Berufunsverfahren (LG): Anwaltskosten ohne Mandat?

Liebes Forum!

Es handelt sich um einen Betrug. Hintergrund: Ein Baustellenlieferant hat die bereits bezahlte Ware nicht geliefert. Der vorab entrichtete Betrag wurde nicht zurück gezahlt. Mittlerweile wurde ein Titel erstritten - aber: Außer Spesen nichts gewesen, da die beauftragte Fa. mittlerweile Konkurs angemeldet hat.

Der Anwalt des Klägers präsentierte nun seine Rechnung: Die Gegenseite hatte - um Zeit zu gewinnen - Berufung vor dem Landgericht (LG) eingelegt. Der Anwalt des Klägers musste dabei allerdings nicht tätig werden. Auf telefonische Anfrage wurde dem Kläger mitgeteilt, dass „abzuwarten sei, ob die Berufung überhaupt von der Gegenseite begründet wird bzw. zulässig ist“. Das LG hat die Berufung zurückgewiesen. Dem Kläger wurde diese Entscheidung des LG über seinen Anwalt lediglich weiter geleitet.

Von Seiten des Anwaltes des Klägers gab es keine Berufungserwiderung. Der Anwalt des Beklagten hat vorzeitig sein Mandat niedergelegt. Der Anwalt des Klägers musste kein einziges Schriftstück an das LG vorbereiten – insofern bestand keine Notwendigkeit einer Vertretung des Klägers vor dem LG durch seinen Anwalt.

Der Kläger musste jetzt überraschend feststellen, dass sein Anwalt ihm für das Berufungsverfahren über 360 EUR in Rechnung stellt, obwohl er vom Kläger dafür nie ein Mandat erhalten hat. Selbst für das Verfahren vor dem AG hatter er kein Mandat. Allerdings musste der Kläger in Vorkasse bei seinem Anwalt treten, was sicherlich einer Erteilung eines Mandates für das Verfahren vor dem AG gleich kommt. Dem Kläger ist vollkommen neu, dass für ein Verfahren vor dem LG eine Rechnung gestellt wird, wenngleich die Gegenseite in Berufung gegangen ist und der Anwalt des Klägers nicht tätig werden muss.

Es ist nun interessant zu diskutieren, ob das zulässig ist – d. h. ob ohne Mandat für das LG so abgerechnet werden kann – zumal der LG-Aufwand für den Anwalt des Klägers gegen Null tendiert?

Über weitere Kosten, die beim Hinterlegungsverfahren und der Zwangsvollstreckung angefallen sind, wurde der Kläger im Vorfeld ebenfalls nicht unterrichtet. So wurden aus den ursprünglich veranschlagten und vereinbarten Kosten für das Verfahren vor dem AG, die etwas mehr als 15% des Streitwertes ausmachten über 50% und das, ohne darüber informieren.

Vielen Dank und Grüße

Thomas

Hallo!

Es ist nun interessant zu diskutieren, ob das zulässig ist –
d. h. ob ohne Mandat für das LG so abgerechnet werden kann –
zumal der LG-Aufwand für den Anwalt des Klägers gegen Null
tendiert?

Da gibt es nicht viel zu diskutieren. Das Gesetz sieht es so vor. Allerdings ist Deine Geschichte nicht stimmig, denn wenn der Anwalt tatsächlich zu keiner Zeit zu irgendwas beauftragt gewesen wäre, wie hätte dann das Landgericht auf die Idee kommen sollen, dem Anwalt die Berufungsschrift zuzustellen? Wieso telefoniert man mit einem Anwalt, der überhaupt nichts mit der Sace zu tun hat? Vielleicht hat man ja doch mal eine Vollmacht unterschrieben? Und steht darin auch, dass sich diese Vollmacht auf alle Instanzen und Nebenverfahren erstreckt? Wenn ja, dann ist alles in Ordnung. Der Anwalt hat die Berufungsschrift entgegengenommen und weitergeleitet, damit ist die (ermäßigte) Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz enstanden. Bitter, wenn man das Geld dann von der Gegenseite niemals erhalten wird, aber über dieses Risiko muss man sich immer im Klaren sein, und vor allen Dingen, dass es nicht der Anwalt sein kann, der dieses Risiko trägt.

Das System mag im Einzelfall ungerecht erscheinen, ist es aber nicht, wenn man das Große Ganze sieht. Ich habe Sachen mit niedrigen Streitwerten bearbeitet, die füllen ganze Aktenordner und ziehen sich über Jahre, und dafür habe ich einmal EUR 32,50 bekommen und gut. Dann wieder gibt es Tage, da schreibt man einmal kurz „Ich beantrage, die Klage abzuweisen“ und hat 1.500 Euro mehr auf dem Konto. Ich vermute sogar, dass bei mir das Verhältnis Zeitaufwand:Ertrag streng antiproportional ist. Aber falls es Dich beruhigt: Die anstrengenden Billigsachen überwiegen.

