Hallo,
in den AVBs einer Berufsunfähigkeitsversicherung befindet sich die folgende Klausel:
„Die Verweisung auf eine andere Tätigkeit erfolgt nicht, es
sei denn, die versicherte Person übt eine berufliche Tätigkeit
konkret aus, die der bisherigen beruflichen Tätigkeit
vergleichbar ist. Diese Tätigkeit muss aufgrund der Gesundheitsverhältnisse
zumutbar sein und im Hinblick auf
die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung der
bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechen.
Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung
in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die
vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäß
Satz 1 bestanden hat. Die dabei für die versicherte Person
zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je
nach Lage des Einzelfalls auf die Rahmen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich
zum Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor
Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung begrenzt.“
Das ist zwar alles schön geschrieben, aber ich werde da nicht wirklich schlau raus.
Wann wird hier genau auf einen anderen Beruf verwiesen?