Beschädigung Verkaufsgegenstand im Laden

Mich würde mal ganz allgemein interessieren, welche Regelung es gibt, wenn einem in einem Geschäft versehentlich etwas umfällt/ kaputt geht. Ist man dann verpflichtet das zu bezahlen? (Einkaufspreis/ Verkaufspreis)?
Gibt es einen Unterschied zu Verkaufsgegenständen, die draußen auf der Straße stehen?
Gibt es einen Unterschied, wenn Kindern das passiert?
Ich habe schon öfters mitbekommen, dass wenn im Laden etwas zu Bruch geht, sofort abgewunken wird. Das sei nicht schlimm. Das ginge an die Versicherung. Ist das reine Kulanz oder geltendes Recht?

Dank für Infos zu diesem Thema!

Es gibt keine Sonderregeln für Geschäfte, sondern es gilt allgemeine Deliktsrecht, hier insb. § 823 I BGB. Der Schädiger ist zum Ersatz des Schadens (nicht zur Zahlung des Kaufpreises, es sei denn, man würde das gleichsetzen) verpflichtet, wenn er schuldhaft gehandelt hat.

Bei Kindern kommt es auf die Deliktsfähigkeit an, hier also vor allem auf das Alter.

Wenn ein Geschäft darauf verzichtet, Ansprüche geltend zu machen, dann aus Kulanz oder warum auch immer, aber nicht, weil keine Ansprüche bestünden.

Levay

Es gibt keine Sonderregeln für Geschäfte, sondern es gilt
allgemeine Deliktsrecht, hier insb. § 823 I BGB. Der Schädiger
ist zum Ersatz des Schadens (nicht zur Zahlung des
Kaufpreises, es sei denn, man würde das gleichsetzen)
verpflichtet, wenn er schuldhaft gehandelt hat.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang „schuldhaft“?

Gruß,

Malte

Was bedeutet in diesem Zusammenhang „schuldhaft“?

Hallo,

gem. § 276 BGB hat man Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Vereinfacht:

Vorsatz = Wissen und Wollen
Fahrlässig = Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Vorsicht

i.d.R. wirds hier auf fahrlässig hinauslaufen, wenn man mit dem Ar… im Porzellanladen was runterreißt. Mitverschulden (also Mitfahrlässigkeit) des Ladeninhabers kann mit in Betracht kommen, wenn bspw. Regale zu dicht aneinander sind oder Regale überhoch voll gestellt werden.

Mfg vom

showbee

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Laienhaft gefragt:
Wenn ein Laden Kunden gern in das Geschäftslokal lässt und sie dazu einlädt, weil etwas verkauft werden soll, dann kann doch bei dem beschriebenen Schaden der Kunde auf keinen Fall haftbar gemacht werden. Es sei denn, man kann ihm nachweisen (Zeugen?), dass es mit Absicht geschehen ist. Ein Laden sollte aus eigenem Interesse eine entsprechende Versicherung für den Ladeninhalt (Ware + Einrichtung, Lampen usw.) haben.

Gruß, Dietmar

Hallo,

Wenn ein Laden Kunden gern in das Geschäftslokal lässt und sie
dazu einlädt, weil etwas verkauft werden soll, dann kann doch
bei dem beschriebenen Schaden der Kunde auf keinen Fall
haftbar gemacht werden. Es sei denn, man kann ihm nachweisen
(Zeugen?), dass es mit Absicht geschehen ist.

Du hast die anderen Postings nicht wirklich gelesen, oder?
Du schreibst kompletten Unsinn.

Ein Laden sollte aus eigenem Interesse eine entsprechende
Versicherung für den Ladeninhalt (Ware + Einrichtung, Lampen usw.)
haben.

Das hat doch damit gar nichts zu tun.

Gruß
loderunner (ianal)

aus englischsprachigen Laeden
kenne ich den oft angebrachten Spruch:

Lovely to look at
delightful to hold
but if you break it
consider it sold. …

Gruss
Elke