Beschädigungen am Küchenboden

Hallo,

hier eine reale Frage zu einem fiktiven Problem:

Mieter M beschädigt an diversen Stellen den Küchenboden. Der Küchenboden besteht aus Kunststoffmaterial (PVC oder ähnliches). Die helle Oberschicht des Materials ist hauchdünn, darunter ist eine schwarze Hauptschicht.

Nun ist die Küche m.E. der Raum in einem durchschnittl. Haushalt, in dem am meisten handwerklich mit Werkzeugen gearbeitet wird.

Gibt es bestimmte Vorgaben (Nutzungsklassen…mir fällt das Wort nicht ein), welcher Bodenbelag in einer Küche geeignet ist, um den Anforderungen eines normalen Gebrauchs gerecht zu werden.

Die Anforderungen an die Strapazierfähigkeit sind m.E. in einem Bad deutlich geringer als in einer Küche.

Gruß
vdmaster

Hallo,

hier eine reale Frage zu einem fiktiven Problem:

Mieter M beschädigt

beschädigt durch unsachgemäße Handhabung oder wie sonst zu verstehen?

an diversen Stellen den Küchenboden. Der

Küchenboden besteht aus Kunststoffmaterial (PVC oder
ähnliches). Die helle Oberschicht des Materials ist hauchdünn,
darunter ist eine schwarze Hauptschicht.

Nun ist die Küche m.E. der Raum in einem durchschnittl.
Haushalt, in dem am meisten handwerklich mit Werkzeugen
gearbeitet wird.

"Handwerklich mit Werkzeugen"? In den Küchen wird gekocht mit Kochgeräten, Töpfe, Pfannen, Bestecke, Reinigungsmittel aber Werkzeug ist mir für die Küche neu.

Gibt es bestimmte Vorgaben (Nutzungsklassen…mir fällt das
Wort nicht ein), welcher Bodenbelag in einer Küche geeignet
ist, um den Anforderungen eines normalen Gebrauchs gerecht zu
werden.

Bei einer normalen Wohnküche sind mir hinsichtlich des Küchenbodens keine gesetzlichen Vorschriften geläufig.

Die Anforderungen an die Strapazierfähigkeit sind m.E. in
einem Bad deutlich geringer als in einer Küche.

**Ein herkömmlicher Boden aus jedem Bauhaus ist geeignet, wenn die Küche entsprechend dem Zweck genutzt wird.

**

Gruß
vdmaster

beschädigt durch unsachgemäße Handhabung oder wie sonst zu
verstehen?

Die Antwort ist vorerst zweitrangig, da es mir vorrangig erst einmal um die Strapazierfähigkeit eines Küchenbodens geht. Ein Perserteppichboden am Herd wäre sicherlich sehr ungeeignet :wink:.

"Handwerklich mit Werkzeugen"? In den Küchen wird gekocht mit
Kochgeräten, Töpfe, Pfannen, Bestecke, Reinigungsmittel aber
Werkzeug ist mir für die Küche neu.

Auch Bestecke und andere Küchenutensilien sind m.E. im weitesten Sinne als Werkzeug zu betrachten. Mülleimer, Aufbewahrungskisten usw.

Gesetzliche Vorgaben wird es sicherlich nicht geben. Aber es gibt bei einigen Herstellern die Einordnung in versch. Klassen für leichte und intensivere Beanspruchung.

Gruß
vdmaster

Der Fettdruck war ein Versehen.

Hallo vdmaster,

in der Tat gibt es auch Nutzungsklassen bzw Beanspruchungsklassen für PVC/Vinylbeläge, wie auch für Laminat, Teppichböden, Parkett, Linoleum.
Man müsste also wissen welcher Boden (Herstellerdaten) verlegt wurde.
Im Zweifelsfall müsste man ein Gutachten erstellen lassen, ob der verlegte Boden für die Art der Beanspruchung geeignet war und ob vorhandene Schäden aufgrund falscher Bodenbelagswahl, oder tatsächlich mangelnder Sorgfaltspflicht entstanden sind.

Aber selbst bei einer Auswahl durch den Fachmann können Fehler passieren.
So erinnere ich mich an einen Fall, in dem frostsichere Fliesen gefordert, von einem Hersteller angeboten und durch einen Fachmann auch sachgerecht verlegt wurden, die sich nachträglich eben nicht als frostsicher erwiesen haben.
Hauseigentümer und Fachmann wurden sich aber ohne Gericht einig.
Es schadet daher nicht, diese Frage zu stellen. Andererseits werden ausufernde Gutachten in denen sich letztlich ein Nutzungsfehler zu Lasten des Mieters herausstellt teurer als Schadensersatz (Abzug alt für neu mit einbeziehen)

Grüße
Mau

Grds. hat der Mieter die Mietsache pfleglich zu behandeln. Der Vermieter hat Veränderungen der Mietsache durch eine herkömmliche Abnutzung zu dulden, da diese durch die Mietzahlungen bereits abgegolten sind.
Allerdings grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn es sich um Beschädigungen im „vertragswidrigen, nicht üblichen Rahmen“ handelt.

