Allgemein zahlt die BU die vereinbarte Rente, sofern eine
50%tige Berufsunfähigkeit durch Unfall, Krankheit oder
Verschleiss vorliegt und dies aus der aktuellen beruflichen
Tätigkeit heraus. Pauschal kann man diese Frage nicht beantworten,
vielleicht ist in Ihren BU-Bedingungen eine Verweisungsklausel
enthalten, dann nämlich könnte der Versicherer Sie noch
Berufsfähig in div. Berufe stufen und die Rente mindert sich,
oder entfällt komplett!
MfG Oracel
Stimmt genau, die böse Verweisungsklausel 
Allerdings gibt es davon gleich zwei, nämlich zum einen die abstrakte Verweisbarkeit und zum anderen die konkrete Verweisbarkeit.
Im Detail:
Abstrakte Verweisung: Kann der Versicherte den bisher ausgeübten Beruf oder EINE ANDERE TÄTIGKEIT die seiner Ausbildung und Qualifikation entspricht und ihn wirtschaftlich nicht wesentlich schlechter stellt, zu 50% nicht mehr ausüben, zahlt die Versicherung.
Konkrete Verweisung: Kann der Versicherte den bisher ausgeübten Beruf oder eine andere AKTUELLE TÄTIGKEIT die seiner Ausbildung und Qualifikation entspricht und ihn wirtschaftlich nicht wesentlich schlechter stellt, zu 50% nicht mehr ausüben, zahlt die Versicherung.
Das macht einen jetzt auch nicht wirklich schlauer, oder?
Daher ein Beispiel:
Uschi ist Krankenschwester im Buxtehuder Krankenhaus. Eines Tages werden ihre Rückenbeschwerden so stark, dass sie den Beruf der Krankenschwester nicht mehr ausüben kann (weniger als 4 Std. pro Tag). Die Versicherung stellt aber fest, dass sie nach einer entsprechenden Umschulung sehr wohl als Unterichtsschwester an einer Schwesternschule arbeiten könnte und verweigert die Zahlung. Das wäre ein klassicher Fall von ABSTRAKTER VERWEISUNG. Ob die Umschulung möglich ist und anschließend eine entsprechende Stelle zur Verfügung steht, ist der Versicherung egal.
Schön, wenn man dann einen Vertrag hat, der die abstrakte Verweisung ausschließt, denn dann greift nur noch die konkrete Verweisung. Auch hierzu ein Beispiel:
Uschi hat also einen tollen Vertrag mit Verzicht auf abstrakte Verweisung. Sie erkrankt, wie oben beschrieben und stellt fest, dass ihr zuhause (trotz der BU-Rente) die Decke auf den Kopf fällt. Also entschließt sie sich, das Ruder in die Hand zu nehmen und beginnt einen Job als Pharmareferentin. Das entspricht ihrer Ausbildung und Qualifikation und stellt sie in unserem Beispiel wirtschaftlich auch nicht wesentlich schlechter (ein Minus von 20% ist übrigens hinzunehmen, laut Gerichtsentscheid). Das findet die BU-Versicherung natürlich super und stellt prompt die Zahlungen ein, denn die Uschi ist ja wieder in Lohn und Brot. Das ist dann ein klassischer Fall von KONKRETER VERWEISUNG. Wäre sie zuhause geblieben und hätte die Füße hoch gelegt, hätte die Versicherung weiter zahlen müssen.
Super wäre es dann natürlich, wenn man auch diese Verweisung ausschließen könnte. Kann man auch, - allerdings gibt es nicht viele Versicherer, die so einen Tarif anbieten. Davon abgesehen, wird das dann richtig teuer.
Die gesetzliche Rentenversicherung verzichtet übrigens in gar keinem Fall auf die Verweisungsklausel und das wird gern vergessen. So wird nicht selten eine Versorgungslücke berechnet, welche die Differenz zwischen dem letzten Netto (oder dem Wunscheinkommen bei einer BU) und der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente entspricht.
Das kann böse in die Hose gehen, denn die Regelungen der gesetzlichen RV sind knallhart und man muss quasi mit dem Kopf unterm Arm durch die Gegend laufen, bevor es da Geld gibt. So ist die Versorgungslücke in der Praxis dann meist deutlich größer als erwartet und führt zu entsprechenden Problemen.
Neben der Verweisung gibt es übrigens noch einen ganze Anzahl von weiteren fiesen Klauseln, durch die der Versicherer versucht, eine Zahlung zu verhindern oder die Beiträge während der Laufzeit zu erhöhen, falls das mit der Verhinderung nicht geklappt hat. Doch das würde jetzt definitiv den Rahmen sprengen.
So, dieser kleine Exkurs hat hoffentlich etwas weiter geholfen.
Sonnige Grüße aus Südniedersachsen
Stephan Heddinga