Über weitere Kosten, die beim Hinterlegungsverfahren und der
Zwangsvollstreckung angefallen sind, wurde der Kläger im
Vorfeld ebenfalls nicht unterrichtet. So wurden aus den
ursprünglich veranschlagten und vereinbarten Kosten für das
Verfahren vor dem AG, die etwas mehr als 15% des Streitwertes
ausmachten über 50% und das, ohne darüber informieren.

Vielen Dank und Grüße

Thomas

Hallo,
das Prinzip ist vom Grundsatz her klar. Der Kläger versteht nicht, warum er für die Anwaltskosten vor dem LG aufkommen muss, wenn von der Gegenseite in Berufung gegangen wird und der Anwalt des Klägers nicht tätig werden muss? Das kann nicht in Ordnung sein - zumal vorher über weitere Kosten nie gesprochen wurde. Der Kläger hat geklagt, da er davon ausgegangen ist, es bleibt bei den Kosten vor dem AG. Nur unter dieser Voraussetzung hat er geklagt. Es ist schließlich ein entscheidender Unterschied für die Entscheidungsfindung (Klage oder nicht), ob man mit etwa 15% oder mit über 50% des Streitwertes belastet wird und das, ohne darüber im Vorfeld informiert zu werden. Der Kläger hat schließlich eine 1 EUR GmbH beklagt, wo es von vornherein sehr fraglich war/ist, ob man überhaupt etwas wieder bekommt. Der Anwalt des Klägers behält einfach einen Teil der Hinterlegungsleistung ein, was dieser als unverschämt erachtet.

Noch zur Info: Der Kläger musste im Vorleistung für das Verfahren vor dem AG treten, weil er im Ausland sitzt. Darüber hinaus hat der Anwalt des Klägers kein Mandat erhalten - das ist eine Tatsache.

Wie hoch ist der reduzierte Verrechnungssatz, der hier max. anzusetzen wäre?

Vielen Dank und Grüße
Thomas

Hallo,

das Prinzip ist vom Grundsatz her klar. Der Kläger versteht
nicht, warum er für die Anwaltskosten vor dem LG aufkommen
muss, wenn von der Gegenseite in Berufung gegangen wird und
der Anwalt des Klägers nicht tätig werden muss?

Weil die Gebühr für das Verfahren entstanden ist? Wenn ich verklagt werde und einen Anwalt nehme und der sich beim Gericht bestellt und daraufhin der Kläger seine Klage zurücknimmt sind ist der Anwalt ja nun auch nicht wirklich tätig geworden. Aber eine Geschäftsgebühr hat er dennoch verient.

Das kann nicht
in Ordnung sein - zumal vorher über weitere Kosten nie
gesprochen wurde. Der Kläger hat geklagt, da er davon
ausgegangen ist, es bleibt bei den Kosten vor dem AG.

Da hat er die Rechnung ohne den Beklagten gemacht. Was kann denn der Anwalt dafür, dass der Beklagte in Berufung geht?

Nur
unter dieser Voraussetzung hat er geklagt. Es ist schließlich
ein entscheidender Unterschied für die Entscheidungsfindung
(Klage oder nicht), ob man mit etwa 15% oder mit über 50% des
Streitwertes belastet wird und das, ohne darüber im Vorfeld
informiert zu werden.

Aber ob der Beklagte in Berufung geht oder nicht liegt doch nicht in der Hand des eigenen Anwalts.

Noch zur Info: Der Kläger musste im Vorleistung für das
Verfahren vor dem AG treten, weil er im Ausland sitzt. Darüber
hinaus hat der Anwalt des Klägers kein Mandat erhalten - das
ist eine Tatsache.

Der Kläger hat seinem Anwalt einen Vorschuss gezahlt und der Anwalt hat ein Verfahren vor dem Amtsgericht durchgeführt, ein Urteil erstritten, alles drum und dran, ohne jemals Bevollmächtigt gewesen zu sein? Also irgendwo fehlt da ein Detail.

Wie hoch ist der reduzierte Verrechnungssatz, der hier max.
anzusetzen wäre?

Na wenn die Gebühr für das Berufungsverfahren entstanden ist dann ist das nun auch nicht die Schuld des Anwaltes wenn der Beklagte die Segel streicht.

Grüße,

Florian.

Hallo nochmal!

das Prinzip ist vom Grundsatz her klar. Der Kläger versteht
nicht, warum er für die Anwaltskosten vor dem LG aufkommen
muss, wenn von der Gegenseite in Berufung gegangen wird und
der Anwalt des Klägers nicht tätig werden muss?

