wird sich der jeweilige Versicherer natürlich auch beziehen.
Sofern die a.V. in deiner BU-Versicherung tatsächlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist bzw. der Versicherer in den Bedingungen erklärt, darauf zu verzichten, kann die Versicherung dich quasi in jeden anderen, zumutbaren Beruf verweisen und muss demzufolge auch nicht zahlen.
Hätte dir gern positiveres berichtet, aber einer Police mit der Möglichkeit einer abstrakten Verweisung ist einfach nichts positives abzugewinnen.
Die einzige Möglichkeit zur eventuellen Durchsetzung deiner Ansprüche sehe ich in einer guten, fachanwaltlichen Betreuung!

Viele Grüsse,

Andreas

Ich habe Ihnen einen Textauszug kopiert, der Ihre Frage vermutlich beantwortet:

* "„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande ist, seinen zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Wegen der Formulierung „oder eine andere Tätigkeit auszuüben“ kann nämlich das Versicherungsunternehmen in diesem Fall die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verweigern, wenn es nachweislich einen gleichwertigen Beruf gibt, in dem die versicherte Person aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten noch arbeiten könnte. Diese neue Tätigkeit muß zwar der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entsprechen, die konkrete Arbeitsmarktlage bleibt dabei jedoch unberücksichtigt. Damit kann also der Versicherer die Leistung auch dann verweigern, wenn die versicherte Person keine solche Tätigkeit konkret angeboten bekommt.

Aus diesem Grunde spricht man hier von der so genannten abstrakten Verweisung. Das Versicherungsunternehmen stellt lediglich fest, daß es unter den o.g. Voraussetzungen noch einen Beruf gibt, den die versicherte Person ausüben könnte. Ob ein solcher freier Arbeitsplatz überhaupt in der Region angeboten wird, spielt aber keine Rolle.""

Sie müssen damit rechnen, dass Sie auf einen anderen Beruf, z. B. den ursprünglich von Ihnen erlernten, verwiesen werden. Auch wenn Sie darin keine Anstellung finden sollten. Und eine Einkommensminderung von 20 % wird man als nicht unangemessen ansehen. Dagegen können Sie klagen, ob die Chancen dafür gut stehen, weiß ich nicht. Das weiß nur ein Medizinrechts-Anwalt. Evtl. auch ein Versicherungsrechtsanwalt.

Hallo,

der Satz hat mit dem ersten Teil der Frage wenig zu tun, denn Sie scheiden ja nicht aus dem Berufsleben im Sinne dieses Satzes aus.

Nebenbei bemerkt ist dieser Satz auch inhaltlich falsch. Es muss zunächst zwischen dauerhaftem und vorübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben unterschieden werden. Und Arbeitslosigkeit ist beispielsweise keine Ausscheiden aus dem Berufsleben.

Aber wie gesagt, wo auch immer Sie sie Aussage her haben. Das hat nichts mit Ihrer Situation zu tun.

Was wollen Sie genau wissen? Geht es Ihnen darum, ob der Versicherer Sie auf einen anderen Beruf verweisen kann? Wenn Ihr Vertrag dem Versicherer das Recht auf eine abstrakte Verweisung einräumt, dann ist das grundsätzlich möglich. Um das genau zu prüfen müsste man aber den Inhaltlich der Versicherungsbedingungen kennen. Außerdem gibt es dazu Rechtsprechung. Sie sollten sich an einen auf BU-Leistungsfälle spezialisierten Fachanwalt wenden.

Beste Grüße

Thomas Kliem
www.ihr-fachmakler.de

Hallo Jens,

dazu müsste man wissen, wie in deinen Bedingungen die Verweisung geregelt ist. Schau mal in § 2 der Bedingungen und stell diese hier ein.

Gruß Jochen

Hallo Jens,

die abstrakte Verweisung besagt tatsächlich, dass die Versicherung prüft, welche Tätigkeit man innerhalb von Ausbildung und Erfahrung machen KÖNNTE und dementsprechend die Leistung verweigert, auch wenn man diese Tätigkeit gar nicht konkret ausführt (mal die fachliche Unterscheidung und Definition). Wenn Du also gemäß der Prüfung noch Maler/Lackierer machen könntest, kann es passieren, dass die Versicherung Dich verweist. Die Gehaltsabstufung von 20% gilt allerdings nicht allgemein, sondern es gibt dazu in verschiedenen Bedingungen verschiedener Versicherer verschiedene Regelungen. Um welche Versicherung handelt es sich ?