IMHO kann der Mieter daher, wenn er etwa beim Frühjahrsputz den schweren Tisch über den Boden zog und zerkratzte, darauf schwere Töpfe oder scharfe Messer fallen lies oder mit Scheuerpulver den Schmutz gleich mit der obersten Nutzschicht entfernte, sich nicht darauf berufen, dass der Schaden garnicht entstanden wäre, hätte der Vermieter einen höherwertigen, gar andersartigen Bodenbelag (Fliesen) verlegt :open_mouth:

G imager

IMHO kann der Mieter daher, wenn er etwa beim Frühjahrsputz
den schweren Tisch über den Boden zog und zerkratzte, darauf
schwere Töpfe oder scharfe Messer fallen lies oder mit
Scheuerpulver den Schmutz gleich mit der obersten Nutzschicht
entfernte, sich nicht darauf berufen, dass der Schaden
garnicht entstanden wäre, hätte der Vermieter einen
höherwertigen, gar andersartigen Bodenbelag (Fliesen) verlegt

Wie sieht es denn aber aus, wenn in der Küche mal ein Topf herunterfällt und eine Fliese splittert? Gehört das zur normalen Nutzung?

Wie sieht es denn aber aus, wenn in der Küche mal ein Topf
herunterfällt und eine Fliese splittert? Gehört das zur
normalen Nutzung?

Nein. Es gehört nun keineswegs „zur Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch“ gem. § 538 BGB, in der Küche Töpfe fallen zu lassen :open_mouth:

Auch Rotweinflecken in der Auslegware oder Brandlöcher in einem als Aschenbecher zweckentfremdetem Spülkasten sind keinesfalls als „üblicher Verschleiß“ zu werten, der mit Mietzahlung abgegolten wäre :open_mouth:

Für derartige Missgeschicke oder grobe Fahrlässigkeit haftet man tatsächlich selbst oder ist privathaftpflichtversichert :smile:

„Man kann einen Duschvorhang verschimmeln lassen, muss man aber nicht“ (Rüdiger Hoffmann).

G imager

Wie sieht es denn aber aus, wenn in der Küche mal ein Topf
herunterfällt und eine Fliese splittert? Gehört das zur
normalen Nutzung?

Nein. Es gehört nun keineswegs „zur Verschlechterung durch
vertragsgemäßen Gebrauch“ gem. § 538 BGB, in der Küche Töpfe
fallen zu lassen :open_mouth:
[…]

Gibt es dazu ein Urteil? Denn die Nutzung der Küche gehört doch zum normalen Gebrauch und es ist ja doch eher wahrscheinlich, das dabei mal etwas herunterfällt. Zumal kleinere Absplitterungen in der Spüle doch zum normalen Gebrauch zählen können! Warum ist es bei den Bodenfliesen anders?

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Gibt es dazu ein Urteil?

Hunderte, und selbst höchstrichterliche, die die Abgrenzung von „gewöhnlicher Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch“ von Begriff „Schaden“ abgrenzt.

es ist ja doch eher
wahrscheinlich, das dabei mal etwas herunterfällt.

Auch bei einem Leihwagen ist es dem Mieter oft genug egal, ob er einen Kratzer an der Stoßstange durch Einparken nach Geräusch billigend in Kauf nimmt oder die geschnippste Kippe im Cabrio auf dem Rücksitz ein Brandloch erzeugt. Da ist es ebenso wahrscheinlich, den anders zu behandeln und zurückzugeben als den eigenen :smile:

Nur hinnehmen muß der Vermieter das deghalb noch lange nicht.

Zumal
kleinere Absplitterungen in der Spüle doch zum normalen
Gebrauch zählen können!

Nein, das ist falsch. Auch dort wie an der Badewane oder Waschbecken muss der Vermieter Abplatzungen ebensowenig hinnehmen wie er dulden muss, dass die Haufrau durch jahrelanges Scheuern mit scharfem Reiniger und Stahlwolle ein Mattierungseffekt erzeugt :open_mouth:

Im Übrigen bin ich mir sicher, dass du denselben Anspruch an einen „pfleglichen Umgang mit der Mietsache“ erwartest und auf Rechtsanspruch einer „mängelfreien Rückgabe der Mitsache“ bestehen würdest, wenn du in den Schuhen des Eigentüners stehst.

Auch wenn es eine Leihe, keine Miete wäre: Ein gesplittertets Display an einem verliehenen Handy würdest du eher auch nicht mit dem Hinweis des Leihers hinnehmen wollen: „Das kann schon mal passieren. Man muss es ja rausnehmen, wenn es klingelt und dann kann das schon mal vorkommen. Aber das ist jetzt dein Pech.“

G imager

Wie sieht es denn aber aus, wenn in der Küche mal ein Topf
herunterfällt und eine Fliese splittert? Gehört das zur
normalen Nutzung?

