Beschädigte Spielkonsole

Moin.

Wenn sich eine Familie zu einem Kindergeburtstag eine Spielekonsole in einem Laden leiht (wo auch immer man das kann) und eines der Kinder beim Spielen diese Konsole beschädigt, dann will der Laden den Schaden sicher ersetzt haben. :smile:

Die Frage:
Welche Versicherung konnt für den Schaden auf, ich nehme an die Haftpflichtversicherung?

Wenn es das eigene Kind war, die Versicherung der Familie?

Wenn es ein fremdes, eingeladenes Kind war, zahlt das auch die eigene Versicherung oder geht das nur über die Versicherung der Familie des fremden Kindes, sofern diese eine besitzen?

Danke vielmals,
-Efchen

Hallo,

Die Frage:
Welche Versicherung konnt für den Schaden auf, ich nehme an
die Haftpflichtversicherung?

Ja, aber nur dann, wenn Mietsachschäden an beweglichen Sachen in der Privathaftpflicht mitversichert sind. Das ist nicht automatisch der Fall. Ich sehe auch die offenen Punkte: Haftbarmachung des Kindes (wie alt?), Aufsichtspflichtverletzung der Eltern? Mitversicherung von Schäden deliktunfähiger Kinder?

Wenn es das eigene Kind war, die Versicherung der Familie?

ja

Wenn es ein fremdes, eingeladenes Kind war, zahlt das auch die
eigene Versicherung oder geht das nur über die Versicherung
der Familie des fremden Kindes, sofern diese eine besitzen?

Zunächst wird sich der Verleiher an denjenigen wenden, der das Zeug ausgeliehen hat. Im Rahmen der Schadenbearbeitung wird nach dem Schadensverursacher gefragt. Bei diesem (bzw. die Eltern bzw. deren Haftpflichtversicherer) wird die Versicherung sich das Geld wieder holen.

Danke vielmals,
-Efchen

Gruß
Andreas

Ja, aber nur dann, wenn Mietsachschäden an beweglichen Sachen
in der Privathaftpflicht mitversichert sind.

Okay, das lässt sich ja bei der Versicherung nachfragen.

Ich sehe auch die offenen Punkte:
Haftbarmachung des Kindes (wie alt?),

ca. 10 Jahre. Sind die dann gar nicht haftbar zu machen?

Aufsichtspflichtverletzung der Eltern? Mitversicherung von
Schäden deliktunfähiger Kinder?

Mit ersterem kann ich was anfangen. Ich erachte es nicht als Aufsichtsverletzung, wenn man Kinder bei einem Kindergeburtstag alleine spielen lässt. Die Kinder kennen sich mit solchen Geräten eh besser aus, als wir alten Säcke :wink:

Letzteres interpretiere ich so, dass die Versicherung enthalten muss, dass Schäden, die von Kindern, die aufgrund ihres Alters noch nicht haftbar gemacht werden können, mitversichert sind. Richtig?

Wenn es ein fremdes, eingeladenes Kind war

Zunächst wird sich der Verleiher an denjenigen wenden, der das
Zeug ausgeliehen hat…

Also für Nicht-Fachmänner, es kommt dann nur die Versicherung der Familie des Kindes auf, wobei da die entsprechenden Bedingungen, die wir oben ausdiskutiert haben, auch mitversichert sind.

Wobei das natürlich immer schwierig ist, genau herauszufinden, welches Kind in dem Pulk denn den Schaden verursacht hat.

Danke, Du hast mir sehr geholfen. Wenn ich in dieser Antwort noch irgendwas falsch verstanden habe, würde ich mich über noch eine Antwort/Berichtigung sehr freuen.

Danke,
-Efchen

Hallo,

noch ein paar Ergänzungen:

Ich sehe auch die offenen Punkte:
Haftbarmachung des Kindes (wie alt?),

ca. 10 Jahre. Sind die dann gar nicht haftbar zu machen?

Grundsätzlich richten sich Schadenersatzforderungen an der Schadenersatzpflicht gem. §823 BGB. Im Rahmen der Schuldfähigkeit wird geprüft, ob es sich z. B. um delikfähige Kinder handelt. Deliktunfähige Kinder haben das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Aufsichtspflichtverletzung der Eltern? Mitversicherung von
Schäden deliktunfähiger Kinder?

