Berufsunfähigkeitsrente versteuern

Hallo, mein Sohn hat zu Beginn seiner Berufsausbildung eine private fondgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Im Mai 2024 hatte er einen Arbeitsunfall, den die BG nicht anerkannt hat. Wir hatten gleichzeitig bei der Versicherung einen Antrag auf Anerkennung als Berufsunfähigkeit gestellt. Nach einer Op. und längerer Krankheit arbeitet er seit März 2025 wieder in seinem Beruf als Staplerfahrer, kann aber keine Schichten mehr machen und ist nur eingeschränkt einsetzbar (heben u. tragen von Lasten z.B.) Er ist jetzt 49 Jahre alt. Die BU-Versicherung geht bis Rentenbeginn, hat keinen Verweis auf eine andere Tätigkeit und wird für die Zeit der Rentenzahlung beitragsfrei gestellt. Jetzt kam endlich die Bestätigung, dass er von Januar 2025 - August 2026 eine BU-Rente (ca. 16000,- €) nachgezahlt bekommt. Sein Gesundheitszustand hat sich aber seit der Wiederaufnahme seiner Arbeit nicht wesentlich gebessert (pausenfreie Gehstrecke z.B. 300m, keine Schichtarbeit mehr), verdient deshalb auch weniger. Um eine Weiterzahlung der BU-Rente haben wir angefragt. Er ist gesetzlich versichert und wie ist das mit den Sozialabgaben und der Versteuerung dieser Zahlungen?

Servus,

sie sind mit einem (relativ niedrigen) Ertragsanteil ESt-pflichtig, der davon abhängt, wie lang die BU-Rente läuft (dürfte etwa 19 Jahre sein, aber das rechnest Du am besten selber aus). Wie hoch der Ertragsanteil ist, steht in einer Tabelle in § 55 II EStDV:

Die SV-Pflicht hängt davon ab, ob es gleichzeitig eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente gibt, das konnte ich Deinem Beitrag nicht entnehmen.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Aprilfisch, danke für die schnelle Antwort und Nein, er bekommt keine EU-Rente, hat auch keine beantragt. Er ist weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

für Euch vielleicht interessanter Nebenaspekt: Die Erwerbsminderungsrente heißt so und nicht Erwerbsunfähigkeitsrente, weil sie bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit gezahlt wird. Ob die Einschränkungen, die Du beschreibst, dafür ausreichen und wie man das dem (soviel ich weiß auch hier) zuständigen Versorgungsamt am besten auftischt, erfährst Du beim VdK (nicht wundern, der ist genau wie die Versorgungsämter aus der Zeit, als hierzulande jede Generation mindestens einen Krieg führen musste - heute aber für jede Art von körperlicher Einschränkung zuständig).

Schöne Grüße

MM

  • ach ja, und wegen der KV- / SV-Pflicht der privaten BU-Rente rufe ich mal einen Spezialisten für diesen Kontext, der so ein Monstrum wie die mittlerweile 13 Bücher des Sozialgesetzbuchs (netterweise nummeriert von 1 - 14 unter Auslassung der bösen 13) zumindest weitestgehend kennt: @Albarracin kann Dir da wahrscheinlich aus dem Stegreif weiterhelfen, auch betreffend die Frage, wie man ggf. fällige Beiträge zur KV organisieren muss - sie werden sicherlich nicht von der auszahlenden Versicherung einbehalten wie beim Lohn.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

abgesehen davon, daß es niemanden gibt, der Experte für alle Bücher des SGB ist, weil die Regelungstatbestände viel zu umfangreich und komplex sind, gilt für eine private BU-Rente in Sachen Sozialversicherung grundsätzlich dasselbe wie für die Steuerpflicht.

