Hallo,nehmen wir mal an das ein junger Mann definitiv Berufsunfähig,genau genommen sogar arbeitsunfähig ist.Die Schäden an der Wirbelsäule sind nicht mehr zu beheben.
Seine BU-Versicherung zahlte nach Begutachtung für 3 Jahre die BU-Rente.
Was erfolgt danach?Gibt es eine erneute komplette Begutachtung vom Arzt und müssen dafür neueste Ergebnisse her,oder verlängert sich die Rente nach einer Art Anhörung?Insbesondere da zu den bisherigen Schäden neue gravierende Krankheiten hinzukamen.
Und wie lange wird die Zahlungsdauer danach sein?Wieder 3 Jahre oder mehr?
MfG
Wodan
Hallo,
hier hilft ein Blick in die Versicherungsbedingungen des Versicherers. Ausschlaggebend ist, wieviele zeitlich befristete Leistungsanerkennungen der Versicherer aussprechen darf. Steht in den Bedingungen, dass bspw. 2 Nachprüfungen möglich sind, wird der Versicherer diese auch durchführen bevor er ein unbefristetes Leistungsanerkenntnis ausspricht.
Wichtig ist, dass auch eine evtl. Verweisbarkeit bei den Nachprüfungen immer wieder ausgesprochen werden kann, da die Nachprüfungen nach den Maßgaben der Erstprüfung durchgeführt werden.
Sind z.B. neue Fähigkeiten / Fertigkeiten erlernt worden, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf eine nun passende Stelle verweisen. Dies scheint nach Ihren Ausführungen jedoch nicht der Fall zu sein.
Also, einfach in den Bedingungen suchen oder einen Mitarbeiter der Versicherers zum Beratungstermin bitten, das sollte Klarheit schaffen.
Grüße
P.S. Es heißt nicht „arbeitsunfähig“ sondern „erwerbsunfähig“. Arbeitsunfähig kann man schon mit einer Erkältung sein…
Hallo,
Sind z.B. neue Fähigkeiten / Fertigkeiten erlernt worden, kann
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf eine nun passende
Stelle verweisen. Dies scheint nach Ihren Ausführungen jedoch
nicht der Fall zu sein.
dies gilt nur für Verträge, in denen sich der Versicherer das Recht der abstrakten Verweisung vorbehält. Auch dies ist ein Punkt, der nicht aus der Frage hervorgeht.
Viele Grüße
Frank Hackenbruch
Hallo Herr Hackenbruch,
selbstverständlich haben Sie hier Recht. Auch das muss in den Bedingungen bzw. mit dem Vermittler besprochen werden.
Hallo und vielen Dank für die Antworten.
Also,die Forderung der Versicherung,das ich einen anderen Beruf anstreben muss,der körpergerecht wäre besteht nicht.Ich bekomme die Rente,wenn der zuletzt ausgeübte Beruf nicht mehr durchführbar oder erschwert möglich ist.Der Gutachter der Versicherung sagte damals,das ich nie wieder einen handwerklichen Beruf ausüben könnte.
Aber was ist denn im zeitlichen Rahmen normal?Was ist gängige Praxis??
Erst 3 Jahre und dann 5 Jahre?Oder wird sofort bis zum 65 Lebensjahr durchgezahlt?