was bedeutet es, wenn zur Produktinformation einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung folgendes geschrieben steht:
„Bitte beachten Sie, dass Ihre Gesamtversorgung bei Berufsunfähigkeit aus privater,gesetzlicher oder betrieblicher Berufsunfähigkeitsrente bei einem Einkommen bis 70.000 EUR insgesamt maximal 60% Ihres Bruttoeinkommens betragen darf.“
Ist das eine Anforderung des Versicherers? Oder gibt es da gesetzliche Gründe für? Darf man sich für den Fall einer Berufsunfähigkeit nicht so hoch absichern, wie man möchte?
Angenommen, weil man z.B. nicht genau voraussehen konnte, wie hoch das Einkommen ganz genau im Rentenfall sein würde, und es läge dann z.B. bei 61% des Bruttoeinkommens (inklusive der gewünschten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung): entfällt dann die Leistung des Versicherers komplett? Oder darf er dann auf die 60% von sich aus herunterkürzen?
das kann nur eine Anforderung des Versicherers sein, die sich aber nochmal in den AVB exakt finden müsste. Eine Kürzung auf insgesamt 60% wäre dann vielleicht denkbar, einen kompletten Wegfall gibt das keinesfalls her.
Grundsätzlich ist eine Klausel, die verhindert, dass man bei BU mehr hat als vorher, natürlich sinnvoll.
Wären dann nicht 100% zulässig, wenn man als Aufwendungen den Verlust des vollständigen Netto-Arbeitseinkommens versteht?
Wenn ich zwei Wohngebäudeversicherungen hättee, kann ich wahrscheinlich auch nicht den Schaden zweimal erstattet bekommen, sondern eben in der Summe nur einmal.
Auf welche Aufwendungen bzw. „Verluste/Schäden“ bezieht man dann diese Klausel bei einer BU?
Richtig, hab ich alte Schlafmütze gar nicht gemerkt.
Es gibt aber entsprechende Passagen im VVG für die Schadenversicherung, aber nicht für die Summenversicherung und die BU ist eine solche !!! Und daher braucht es eine gesonderte Regelung !
vielen Dank schon mal für Eure zahlreichen Beiträge.
Ich sehe daraus, dass dies offensichtlich nicht gerade eine typische Klausel für einen BU-Versicherungsvertrag ist.
Ich frage mich auch, welchen Sinn sie aus Sicht des Versicherers hat. Eigentlich müsste dieser doch ein Interesse daran haben, dass sich der Versicherungsnehmer geradezu überversichert: steigen doch bei einer BU-Versicherung die Beiträge beträchtlich, obwohl die Leistung womöglich nie in Anspruch genommen wird.
vielen Dank schon mal für Eure zahlreichen Beiträge.
Ich sehe daraus, dass dies offensichtlich nicht gerade eine
typische Klausel für einen BU-Versicherungsvertrag ist.
Ich frage mich auch, welchen Sinn sie aus Sicht des
Versicherers hat. Eigentlich müsste dieser doch ein Interesse
daran haben, dass sich der Versicherungsnehmer geradezu
überversichert: steigen doch bei einer BU-Versicherung die
Beiträge beträchtlich, obwohl die Leistung womöglich nie in
Anspruch genommen wird.
Da liegst Du völlig falsch.
Ich kenne kein Versicherungsunternehmen, das die Höhe der BU-Rente nicht am mtl. Einkommen festlegt. Meistens ist es bis zu 80 % des Netto-Einkommens möglich.
vieles im Jus lässt sich besser verstehen, wenn man vom Extremen her denkt: eine Putzfrau verdient 1000e brutto, versichert aber 5000€. Wieviel ist Dir ein, sagen wir, Hand wert, wenn Du Dein Leben lang eine fünffaches Einkommen bekommst?
Historisches Beispiel: Selbstverstümmelung im Fronteinsatz.
Ich sehe daraus, dass dies offensichtlich nicht gerade eine
typische Klausel für einen BU-Versicherungsvertrag ist.
Das Bereicherungsverbot muß auch nicht in einem
Versicherungsvertrag stehen, weil es, wie schon erwähnt im
Gesetz steht.
es wurde zwar schon an anderer Stelle erwähnt, aber um unnötigen Missverständnissen vorzubeugen: Doch, es muss im Versicherungsvertrag bzw. in den Bedingungen stehen. Das immer wieder zitierte Bereicherungsverbot findet hier keine Anwendung (Summenversicherung ungleich Schadenversicherung).