Für private BU-Versicherungen gilt aber Versicherungsvertragsrecht und nicht das SGB.
Ansonsten lässt sich leider aus dem UP nichts konkretes herauslesen, da viel zu viel Tatbestände miteinander vermengt werden und die Angaben unklar sind, zB:

Entweder war es ein Arbeitsunfall, dann muß die BG ihn auch anerkennen, oder es war kein Arbeitsunfall.
Es kann zB sein, daß die BG den Unfall zwar anerkannt hat, aber nicht (mehr) leistet, weil sie keinen MdE von mindestens 20 anerkennt.
Im SGB VII gibt es aber die Besonderheit, daß Leistungsansprüche an eine BG grundsätzlich nicht „verjähren“, also jederzeit (wieder) geltend gemacht werden - auch ohne „Verschlimmerung“.
Hier muß von der BG ein Bescheid ergangen sein, der ggfs. von einem Fachanwalt für Sozialrecht überprüft werden müßte.

Für die Leistungspflicht einer privaten BU-Versicherung gelten sehr oft die konkreten, berufsbezogenen Leistungsbeschränkungen und daraus resultierende Einkommensverluste als Maßstab.

Spielt keine Rolle.

Das ist schon mal positiv

Ohne Kenntnis der schriftlichen Leistungsberechnung und deren Gründe kann hierzu keine seriöse Auskunft gegeben werden. Auch hier ist fachanwaltliche Beratung - für Versicherungsrecht - notwendig.

Relevant sind nur Einschränkungen, die sich unmittelbar auf die versicherte Tätigkeit auswirken.

Es dürfte - zumindest bei sehr vielen BU-Versicherungen - darauf ankommen, wie hoch der Einkommensverlust ist.

Und warum fragt hier eigentlich die Mama und nicht der volljährige Sohn? Ist die mama sicher, daß der Sohn ihr immer alles korrekt und vollständig mitgeteilt hat?

&tschüß
Wolfgang

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Hallo Albarracin, hier etwas zur Klärung: durch einen früheren privaten Motorradunfall erlitt mein Sohn eine Sprunggelenkstrümmerfraktur, die operativ mit 4 Schrauben versehen wurde. Beim Arbeitsunfall verdrehte er sich genau dieses Sprunggelenk, so dass sich 3 der Schrauben so gelockert hatten, dass sie entfernt werden mussten. Die BG hat diesen Arbeitsunfall nicht anerkannt (es floß ja kein Blut und keine Zeugen, weil er in der Spätschicht allein im Lager gearbeitet hat). Er wurde durch seinen Vorgesetzten angewiesen, eine Arbeit zu verrichten, die er hätte garnicht machen dürfen (GdB 40%). Auch die Klage bei Sozialgericht und beim Landessozialgericht wurde abgeschmettert. Leistungsmäßig ist er so eingeschränkt, dass er nicht mehr alle anfallenden Aufgaben im Lager machen kann, auch keine Schichten mehr = Lohneinbuße. Auch die Gehstrecke wirkt sich auf seine Arbeit aus, denn er wäre normalerweise den ganzen Tag auf den Beinen (Bauteile aus dem Hochregallager holen und einordnen, zusammenstellen, in die Produktion fahren, von dort leere Gitterboxen ins Lager, LKW ausladen und neu beladen, alles buchen usw). Sein Fuß würde spätestens ab Mittag/Nachmittag so anschwellen, dass er den Weg nach Hause (2 km) nur unter starken Schmerzen bewältigen würde. Deshalb fährt er besser mit dem Auto zur Arbeit. Ich kenne diese Arbeitsabläufe gut. Die Mama frag hier, weil er nach Feierabend ziemlich fertig ist und am Wochenende auch mal abschalten muß, was für einen Alleinerziehenden nicht einfach ist. Außerdem mache ich seine Buchhaltung und Steuererklärungen. Ist also nicht ganz uneigennützig.

Viele Grüße Heidi

Und was sagte der Durchgangsarzt aka D-Arzt dazu?

Ich frage auch deswegen, weil ich letztes Jahr zu Pfingsten von einem soi disant D-Arzt, der sich nicht die Zeit nahm, mich wenigstens persönlich zu begrüßen, bzw. dessen (vielleicht wenigstens) MTA regelrecht verarscht worden bin. Ich hab das dann auf sich beruhen lassen, weil das Thema Schmerzensgeld bei diesem Unfall auf dem Heimweg von der Arbeit anderweitig geklärt werden konnte und die dauerhafte Erinnerung, die ich im linken Gesäßmuskel daran mit mir trage, nicht grade als Schmerzen bezeichnet werden kann und mich auch sonst nicht weiter einschränkt.