Ich hoffe, schonmal geholfen zu haben…

Grüße

Candlejack

Seit einigen Jahren und speziell dem neuen VVG

Die Abstrakte Verweisung ist heutzutage nur noch selten bei
aktuellen Tarifen zu finden, ist aber in nahezu jedem älteren
Vertrag vereinbart. Zu beachten ist allerdings, dass viele
Versicherer nach einem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B.
wegen Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitslosigkeit) nur
vorübergehend (häufig 3-5 Jahre) auf das abstrakte
Verweisungsrecht verzichten.

Mit freundlichen Grüßen
J. Moritzbox!

Hallo,

abstrakte Verweisung: Verweis in einen Beruf, den man ausüben KÖNNTE;
konkrete Verweisung: Verweis in einen Beruf, den man selbst ausübt - ohne Verlangen des Versicherers
Bsp:
Friseurin bekommt Allergien, BU als Friseur; Hat sich selbst eine Stelle als Filialleiterin im EInzelhandel gesucht und übt diese aus; Verdienst ist höher (Tarif Friseur in Thüringen: 3,75 oder so);
Versicherer prüft die BU:
Allergie = BU als Friseur
Einkommen: höher als vorher und selbst gesucht, kein Zwang des Versicherers - Du könntest ja das und das tun (= abstrakt)
Versicherer verweist KONKRET auf den neuen Beruf = damit keine Leistung aus der BU-Versicherung
–> Hinweis: der Vermittler hätte aufklären müssen. Als Faustformel gilt: alle Tarife vor 2000 müssen angepaßt werden - wenn der Vermittler in dieser Hinsicht nicht berät/ informiert, könnte man ihn verklagen wegen Fehlberatung und u.U. müsste seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zahlen - oder er selbst. Wenn es ein Ausschließlichkeitsvermittler ist (also kein freier oder Makler) könnte man ihn u.U. mit ins Boot nehmen und gegen die Versicherung vorgehen, denn er wurde eventuell falsch geschult oder die Versicherung hat die „besseren“ Tarife gar nicht.
Zusammenfassung:
abstrakt -> Kunde könnte es tun, Versicherer kann ihn darauf verweisen (macht zum Beispiel die Gesetzl. Rente so), egal ob die Jobs am Arbeitsmarkt da sind usw.
konktet: Kunde wird von sich aus aktiv und macht irgendwas -> Verweisung darauf.
Diese Entscheidung ist der letzte Schritt in der Leistungsprüfung - denn vorher gelten bei den „guten“ Tarifen auch die EInkommensklausel usw.

Happy WE
JOs

Vorab vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage!

Also kann ich nur den Versicherungsmakler auf Falschberatung in Rechenschaft ziehen?

Denn ich wollte eine BU, bei der ich nicht auf einen anderen Beruf oder Tätigkeit verwiesen werden kann.
Und das wurde mir auch zugesichert. Ist jetzt leider nicht mehr nachweisbar, es sei denn, der Makler würde seinen Feder zugeben.

Gibt es vielleicht eine zeitliche Begrenzung wie lange die Versicherung auf eine vorhergegangene Ausbildung zurückgreifen kann. Die Ausübung meines ersten Berufs ca. 16 Jahre her.

Versicherungsabschluß von 2004 bei
Volkswohl Bund
Allgemeine Bedingungen für die Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung
§2 Absatz 4
BU liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung u. gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt werden kann u. ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Die bisherige Lebensstellung ist nicht gewährt, wenn das jährliche Einkommen mehr als 20% unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt.

Der Absatz wird weitergeführt für selbstständige also nicht auf mich bezogen.

Mit freundlichen Grüßen
J. moritzbox!

Vorab vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage!

Also kann ich nur den Versicherungsmakler auf Falschberatung in Rechenschaft ziehen?

Denn ich wollte eine BU, bei der ich nicht auf einen anderen Beruf oder Tätigkeit verwiesen werden kann.
Und das wurde mir auch zugesichert. Ist jetzt leider nicht mehr nachweisbar, es sei denn, der Makler würde seinen Feder zugeben.

Gibt es vielleicht eine zeitliche Begrenzung wie lange die Versicherung auf eine vorhergegangene Ausbildung zurückgreifen kann. Die Ausübung meines ersten Berufs ca. 16 Jahre her.

Versicherungsabschluß von 2004 bei
Volkswohl Bund
Allgemeine Bedingungen für die Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung
§2 Absatz 4
BU liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung u. gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt werden kann u. ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Die bisherige Lebensstellung ist nicht gewährt, wenn das jährliche Einkommen mehr als 20% unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt.

Der Absatz wird weitergeführt für selbstständige also nicht auf mich bezogen.

