Frau Kaiser hat eine monatl. Rente von 2.000 € gegen BU abgesichert. Zum Versicherungsbeginn wurde die Rente anhand des damaligen Gehalts richtig bemessen.
Frau Kaiser wird nun schwanger, gebährt ein Kind und geht nach Ende des Bezugs des Elterngelds wieder arbeiten. Sie verdient nun nur noch die Hälfte von dem, was sie bei Versicherungsbeginn verdient hat.
Was nun?
Bekäme Frau Kaiser vom VR dennoch im Falle der BU die vereinbarte Rente ausgezahlt?
Könnte Frau Kaiser die Rentensumme anpassen auf ihr derzeitiges Gehalt?
Eine Erhöhung der Rente auf den alten Veridenst ohne erneute Gesundheitsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt wäre wohl nicht mehr möglich, oder? Oder gibt es hier Unterschiede bei den Versicherern (Klausel, etc.)?
Guten Tag Jesch,
das ist aber merkwürdig, was Sie da fragen.
Ich meine, als Kaufmann aus der Branche sind Sie doch dermaßen vom Fach, dass Sie durch 70 % aller Einlassungen hier im Brett wahrscheinlich zu Lachtränen gerührt werden.
Aber nun gut, mein Senf zu all dem lautet:
Klar bekommt die gute Frau die vereinbarte Rente.
Oder hat sie Bedingungen unterschrieben, wonach sie zwar für 2000 €
bis zum St. Nimmerleinstag entsprechende Beiträge zahlt, die Rente
sich aber im Leistungsfall am jeweiligen aktuellen Einkommen - im Zweifel an 1 Million € - ausrichtet und damit leider entfällt?
Dann hätte sie einen Tölpelvertrag unterschrieben. Dem wäre vielleicht über die Schiene der guten Sitten beizukommen.
Rentensumme anpassen heißt nichts anderes als maßgeblichen Vertrags-
bestandteil ändern und damit Neuvertrag steuerrechtlich. Das sollte schon gehen. Nach unten zumindest.
Wie soll denn eine pauschale Erhöhung ohne Gesundheitsprüfung
später so ohne weiteres klappen ? Das geht nur, wenn der Versicherer
in seinem Bedingungswerk sowas zuläßt.
Das heißt, es muss schon so ziemlich allerneuestes Bedingungswerk
sein und dann von einem Sahneanbieter.
Bei der deutlich überwiegenden Mehrheit sämtlicher Bestandsverträge
ist sowas Wunschdenken.
Gruß
Günther
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Ergänzung zu Günther,
dem ich ansonsten voll zustimme.
Wie soll denn eine pauschale Erhöhung ohne Gesundheitsprüfung
später so ohne weiteres klappen ? Das geht nur, wenn der
Versicherer in seinem Bedingungswerk sowas zuläßt.
Das heißt ‚Nachversicherungsgarantie‘ und gibt es bei guten Versicherern i.d.R. bis zum 45. Lebensjahr als:
„allgemeine“ - z.B. für Heirat, Hausbau, Geburt eines Kindes etc. etc.
und zusätzlich bei ‚Sahneanbietern‘ noch die
„Besondere“ - z.B. bei Beginn einer Selbständigkeit, Beendigung einer Berufsausbildung, Studiumende, Einkommenssprünge von/ab 10% etc. etc.
Hier sind die Bedingungen recht unterschiedlich und wenn erst die Rente gesenkt und später wieder erhöht werden soll, dann vorher genau prüfen, wie die Nachversicherungsgarantien aussehen und wie hoch die Anpassungssummen sein können oder müssen. Sinn macht das aber nicht!
Aber Achtung, die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne Gesundheitsprüfung bedeutet aber auch, das das DANN aktuelle Eintrittsalter maßgeblich ist!!
MFG von
GP-online
PS: Die Nachversicherungsgarantie ist aber z.B. sehr wichtig für alle jungen Leute, die aus finanziellen Gründen erstmal in der Lehre einen Grundschutz vereinbaren und dann zum Ende der Ausbildung aufstocken wollen oder z.B. für Leut’s, wo das Leben nicht starr vorprogrammiert ist, also jede Menge Änderungen kommen können. Hier wäre also immer noch ein Quentchen BuZ-Reserve durch die Nachversicherungsgarantie da.
Guten Tag Jesch,
das ist aber merkwürdig, was Sie da fragen.
Ich meine, als Kaufmann aus der Branche sind Sie doch dermaßen
vom Fach, dass Sie durch 70 % aller Einlassungen hier im Brett
wahrscheinlich zu Lachtränen gerührt werden.
Ist richtig. Allerdings ist das Leben- und KV-Geschäft sowie der KFZ-Bereich nicht mein Aufgabengebiet.
Aber nun gut, mein Senf zu all dem lautet:
Klar bekommt die gute Frau die vereinbarte Rente.
Oder hat sie Bedingungen unterschrieben, wonach sie zwar für
2000 €
bis zum St. Nimmerleinstag entsprechende Beiträge zahlt, die
Rente
sich aber im Leistungsfall am jeweiligen aktuellen Einkommen -
im Zweifel an 1 Million € - ausrichtet und damit leider
entfällt?
Dann hätte sie einen Tölpelvertrag unterschrieben. Dem wäre
vielleicht über die Schiene der guten Sitten beizukommen.
Rentensumme anpassen heißt nichts anderes als maßgeblichen
Vertrags-
bestandteil ändern und damit Neuvertrag steuerrechtlich. Das
sollte schon gehen. Nach unten zumindest.
Wie soll denn eine pauschale Erhöhung ohne Gesundheitsprüfung
später so ohne weiteres klappen ? Das geht nur, wenn der
Versicherer
in seinem Bedingungswerk sowas zuläßt.
Deshalb hatte ich explizit gefragt, ob es sowas evtl. überhaupt als Klausel gibt.
Das heißt, es muss schon so ziemlich allerneuestes
Bedingungswerk
sein und dann von einem Sahneanbieter.
Bei der deutlich überwiegenden Mehrheit sämtlicher
Bestandsverträge
ist sowas Wunschdenken.
Gruß
Günther