'Berufung' als Begriff in neuer ZPO

Liebe Rechtsfreunde,
die neue ZPO tritt am 1.Januar 2002 in Kraft.Gemäß § 26 Ziff.5 EGZPO gilt jedoch eine Übergangsregelung: „Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen ist“
Meint der Gesetzgeber nun, das alte Recht gelte für die Einlegung der Berufung, z.B. Statthaftigkeit, oder für das ganze Berufungsverfahren, wobei hier besonders interessiert der Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes (§ 529 ZPO).
Auch für Hinweise, wo ich eine Antwort bekommen könnte, bion ich sehr dankbar.
MfG
Böker

Liebe Rechtsfreunde,
die neue ZPO tritt am 1.Januar 2002 in Kraft.Gemäß § 26 Ziff.5
EGZPO gilt jedoch eine Übergangsregelung: „Für die Berufung
gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter,
wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende
Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen ist“

Hallo,

wie sich aus dem Text ergibt, ist die Berufung nach alten Recht durchzuführen - es gelten auch hierbei die bisherigen Rechtsvorschriften - wenn in einer mündlichen Verhandlung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Entscheidung gefallen ist.
Diew Einlegung der Berufung nach alten Recht beinhaltet natürlich, dass das Verfahren nach alten Rechtsgrundsätzen abzuwickeln ist.

Meint der Gesetzgeber nun, das alte Recht gelte für die
Einlegung der Berufung, z.B. Statthaftigkeit, oder für das
ganze Berufungsverfahren, wobei hier besonders interessiert
der Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes (§ 529 ZPO).
Auch für Hinweise, wo ich eine Antwort bekommen könnte, bion
ich sehr dankbar.

Hinweise erteilt die Anwaltskammer, jedes Gericht und ansonsten würde ich mir mal die entsprichenden juristischen Schriften ansehen, ob da nicht etwas bereits kommentiert ist.

Gruss Günter

Würde ich auch so sehen
Hallo!

Ich würde das aus dem Text auch so sehen. Die Berufung soll ja den Sinn haben, die erstinstanzliche Entscheidung zu überprüfen. Wurde die nach der alten ZPO gefällt, so wäre es eigtl. logisch sie auch nach den alten Maßstäben zu prüfen und nicht nach den neuen. Das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren nach unterschiedlichen Rechtsgrundsätzen abzuwickeln wäre nicht besonders sinnvoll.

Gruß
Tom

Hallo,

wie sich aus dem Text ergibt, ist die Berufung nach alten
Recht durchzuführen - es gelten auch hierbei die bisherigen
Rechtsvorschriften - wenn in einer mündlichen Verhandlung vor
Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Entscheidung gefallen
ist.
Diew Einlegung der Berufung nach alten Recht beinhaltet
natürlich, dass das Verfahren nach alten Rechtsgrundsätzen
abzuwickeln ist.

Meint der Gesetzgeber nun, das alte Recht gelte für die
Einlegung der Berufung, z.B. Statthaftigkeit, oder für das
ganze Berufungsverfahren, wobei hier besonders interessiert
der Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes (§ 529 ZPO).
Auch für Hinweise, wo ich eine Antwort bekommen könnte, bion
ich sehr dankbar.

Hinweise erteilt die Anwaltskammer, jedes Gericht und
ansonsten würde ich mir mal die entsprichenden juristischen
Schriften ansehen, ob da nicht etwas bereits kommentiert ist.

Gruss Günter