Mit freundlichen Grüßen
J. moritzbox!

.

Vorab vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage!

Also kann ich nur den Versicherungsmakler auf Falschberatung in Rechenschaft ziehen?

Denn ich wollte eine BU, bei der ich nicht auf einen anderen Beruf oder Tätigkeit verwiesen werden kann.
Und das wurde mir auch zugesichert. Ist jetzt leider nicht mehr nachweisbar, es sei denn, der Makler würde seinen Feder zugeben.

Gibt es vielleicht eine zeitliche Begrenzung wie lange die Versicherung auf eine vorhergegangene Ausbildung zurückgreifen kann. Die Ausübung meines ersten Berufs ca. 16 Jahre her.

Versicherungsabschluß von 2004 bei
Volkswohl Bund
Allgemeine Bedingungen für die Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung
§2 Absatz 4
BU liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung u. gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt werden kann u. ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Die bisherige Lebensstellung ist nicht gewährt, wenn das jährliche Einkommen mehr als 20% unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt.

Der Absatz wird weitergeführt für selbstständige also nicht auf mich bezogen.

Mit freundlichen Grüßen
J. moritzbox!
.

Vorab vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage!

Also kann ich nur den Versicherungsmakler auf Falschberatung in Rechenschaft ziehen?

Denn ich wollte eine BU, bei der ich nicht auf einen anderen Beruf oder Tätigkeit verwiesen werden kann.
Und das wurde mir auch zugesichert. Ist jetzt leider nicht mehr nachweisbar, es sei denn, der Makler würde seinen Feder zugeben.

Gibt es vielleicht eine zeitliche Begrenzung wie lange die Versicherung auf eine vorhergegangene Ausbildung zurückgreifen kann. Die Ausübung meines ersten Berufs ca. 16 Jahre her.

Versicherungsabschluß von 2004 bei
Volkswohl Bund
Allgemeine Bedingungen für die Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung
§2 Absatz 4
BU liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung u. gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt werden kann u. ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Die bisherige Lebensstellung ist nicht gewährt, wenn das jährliche Einkommen mehr als 20% unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt.

Der Absatz wird weitergeführt für selbstständige also nicht auf mich bezogen.

Mit freundlichen Grüßen
J. moritzbox!

Hallo,

der von dir zitierte Absatz aus den AGB bezieht sich NICHT auf die abstrakte Verweisung, sondern auf eine Tätigkeit, die du nach Anerkennung deiner BU freiwillig ausüben würdest. Sie sagen dir damit sinngemäss, das wenn du freiwillig etwas anderes berufliches machst, nachdem deine BU anerkannt wurde, du nicht mehr als 20 Prozent unter deinem jetzigen Einkommen als Rettungsassistent verdienen darfst, damit du weiterhin deine BU-Rente erhältst. Verdienst du dann mehr als 20 Prozent weniger als dein jetziges Einkommen ist, erhältst du keine BU-Rente mehr. Das bezieht sich alles natürlich nur darauf, das du dann überhaupt noch arbeitest. Wenn du nichts mehr machst und nur von deiner BU-Rente lebst, gibts keine Probleme.
Meines Wissens arbeitet der Volkswohl Bund auch generell nicht mit der abstrakten Verweisbarkeit, deine Sorgen wären somit unbegründet!
Um keinen Fehler zu machen, was dich im Nachhinein teuer zu stehen kommen würde, rate ich dir dennoch, von Beginn an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit einzubeziehen. Die paar Euro solltest du investieren. Eine sehr versierte Fachanwältin auf dem Gebiet kann ich dir bei Bedarf gern nennen.

Viele Grüsse,

Andreas

Vorab vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage!

Also kann ich nur den Versicherungsmakler auf Falschberatung in Rechenschaft ziehen?

Denn ich wollte eine BU, bei der ich nicht auf einen anderen Beruf oder Tätigkeit verwiesen werden kann.
Und das wurde mir auch zugesichert. Ist jetzt leider nicht mehr nachweisbar, es sei denn, der Makler würde seinen Feder zugeben.

Gibt es vielleicht eine zeitliche Begrenzung wie lange die Versicherung auf eine vorhergegangene Ausbildung zurückgreifen kann. Die Ausübung meines ersten Berufs ca. 16 Jahre her.

Versicherungsabschluß von 2004 bei
Volkswohl Bund
Allgemeine Bedingungen für die Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung
§2 Absatz 4
BU liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung u. gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt werden kann u. ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Die bisherige Lebensstellung ist nicht gewährt, wenn das jährliche Einkommen mehr als 20% unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt.

