Guten Tag, Wella,
ergänzend zu Deiner Frage nach der Reichweite bei der Gesundheitsprüfung im Schadenfall kann ich Dir noch sagen,
dass die Auskunftspflicht der Ärzte umfassend ist, wenn sie denn
per Kundenunterschrift von ihrer Schweigepflicht entbunden
werden. D.h. auch die Behandlung bei Fachärzten - soweit sie dem
behandelnden Hausarzt bekannt sind - wird auf entsprechende Nachfrage
vom Hausarzt an die Gesellschaft berichtet. Auch wenn der Hausarzt
ursprünglich keine Überweisung ausgestellt hat bzw. der Facharzt
unabhängig vom Hausarzt aufgesucht wurde, so berichtet dennoch der
Facharzt wiederum per Arztbrief an den Hausarzt - wenn ihm der
Hausarzt bekannt ist. Der Kreis schließt sich auf diese Weise in
vielen Fällen, ohne dass der Patient davon erfährt.
Die Frage des Arztwechsels bei Umzug klärt sich über die Gesundheits-
prüfung durch die jeweiligen Betrachtungszeiträume und die Fragen nach
Arztbesuchen. Ich erachte es für unwahrscheinlich, dass ein Arzt,
nur um seinem Patienten zu einer Police zu verhelfen, bewusst unwahre
Angaben macht. Dass er bei Durchsicht der Karteikarten einzelne
Behandlungen vergisst, kommt eher weniger häufig vor, ist aber dennoch menschlich. Man sollte auch berücksichtigen, dass ein
Arzt gegenüber einer anfragenden Gesellschaft in der Pflicht steht.
Denn nicht zuletzt nimmt er für die Beantwortung der Anfragen Geld
von der Versicherung. Insofern entsteht ein originäres Auftraggeber-
Auftragnehmer-Verhältnis und der Arzt kann bei vorsätzlicher
Pflichtverletzung gegenüber seinem neuen Auftraggeber von dem
belangt werden.
Zusammenfassend meine ich, dass bei einem gesundheitlichen Problem,
das objektiv vorhanden ist und dessen Behandlung in den von der Gesellschaft vorgegebenen Zeitrahmen fällt, nicht darauf vertraut werden kann, dass es wegen Arztwechsel oder Nachlässigkeit des Arztes
im Verborgenen bleibt.
Grundsätzlich gilt: Verschweigt ein Antragsteller ein ihm bekanntes
Gesundheitsproblem, nach dem der Versicherer fragt, so begeht er eine
sog. Obliegenheitsverletzung, weil er seiner vorvertraglichen Anzeige-
pflicht nicht nachkommt.
Bis zu zehn Jahren nach Vertragsschluss kann der Versicherer bei
Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung vom Vertrag zurücktreten
und eine erhoffte BU-Rente löst sich in Luft auf.
Das gilt übrigens auch für diejenigen Gesellschaften, die sich
durch freiwillige Selbstverpflichtung auf ein nur fünfjähriges
Rücktrittsrecht beschränkt haben und dies in ihrer Werbung
kundtun. Denn bei Vorsatz - dazu gehört das wisssentliche
Verschweigen einer relevanten Vorerkrankung - greift auch in dem
Fall die 10-Jahres-Frist.
Anmerkungen zu den Zeiträumen, von denen manche Gesellschaften
und deren Vermittler sprechen, wenn es darum geht, einen
möglichst kurzen Betrachtungszeitraum für die Gesundheitsprüfung
- nicht zuletzt in werbender Hinsicht - herauszustellen:
Ich rate Dir eine akribische Prüfung der diesbezüglichen Fragen
an, weil die Gesellschaften nicht davor zurückschrecken, Teilbereiche
völlig unterschiedlich zu behandeln. Sinn und Zweck dieser Vorgehens-
weise liegen darin, den Kunden zu verwirren und im Zweifel dafür zu
sorgen, dass der Kunde bereits bei Antragstellung Fehler begeht, so
dass die Ausweichroute der Obliegenheitsverletzung im Schadenfall
beinahe schon in den Antrag eingebaut wird.
Damit Du siehst, was gemeint ist, zeige ich Dir ein Beispiel
aus einem Original-Antragsformular einer namhaften Gesellschaft:
Gesundheitsfrage 1:
Haben oder hatten Sie Krankheiten, Störungen oder Beschwerden ?
(Es folgt eine beispielhafte, nicht jedoch abschließende Aufzählung von 27 Krankheiten bzw. Organen, an denen diese auftreten können.)
Gesundheitsfrage 2:
Sind Sie in den letzten 10 Jahren untersucht, beraten, behandelt oder
operiert worden ?
Gesundheitsfrage 5:
Haben Sie Unfälle, Verletzungen, Vergiftungen erlitten ?
Daraus wird klar, dass eigentlich nichts klar ist. Denn, obwohl
die Frage 2 zeitlich eingegrenzt ist, sollte sich der Kunde nicht dem Irrglauben hingeben, dass die Fragen 1 und 5 auch unter dem 10-Jahres-
Filter zu verstehen sind. Sie sind in ihrer Tragweite vielmehr als
zeitlich uneingeschränkt zu sehen.
Daher: Ob an irgendeiner Stelle im Gesundheitsfragenkatalog 10,5, 3, 2
oder nur 1 Jahr stehen, ist nicht relevant. Es kommt bei den Gesundheitsfragen auf die Gesamtheit der Fragen und die jeweils
unterlegten Betrachtungszeiträume an. Bei vielen Fragen im Katalog
heißt das - ich wiederhole mich jetzt - akribisch lesen.
Was von den Gesellschaften vordergründig in eine schlichte Jahresformel bei der Gesundheitsprüfung verpackt wird, um dem
Kunden zu suggerieren: „Schau her, so einfach geht das bei uns“,
ist daher nicht selten Augenwischerei und Verwirrungstaktik, um damit
ein schlichtes Gemüt an Land zu ziehen.
Dass Du nicht dazu rechnest, Wella, hast Du bereits durch Deine nicht
alltägliche Eingangsfrage und Deine kluge Nachfrage unter Beweis
gestellt. Ich bin mir sicher, dass Du auf Deinem Weg erfolgreich
sein wirst. Denn: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Schönen Gruß
Günther
l
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