Mit ersterem kann ich was anfangen. Ich erachte es nicht als
Aufsichtsverletzung, wenn man Kinder bei einem
Kindergeburtstag alleine spielen lässt. Die Kinder kennen sich
mit solchen Geräten eh besser aus, als wir alten Säcke :wink:

Letzteres interpretiere ich so, dass die Versicherung
enthalten muss, dass Schäden, die von Kindern, die aufgrund
ihres Alters noch nicht haftbar gemacht werden können,
mitversichert sind. Richtig?

Teilweise. Wenn die aufsichtspflichtige Person ihre Aufsichtspflicht VERLETZT hat, dann ist diese haftbar zu machen. Soll heißen „Eltern haften für ihre Kinder“, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzen. Nun sehe ich das grundsätzlich so, dass 10jährige Kinder durchaus mit einer Spielkonsole umgehen können und dass ein Erwachsener nun nicht dauerhaft dabei sein muss.

Bliebe also nur noch die Frage, ob die Versicherung gemietete bzw. geliehene Sachen ausschließt oder eben nicht.

Wenn es ein fremdes, eingeladenes Kind war

Zunächst wird sich der Verleiher an denjenigen wenden, der das
Zeug ausgeliehen hat…

Also für Nicht-Fachmänner, es kommt dann nur die Versicherung
der Familie des Kindes auf, wobei da die entsprechenden
Bedingungen, die wir oben ausdiskutiert haben, auch
mitversichert sind.

Nein. Grundsätzlich wird es so sein, dass sich der Vermieter des Gerätes natürlich an den Mieter wendet und Schadenersatz verlagen wird. Der Mieter kann sich nun seinerseits an den Schadenverursacher, bzw. dessen Eltern wenden. Bedeutet am Ende, die Haftpflichtversicherung der Eltern des schadenverursachenden Kindes sollte benachrichtigt werden.

Viele Grüße

Andreas

Nachfrage
Hallo kbvs,

hier wurde schon öfters über den Einschluss von Mietsachschäden geschrieben. Wie in diesem Falle auch. Allerdings sind mir nur Deckungserweiterungen bekannt, die Mietsachschäden an gemieteten Räumen einschliessen. Die Deckung von gemieteten beweglichen Sachen habe ich bisher nicht feststellen können(Ausnahme: bewegliche Sachen in gemieteten Hotels bzw. Ferienwpohnungen). Welche Versicherung bietet inzwischen eine solche Deckungserweiterung für bewegliche Sachen an?

Gruß Woko

Hallo,
doch gibt´s schon. Habe mal den Klauseltext rauskopiert:

  1. Mietsachschäden an beweglichen Sachen
    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche
    Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen
    von fremden, beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken von
    einem Gewerbebetrieb kurzfristig, längstens einen Monat, gemietet, geleast,
    geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages
    sind. Dies bezieht sich auch auf Gegenstände in Hotelzimmern
    und Ferienwohnungen.
    6.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
    6.1.1 Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
    Person dienen,
    6.1.2 Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
    6.1.3 Schäden an Wertsachen (z. B. Schmucksachen, Edelsteine, Perlen,
    Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, Kunstgegenstände),
    6.1.4 Schäden an motorisierten Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen
    und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

viele Grüße
Andreas

Hallo,

die Klausel gibt es auch in schöner ohne die Einschränkung mit dem Gewerbebetrieb.

Für welche Schadenereignisse bestehen besondere Entschädigungsgrenzen?

1.3 die Beschädigung oder Zerstörung von gemieteten, geliehenen, gepachteten,
geleasten oder gefälligkeitshalber überlassenen fremden beweglichen
Sachen, die nicht Einrichtungsgegenstände/Inventar in Zimmern
von Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und -häusern sind.

Gruß
tycoon

Hallo,
doch gibt´s schon. Habe mal den Klauseltext rauskopiert:

Hi,
hab auch mal kopiert:
6. Schäden an geliehenen/gemieteten Sachen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff.
7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus
Schäden an fremden beweglichen Sachen,
die der Versicherungsnehmer geliehen oder
gemietet hat.
Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis
ist im Versicherungsschein und den
Nachträgen ausgewiesen.

Gruß Keki

Hallo,

die Klausel gibt es auch in schöner ohne die Einschränkung mit
dem Gewerbebetrieb.

Stimmt :wink: (s.o.)

Danke
Hallo und Danke

für die Infos an Andreas und Tycoon

Gruß Woko

sorry, ich war nicht so schnell, weil www nicht aufging.

Brauchst Du noch Gesellschaften dazu oder reicht das an Info?

Hallo,

Brauchst Du noch Gesellschaften dazu oder reicht das an Info?

Wäre schön wenn man hier ein paar Gesellschaften mit entsprechendem Bedingungswerk nennen könnte.

Gruß Woko