Nein. Es gehört nun keineswegs „zur Verschlechterung durch
vertragsgemäßen Gebrauch“ gem. § 538 BGB, in der Küche Töpfe
fallen zu lassen :open_mouth:
[…]

Gibt es dazu ein Urteil? Denn die Nutzung der Küche gehört
doch zum normalen Gebrauch und es ist ja doch eher
wahrscheinlich, das dabei mal etwas herunterfällt. Zumal
kleinere Absplitterungen in der Spüle doch zum normalen
Gebrauch zählen können! Warum ist es bei den Bodenfliesen
anders?

Hunderte, und selbst höchstrichterliche, die die Abgrenzung
von „gewöhnlicher Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch“
von Begriff „Schaden“ abgrenzt.

Wenn es doch Hunderte Urteile gibt, wieso kannst Du dann so
sicher sein, dass nicht das, was der Vermieter als
Beschädigung sieht, auch mal bei einem Richter als
Gebrauchsspur durchgeht?

es ist ja doch eher
wahrscheinlich, das dabei mal etwas herunterfällt.

Auch bei einem Leihwagen ist es dem Mieter oft genug egal, ob
er einen Kratzer an der Stoßstange durch Einparken nach
Geräusch billigend in Kauf nimmt oder die geschnippste Kippe
im Cabrio auf dem Rücksitz ein Brandloch erzeugt. Da ist es
ebenso wahrscheinlich, den anders zu behandeln und
zurückzugeben als den eigenen :smile:

Ob es dem Mieter egal ist, scheint mir nicht relevant, vielmehr ist wohl maßgeblich ob es bei der zu erwartenden Sorgfalt vermeidbar ist. und hier spielt ja sicher auch die Mietdauer eine Rolle. Würde das Cabrio für 10 Jahre gemietet werden, würde ich als Vermieter wegen eines Parkremplers vielleicht auch eher nicht vor Gericht ziehen.

Nur hinnehmen muß der Vermieter das deghalb noch lange nicht.

Das stimmt, aber der Vermieter wird wohl die Auffassung des
Gerichts hinnehmen müssen

Zumal
kleinere Absplitterungen in der Spüle doch zum normalen
Gebrauch zählen können!

Nein, das ist falsch. Auch dort wie an der Badewane oder
Waschbecken muss der Vermieter Abplatzungen ebensowenig
hinnehmen wie er dulden muss, dass die Haufrau durch
jahrelanges Scheuern mit scharfem Reiniger und Stahlwolle ein
Mattierungseffekt erzeugt :open_mouth:

Da möchte ich doch aber als lektüre LG Köln Az. 6 S 55/96
empfehlen. :open_mouth:

Im Übrigen bin ich mir sicher, dass du denselben Anspruch an
einen „pfleglichen Umgang mit der Mietsache“ erwartest und auf
Rechtsanspruch einer „mängelfreien Rückgabe der Mitsache“
bestehen würdest, wenn du in den Schuhen des Eigentüners
stehst.

Selbstverständlich. Aber auch da würde ich mich vielleicht
auch das eine oder andere mal dem Urteil eines
mieterfreundlichen Richters geschlagen geben (müssen).
es werden die von Dir referenzierten „Hunderte urteile“ ja wohl kaum alle zu Gunsten des Vermieters ausgegangen sein!? :open_mouth:

Auch wenn es eine Leihe, keine Miete wäre: Ein gesplittertets
Display an einem verliehenen Handy würdest du eher auch nicht
mit dem Hinweis des Leihers hinnehmen wollen: „Das kann schon
mal passieren. Man muss es ja rausnehmen, wenn es klingelt und
dann kann das schon mal vorkommen. Aber das ist jetzt dein
Pech.“

Ich würds nicht hinnehmen wollen, stimmt. Und würde in dem
Fall auch glauben, dass sich der Richter meiner Auffassung
anschließt. Aber wäre das Handy für 2 Jahre vermietet gewesen und hätte an den Ecken etwas von der Beschichtung verloren und/oder einige kleinere Kratzer auf dem Display könnte das wohl eine Gebrauchsspur sein?!

Greetz
T.

Ich unterstelle vielmehr selbst dem mieterfreundlichsten Vorsitzenden eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung, die zwischen üblicher Abutzung und fahrlässiger Beschädigung zu differenzieren vermag. Und einen Berufsethos, mit dem er sich sein Urteil höchst ungern nächstinstanzlich um die Ohren hauen lässt.

Ich weiß nicht, was Du mir damit sagen möchtest!?
Hat Dich denn das von mir verlinkte Urteil überzeugen können, das etwas, das für den Vermieter erstmal nach Beschädigung aussieht, bei einem Richter noch als Gebrauchsspur gewürdigt werden kann?

Greetz
T.