Beschädigung eines Paketes / Haftung

Hallo zusammen!

Angenommen ein Unternehmer verkauft an eine Firma (Rechnungsanschrift) ein Navigationssystem. Geld geht ein, Ware wird versendet. Für den Unternehmer ist die Sache erledigt. 16 Tage nach der Auslieferung der Ware erhält der Unternehmer eine eMail der Firma in der steht, dass das Paket beim eintreffen stark beschädigt war (zerdöllt und geklebt) und wohl von einem Gegenstand durchbohrt die komplette Scheibe des Navis zerstört ist. Nun soll der Unternehmer den Schaden regulieren, da er ja für den Versand haften würde. Das Problem wäre aber, dass der Schaden innerhalb von einer Woche hätte gemeldet werden müssen und nun das Versandunternehmen keinen Cent mehr für den Schaden zahlt. Der Unternehmer hatte diesbezüglich keine Informationen in seinen AGBs hinterlegt.

Wie wäre die Rechtslage einzuordnen? Müsste der Unternehmer haften, obwohl der Schaden (der beim Annehmen des Pakets schon zu erkennen war) erst 16 Tage später von der Firma gemeldet wurde? Spielt das in dem Zusammenhang eine Rolle, dass es sich um eine Firma und nicht Privatperson als Geschäftspartner handelt?

Spielt das in dem Zusammenhang eine Rolle, dass es sich
um eine Firma und nicht Privatperson als Geschäftspartner
handelt?

M. E. schon, denn damit liegt ein Handelsgeschäft vor, und für das schreibt § 377 Abs. 1, 2 HGB vor:

"(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war."

Levay

Wäre es denn wirklich als Handelsgeschäft einzustufen, nur weil die Firma auf der Rechnung steht? Es ist immer in §377 von unverzüglich die Rede… wenn man sich so lange Zeit später erst meldet ist es doch nicht mehr als unverzüglich einzustufen oder? Was wäre wenn als Argument Betriebsferien angegeben würden? Aber das Paket sehe ja bereits beim Entgegennehmen sehr beschädigt aus…

Wäre es denn wirklich als Handelsgeschäft einzustufen, nur
weil die Firma auf der Rechnung steht?

§ 343 Abs. 1 HGB:

„Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.“

§ 344 Abs. 1 HGB:

„Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.“

Es handelt sich um eine Tatsachenfrage, die so nicht zu klären ist. Immerhin spricht die Vermutung für ein Handelsgeschäft.

Es ist immer in §377
von unverzüglich die Rede… wenn man sich so lange Zeit
später erst meldet ist es doch nicht mehr als unverzüglich
einzustufen oder?

Genau darum habe ich dir das ja zitiert.

Was wäre wenn als Argument Betriebsferien
angegeben würden? Aber das Paket sehe ja bereits beim
Entgegennehmen sehr beschädigt aus…

Im Gesetz steht „unverzüglich“ und nicht „unverzüglich, es sei denn, es sind Betriebsferien“.

Levay

Beschädigung eines Paketes / Haftung
Angenommen die Firma hätte einen großen Fuhrpark, es wurde vom Firmenkonto aus gezahlt und die Rechnungsanschrift ist die der Firma. Wäre dies ein „Beweis“ für ein Handelsgeschäft?