Einen wunderschönen guten Morgen wünsche ich Allen.
Ich brauche wieder einmal eine Auskunft, und hoffe, dass mir einer
aus dem Forum meine Frage beantworten kann.
Ein Anwalt hat ohne Wissen des Mandanten und ohne Vorlage der
Urteilsbegründung Berufung beim LAG eingereicht. Der Mandant wollte
für die Berufung eigentlich einen anderen Anwalt beauftragen und
erhielt jetzt von diesem Anwalt dessen Kostenrechnung für die be-
reits eingelegte Berufung in Höhe von ca. 2.900,-- Euro präsentiert.
Diese Summe kann der Mandant aber nicht aufbringen und das würde
bedeuten, daß der Anwalt diese Kosten mit der RSV abrechnet und so-
mit müßte der Mandant den neuen Anwalt aus eigener Tasche bezahlen,
da die Versicherung bekanntermaßen nur einen Anwalt bezahlt.
Sehe ich das richtig, daß der 1. Anwalt für die bloße Berufungser-
erklärung zuzüglich der gesamten Verhandlungskosten, die ja im eigentlichen Sinne der neue Anwalt zu bekommen hat, diesen Betrag bekommt? Ich sehe darin eine doppelte Bezahlung - einmal
bezahlt die Versicherung diesen Betrag sozusagen für die Nichfüh-
rung der Berufungsverhandlung und einmal der Mandant an den neuen
Anwalt für die tatsächliche Durchführung dieser Verhandlung.
Sind diese Gedankengänge so richtig?
Für Eure Antworten sage ich jetzt schon besten Dank.
Gruß Harry
Der Mandant
wollte
für die Berufung eigentlich einen anderen Anwalt beauftragen
Hallo, also wer jetzt hier welche Kosten bezahlen muss ist mir nicht ganz klar, aber da hats ja wohl im Vorfeld ein Kommunikationsproblem zwischen Mandant und Anwalt gegeben.
Das Berufung eingelegt wird, hat doch wohl der 1. Anwalt nicht alleine entschieden. Oder?
MfG
Danke erstmal für die Antwort. Also, dieser 1. Anwalt hatte zwar
den Auftrag Berufung einzulegen, aber erst nach Vorlage der Ur-
teilsbegründung. Der Anwalt forderte, nachdem er Berufung einge-
legt hatte, den Mandanten auf bei der RSV die Kostenzusage anzu-
fordern, ohne dem Mandanten mitzuteilen, daß er bereits einen Tag
zuvor die Kostenzusicherung selbst besorgt hat.
Nun ist es ja so, daß die RSV nur einen Anwalt und die Prozeß-
kosten in einer Instanz bezahlt. Wenn dieser Rechtsanwalt, weil
der Mandant wie schon geschrieben diese Kosten nicht bezahlen kann,
seine Kostenrechnung mittels des ihm vorliegenden Kostenübernahme-
schein mit der RSV abrechnet, er selbst aber die Berufungsverhandlung nicht führt, dann hätte er allein für die „bloße“ Berufungserklärung
von der RSV den Betrag von 2.900,-- Euro bekommen. Oder ist diese
Denkensweise falsch?
Gruß harry
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Hallo
Wenn der Mandant sich die Vollmacht einmal durchliest, die er anfänglich unterschrieben hat, wird er mit fast 100% Sicherheit feststellen, daß der 1. Anwalt schlicht befugt war, Berufung einzulegen.
Gruß,
LeoLo
Huhu!
Das sehe ich aber komplett anders. Das Unterschreiben einer Vollmacht ist nicht mit einer Beauftragung zu verwechslen, nach Lust und Laune durch alle Instanzen zu wandern. Wenn der Anwalt im Beispielfall schon vor Urteilszustellung Berufung eingelegt hat, ist das ein zeichen dafür, dass er es mit seriosität nicht so hat, denn es lief ja noch nicht einmal die einmonbatige Frist hierzu.