Von Privat wuden Möbel gekauft mit Kaufvertrag. Vereinbart war Selbstabholung aus der Wohnung des Verkäufers.
Beim Abtransport wurde vom Käufer die Holztreppe des Verkäufers beschädigt, weil die Möbelfüße auf der Treppe entlang schrammten.
Liegt hier ein Schaden vor, den die private Haftpflichtversicherung des Käufers der Möbel(Vertrag aus 2010 bei Signal Iduna, z.B. Gefälligkeitshandlungen abgedeckt) abdeckt?
Hat jemand Erfahrung, ob solche Schäden übernommen werden oder soll der Möbelkäufer bei der Schadensmeldung lieber einen anderen Schadenshergang angeben?
oder soll der Möbelkäufer bei der Schadensmeldung lieber einen
anderen Schadenshergang angeben?
Anleitungen zum Versicherungsbetrug gibt es hier nicht!
woraus entnehmen Sie eine Gefälligkeitshandlung ?
Das ist keine Gefälligkeitshandlung. Ich sehe nicht, wo es Probleme geben sollte.
Hallo Yakari,
die Aktiven in diesem Forum freuen sich auch über Anrede und Gruß!
Das Eigentum an den Möbeln war zum Schadenzeitpunkt bereits an den Käufer übergegangen. Es ist somit ein ganz normaler Haftpflichtfall. Aus Unachtsamkeit wurde eine fremde Sache beschädigt.
Die „Optimierung“ der Schilderung des Schadenhergangs ist eine Straftat und „wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§§ 263 & 265 StGB).
Viele Grüße
oscar.