Der Anwalt ist ja tätig geworden. Er hat die Berufungsschrift entgegengenommen und sie an den Kläger weitergeleitet. Damit ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 VV RVG entstanden.

Das kann nicht
in Ordnung sein - zumal vorher über weitere Kosten nie
gesprochen wurde.

Es gibt halt solche und solche Anwälte. Verpflichtet ist er nur, darauf hinzuweisen, dass sich die Vergütung nach dem Streitwert richtet.

Der Kläger hat geklagt, da er davon
ausgegangen ist, es bleibt bei den Kosten vor dem AG. Nur
unter dieser Voraussetzung hat er geklagt.

In den Fällen, in denen ein Rechtsmittel zulässig ist, muss man aer immer damit rechnen, dass die unterlegene PArtei es auch einlegt.

Wie hoch ist der reduzierte Verrechnungssatz, der hier max.
anzusetzen wäre?

Wie hoch soll denn der Streitwert sein?

Hallo,

Nochmals: Es fehlt kein Detail! Der Kläger hat sämtliche Kosten für das Verfahren vor dem AG im Vorraus entrichtet und er musste stets davon ausgehen, dass es dabei bleibt - schließlich lagen ihm keine anderen Informationen vor. Darüber hinaus wurde kein Mandat erteilt und nichts original unterschrieben - alles per Email oder Fax und alles ist leicht nachvollzieh- und recherchierbar - kein Mandat!

Wird der Anwalt eine Rechnung begleichen, wenn ihm vorab Glauben gemacht wird, dass eine Reparatur 500 EUR kostet und bei Abholung legt man ihm 1500 EUR vor? Hätte da nicht vorab eine Kostenübernahmevereinbahrung inkl. Mandat für alle Instanzen getroffen werden müssen?

Wie hoch ist der (ermäßigte) Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz?
Streitwert: ca. 3.000 EUR.

Vielen Dank und Grüße
Thomas

OT

Ich vermute sogar, dass bei mir das Verhältnis Zeitaufwand:Ertrag streng
antiproportional ist.

Hi,
Was du vermutest, wusste Herr Pareto schon vor laaanger Zeit :wink:
Gruß Keki

Hätte da nicht vorab
eine Kostenübernahmevereinbahrung inkl. Mandat für alle
Instanzen getroffen werden müssen?

Um es noch ein wenig komplizierter zu machen: Es ist ja gar nicht in die zweite Instanz gegangen. Wenn aber der erstinstanzlich bevollmächtigte Vertreter die Berufungsschrift entgegennimmt und weiterleitet, verdient er die Verfahrensgebühr.

Wie hoch ist der (ermäßigte) Verfahrensgebühr für die
Berufungsinstanz?
Streitwert: ca. 3.000 EUR.

Unter 3000: EUR 271,20 brutto (1,1*189+20)*1,19
Über 3000: EUR 307,85 brutto (1,1*217+20)*1,19

Vielen Dank und Grüße
Thomas

Hallo nochmals und vielen Dank.

Bleibt nur die Frage: Hat er die Verfahrensgebühr wirklich verdient für die Berufungsinstanz, wenn kein Mandat vorlag?

Abgerechnet wurde wie folgt:
1.6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG + Auslagenpauschale

Daraus ergibt sich ein höherer Betrag als hier vorgeschlagen …?

Grüße
Thomas

Bleibt nur die Frage: Hat er die Verfahrensgebühr wirklich
verdient für die Berufungsinstanz, wenn kein Mandat vorlag?

Diese Frage ist jetzt dreimal mit „Ja“ beantwortet worden. Wie oft willst Du sie noch stellen ?

Bleibt nur die Frage: Hat er die Verfahrensgebühr wirklich
verdient für die Berufungsinstanz, wenn kein Mandat vorlag?

Diese Frage ist jetzt dreimal mit „Ja“ beantwortet worden. Wie
oft willst Du sie noch stellen ?

Sorry, wenn ausgerechnet ich da jetzt gegensteuere, aber für die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG hätte der Anwalt einen Schriftsatz ans Gericht senden müssen. Die hat er also nicht verdient.

Hallo und vielen Dank!

das Verfahren vor dem AG wurde wie folgt abgerechnet:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
1,2 Termingebühr Nr. 3104 VV RVG

Der Kläger hätte gerne gewusst, ob das korrekt ist.

Anscheinend wurde eine Frage zuvor falsch formuliert…
Warum muss der Kläger vorab ein Mandat erteilen, wenn der Anwalt auch ohne abrechnen kann?

Vielen Dank und Grüße
Thomas