Der Absatz wird weitergeführt für selbstständige also nicht auf mich bezogen.

Mit freundlichen Grüßen
J. moritzbox!

Sie werfen da aber auch wirklich alles durcheinander.

Das was Sie zitieren, ist die konkrete Verweisung. volkstümlich ausgedrückt: Sie sind zwar BU, üben aber eine andere berufliche Tätigkeit konkret aus, die Ihrer Lebensstellung entspricht und Sie verdienen nicht weniger als 80% dessen, was Sie vorher verdient haben. Sie müssen aber keine andere Tätigkeit ausüben.

Also keine abstrakte Verweisung!!

Ihr Fall ist kein Einzelfall und kommt häufig vor. Im Versicherungsfall beklagt der Versicherungsnehmer falsch beraten worden zu sein und möchte klagen gegen den Berater. Die Beweislast liegt allein bei Ihnen. Können Sie beweisen, das Sie falsch beraten wurden? Haben Sie den Makler auf die falsche Beratung hingewiesen und ist er bereit gegenüber seiner Versicherung diese einzuräumen? Wenn er das tut, dann hätten Sie vielleicht eine Chance.

Ob es ein zeitliche Begrenzung für die Verweisung auf einen vorher erlernten Beruf gibt, ist mir nicht bekannt. Vermutlich gibt es keine. Es könnte aber Gerichtsurteile geben, in denen der Richter eine Verweisung als unzumutbar beurteilt hat und dem Versicherten Recht gegeben hat.
Dazu im Internet suchen oder eine Rechtsberatung/Rechtsanwalt aufsuchen.

Haben Sie eine Rechtschutzversicherung? Nur dann dürften Sie Chancen haben, die Sache auch finanziell durchzustehen.

Hallo,

ich lese aus der Bedingung, dass nur konkret verwiesen wird. Also, ich als Kunde habe mir einen neuen Job gesucht, welcher ähnlich angesehen ist wie der vorherige Beruf, verdiene nicht weniger als 80% vom vorherigen Einkommen. Damit müsste geleistet werden.
Mal mit dem Makler reden und ihn ins Boot holen.
Abgesehen davon erfolgt auch immer eine Prüfung durch die Gesellschaft selbst. Standard ist auch, dass frühestens nach einem halben Jahr gezahlt wird - dann aber rückwirkend - und alle 2 bis 3 Jahre geprüft wird, ob die Bedingungen noch erfüllt sind.
Ich sehe erst mal kein Problem. Und falls die Gesellschaft nicht will bleibt nur der Anwalt.
MfG
JOs

Hallo,

da das jeder Versicherer anders händelt kann ich die Frage lieder nicht abschließend beantworten!

Sorry

MfG Thomas Wolter

Guten Tag Herr Zander,

vielleicht hilft Ihnen dies weiter!?

"Abstrakte Verweisung
Einige Versicherungs-Bedingungen verweisen einen Kunden, der im zuletzt ausgeübten Beruf nur noch halbtags arbeiten kann, auf eine andere Berufstätigkeit, die “aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht”. Sie zahlen die abgeschlossene Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) nicht.
Tipp: Moderne, kundenfreundliche Bedingungen mit “Verzicht auf abstrakte Verweisung” wählen und bei Vertragsabschluss darauf achten, dass die berufliche Tätigkeit so genau wie möglich beschrieben/formuliert ist.

Konkrete Verweisung
Hier erfolgt eine Verweisung in eine andere Tätigkeit nur, wenn bei angemeldeter Berufsunfähigkeit tatsächlich weiterhin ein in etwa gleichwertiger Beruf ausgeübt wird."

mfg
pe sturm

Hallo,

die Klausel ist keine abstrakte Verweisung, sondern eine konkrete Verweisung, welche inzwischen ALLE Versicherer haben. d.h. es gibt keine Gesellschaft mehr, welche nicht auf die konkrete Verweisung verzichtet. Früher gab es eine Gesellschaft.

Zitat: >>wenn die versicherte Person eine andere

Tätigkeit konkret ausübtGibt es vielleicht eine zeitliche Begrenzung wie >lange die Versicherung auf eine vorhergegangene >Ausbildung zurückgreifen kann ?

JA! auch das ist in den Bedingungen meist geregelt und die Frist beträgt zwischen 12-36 Monate.

Gruß Jochen

PS: die genannte Gesellschaft hat eigentlich ganz ordentliche Bedingungen und gehört m.E.n. zu den besseren am Markt. Insofern sehe ich hier nicht unbedingt einen Fehler des Maklers.

Ich kann hier zu dieser Frage leider nicht weiterhelfen !
A.Piroth