Beruhsunfähigkeit

Gibt es anerkannte Gründe sich einer vertraglich vereinbarten Nachuntersuchung zur Berufsunfähigkeit zu entziehen?
Jemand erhält Leistungen aus der BU. Jedoch ist dieser im Intimbereich erkrankt und möchte nicht an einer Nachuntersuchung teilnehmen.
Gibt es (gerichtlich) anerkannte Gründe die Nachuntersuchung abzulehnen?

Hallo Taylor,

die Experten in diesem Forum freuen sich auch über Anrede und Gruß :wink:

Die Möglichkeiten der sog. Nachprüfung sind jeweils in den Versicherungsbedingungen geregelt. Ob sich ein Versicherter dem entziehen kann, ist von diesen Bedingungen abhängig.

Generell hat der Versicherer ein berechtigtes Interesse an der Nachprüfung. Persönliche Befindlichkeiten, wie z.B.

Wenn eine Erkrankung z.B. Intimbereich vorliegt.

spielen dabei keine Rolle.

Die Regelungen im Nachprüfungsverfahren (NPV) unterscheiden sich zwischen den einzelnen Versicherern erheblich. So gilt bei einigen der Verzicht auf abstrakte Verweisung nur im Erstprüfungsverfahren und lebt im NPV wieder auf. Allen gemein ist nur, dass die Beweislast im NPV beim Versicherer liegt.

Wer sich neu versichern möchte, sollte sich deshalb von einem qualifizierten (!) Berater die Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern erklären lassen. Aber bitte nicht nur dieses eine Kriterium heranziehen!

Viele Grüße
oscar.

Gibt es anerkannte Gründe sich einer vertraglich vereinbarten
Nachuntersuchung zur Berufsunfähigkeit zu entziehen?

nein, es sei denn, man will auf die weiteren Leistungen von der Versicherung verzichten!

Jemand erhält Leistungen aus der BU. Jedoch ist dieser im
Intimbereich erkrankt und möchte nicht an einer
Nachuntersuchung teilnehmen.
Gibt es (gerichtlich) anerkannte Gründe die Nachuntersuchung
abzulehnen?

Bitte beachte:

§ 6 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit, und welche
Mitwirkungspflichten hat die versicherte Person?
Nachprüfung

(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt,
das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit sowie das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen.
Zu den sachdienlichen Auskünften zählen insbesondere Erklärungen zu:
– Beginn, Ursache, Art, Verlauf der Krankheit, Störungen des Heilungsprozesses,
– medizinischen Behandlungen und gesundheitsrelevanten Lebensumständen,
– der beruflichen Tätigkeit und den wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen der versicherten Person sowohl vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit als auch deren Veränderungen bis zur aktuellen Nachprüfung. Die Bestimmungen des § 4 gelten entsprechend.

(2) Wir können erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 konkret ausübt, wobei neu erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. durch Umschulung, Fort- oder Weiterbildung) zu berücksichtigen sind

Gibt es (gerichtlich) anerkannte Gründe die Nachuntersuchung abzulehnen?

Warum muß es gleich eine ablehnung sein ? Warum reicht ein Aufschieben nicht aus ?

Wer von Dritten Leistungen erhalten will, muß sich gefallen lassen, dass seine Berechtigung überprüft wird.

Gibt es anerkannte Gründe sich einer vertraglich vereinbarten
Nachuntersuchung zur Berufsunfähigkeit zu entziehen?
Jemand erhält Leistungen aus der BU. Jedoch ist dieser im
Intimbereich erkrankt und möchte nicht an einer
Nachuntersuchung teilnehmen.

Selbstverständlich kann jeder, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezieht, jede Form von Nachuntersuchungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Die Versicherungsgesellschaft wird sich mit Sicherheit über die Weigerung zur Nachuntersuchung freuen.