in welchen Pragrafen welchen Gesetzes ist genau geregelt, wie lange die Versicherung (konkret der Sachbearbeiter der Versicherung)sich Zeit nehmen kann/darf (z.bsp um notwendige Informationen von div Ärzten einzuholen), darf im Falle das der Versicherte den Schadensfall gemeldet hat, um zu entscheiden ob sie zahlen oder nicht.
Kann er/sie nach der Meldung des Schadensfalles das Monate/Jahre hinausziehen - wenn ja unter welchen rechtlichen Vorraussetzungen.
Guten Tag Miss,
zunächst einmal sind das Versicherungsvertragsgesetz und Ihre
Tarifbedingungen maßgeblich für das beiderseitige Vorgehen.
Sie haben Verständnis, wenn ich Ihnen die §§ nicht nenne - allein
deswegen, weil ich da selbst erst reinschauen müsste.
Das ist das Gerüst. Hinzu kommen sämtliche einschlägigen Bestimmungen des BGB über Anspruch, Anspruchsabwehr und die Zivilprozessordnung.
Auch hier haben Sie Verständnis, wenn ich Ihnen die §§ nicht nenne -
erstens bin ich kein Justizbär bin und zweitens ginge das mit Blick
auf den Gehalt des Forums zu weit.
Soviel noch: In der Regel reicht die Phantasie, insbesondere der
von BU Betroffenen, nicht einmal ansatzweise aus, um Im Vorfeld oder
im Fall des Falles abschätzen zu können, wieviel Kaugummi in jedem
BU-Fall steckt, so dass sich Bearbeitungs- und Prozesszeiten
schleppen können bis zum St. Nimmerleinstag. Interessant vielleicht
ist es, zu erfahren, dass die meisten Betroffenen wegen Geldmangel,
grauen Haaren oder Nerven- und Schlafstörungen in dieser Phase des
Harrens und Streitens vorzeitig die Segel streichen.
Gruß
Günther
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