Aber bei dem, was Du schilderst, kommt es mir nicht so vor, als sollte man das auf sich beruhen lassen. Hat Dein Sohn sich damals bei einem D-Arzt vorgestellt? Was war der Befund, das Ergebnis?

Schöne Grüße

MM

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Hallo Aprilfisch, mein Sohn hat noch am Abend des Unfalls eine Unfallmeldung im Betrieb abgegeben und ist am nächsten Morgen zum D-Arzt. Dieser hat geröntgt und nichts weiter festgestellt, eine Unfallmeldung an die BG gemacht und ihn für eine Woche krankgeschrieben. Dann wurde der D-Arzt krank. Deshalb ist mein Sohn zu einem anderen D-Arzt gegangen, der ihn zum CT schickte. Dort wurde die Lockerung der Schrauben festgestellt und erneut eine Unfallmeldung an die BG geschickt. Das Ereignis wurde mit meinem Sohn, den Sicherheitsinspektor des Betriebes, seinem Vorgesetzten und der Personalleiterin noch einmal nachgestellt. In der betrieblichen Meldung an die BG fanden sich dann Vorgänge wieder, die einfach nicht stimmen (Beschreibung des Unfallhergangs von einem, der die Arbeit nie gemacht und gesehen hat). Die BG hat die Anerkennung des Unfalls erstmal abgelehnt, worauf er in Widerspruch ging und gebeten hat, den OP-Bericht abzuwarten. Nach der OP, bei der die Lockerungen bestätigt wurde, sollte er nach 2 Wochen wieder arbeiten gehen können. Da er aber Blutverdünner nehmen muß (Schlaganfall mit 32 Jahren), dauerte der Heilungsprozess 3 Monate. Er kam auch nicht eher mit dem Fuß in den Arbeitsschutzschuh rein. Die BG lehnte trotzdem ab, so dass er Klage beim Sozialgericht einreichte. Dieses schickte ihn zu einem Gutachter, der in den mitgebrachten CT-Bildern (zum Vergleich auch die vom Unfall vor Jahren) keine Lockerung der Schrauben feststellte und keine Vorstellung hatte, wie der Unfall passieren konnte. Nach Aussage meines Sohnes lies er ihn kaum zu Wort kommen. Aus diesem Grund hat auch das Sozialgericht der Klage nicht stattgegeben. Der D-Arzt, der ihn auch operiert hat, hat einen sehr guten Ruf und behandelt ihn weiterhin. Ich vermute, dass der Gutachter auch nur ein “Knecht” der BGs ist und deshalb dem Operateur widersprochen hat. Mein Sohn hatte am Ende so den Kanal voll, dass er es dabei bewenden ließ. Deshalb ist er froh, dass er wenigstens bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung einen Antrag gestellt hat. Ich habe früher selbst in einer orthopädischen Praxis gearbeitet und mein Doktor hat für seine Patienten selbst solche Klagen gegen die BG geschrieben. Von daher weiß ich, dass bei Arbeitsunfällen möglichst Blut fließen muss. Deshalb ist es auch sehr schwer, z.B. bei Bandscheibenschäden wenn sich einer verhoben hat, eine Anerkennung des Unfalls zu erreichen. Viele halten das nicht durch, weil hier i.R. sehr viel Zeit verstreicht. Ich hatte in der Vergangenheit selbst einen Arbeitsunfall im linken Ellenbogen. Nach 12 Jahren! und 6 Gutachten! musste die BG schließlich meinen Unfall anerkennen und mir Schmerzensgeld und eine Rente auf Dauer zahlen.

Schöne Grüße Heidi

Servus,

das klingt für mich als Außenstehenden ziemlich stark nach Erwerbsminderungsrente. Die wird nicht von der BG genehmigt - wie gesagt, geh zum VdK und lass Dich beraten, was man dafür bei wem beantragen und vorlegen muss.

Selbst wenn diese Erwerbsminderungsrente für sich selbst vielleicht nicht viel ausmachen wird, dann ist sie doch für die KV-Befreiung der Leistungen der privaten Versicherung entscheidend.

Schöne Grüße

MM