Hallo,
angenommen jemand bestellt Ware im Internet - nach Vorauskasse - und die Ware kommt beschädigt an. Der Paketdienst würde auf den Schaden im Karton aufmerksam gemacht. Der Käufer informiert den Verkäufer über die beschädigte Ware. Weiterhin angenommen der Verkäufer übermittelt dem Käufer ein Paketrücksendeschein, damit die beschädigte Ware zurückgesandt werden kann und eine Neulieferung erfolgen kann.
Weiterin angenommen, die Neulieferung kommt wieder beschädgit an u. der Paketdienst wird informiert. Wieder angenommen der Kunde möchte die Ware zurücksenden und zudem den Kauf widerufen.
Wie würde das ablaufen?
Müsste sich der Käufer mit dem Paketdienst in Verbindung setzen? Oder würde es genügen, wenn der Käufer die Ware zurücksendet, in der Hoffnung er würde den Kaufpreis wieder erstattet bekommen und der Verkäufer müsste sich an den Paketdienst wenden?
Wer würde welche Kosten tragen? Würde beim Käufer etwas hängen bleiben? Könnte der Verkäufer Leistungen vom Paketdienst erwarten? Könnte der Käufer Leistungen vom Paketdienst erwarten?
Herzlichen Dank vorab
Herje, das klingt ja kompliziert… ist aber blaube ich gar nicht so schwer:
Einen Anspruch gegenüber dem Paketdienst hat nur der Absender, also der Verkäufer. Er ist der Auftraggeber und damit Vertragspartner des Versanddienstes. Ob er den Schaden ersetzt bekommt, hängt von dem jeweiligen Vertrag ab (versichert / nicht versichert etc.)
Für den Käufer gilt §§ 312b ff. BGB, insb. §312d und § 355, 356. Das heißt, dass eine (geeignete) Rücksendung der Ware zum Widerruf ausreicht. Allerdings ist es immer gut, zusätzlich einen schriftlichen Widerruf zu formulieren (per Mail oder Post) mit der (freundlichen) Aufforderung zur Erstattung - dann weiß der Verkäufer auch, was er tun soll und entsprechende Fristen sind klar.
Grüße
wrstlfx
Einen Anspruch gegenüber dem Paketdienst hat nur der Absender,
also der Verkäufer.
Nein, das stimmt nicht.
Er ist der Auftraggeber und damit
Vertragspartner des Versanddienstes.
Das schon, aber es könnten §§ 421, 425 HGB greifen. Wird in solchen Konstellationen gern übersehen.
http://law-research.de/schemata/schuldr_at_dsl.pdf
Ob er den Schaden ersetzt
bekommt, hängt von dem jeweiligen Vertrag ab (versichert /
nicht versichert etc.)
Nein.
Für den Käufer gilt §§ 312b ff. BGB, insb. §312d und § 355,
356. Das heißt, dass eine (geeignete) Rücksendung der Ware zum
Widerruf ausreicht.
Nein, für einen Widerruf genügt die Widerrufserklärung.
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Guten Tag,
Einen Anspruch gegenüber dem Paketdienst hat nur der Absender,
also der Verkäufer.
Nein, das stimmt nicht.
Das heißt der Käufer hat auch Ansprüche gegen den Paketdienst?
Er ist der Auftraggeber und damit
Vertragspartner des Versanddienstes.
Das schon, aber es könnten §§ 421, 425 HGB greifen. Wird in
solchen Konstellationen gern übersehen.
http://law-research.de/schemata/schuldr_at_dsl.pdf
Ob er den Schaden ersetzt
bekommt, hängt von dem jeweiligen Vertrag ab (versichert /
nicht versichert etc.)
Nein.
Für den Käufer gilt §§ 312b ff. BGB, insb. §312d und § 355,
356. Das heißt, dass eine (geeignete) Rücksendung der Ware zum
Widerruf ausreicht.
Nein, für einen Widerruf genügt die Widerrufserklärung.
Das einfachste für den Käufer wäre nach dem (schriftlichen) Widerruf die Ware zurückzusenden und es dem Verkäufer zu überlassen den Paketdienst in Haftung zu nehmen, oder??