Wie sieht es denn aber aus, wenn in der Küche mal ein Topf
herunterfällt und eine Fliese splittert? Gehört das zur
normalen Nutzung?
Nein. Es gehört nun keineswegs „zur Verschlechterung durch
vertragsgemäßen Gebrauch“ gem. § 538 BGB, in der Küche Töpfe
fallen zu lassen 
[…]
Gibt es dazu ein Urteil? Denn die Nutzung der Küche gehört
doch zum normalen Gebrauch und es ist ja doch eher
wahrscheinlich, das dabei mal etwas herunterfällt. Zumal
kleinere Absplitterungen in der Spüle doch zum normalen
Gebrauch zählen können! Warum ist es bei den Bodenfliesen
anders?
Hunderte, und selbst höchstrichterliche, die die Abgrenzung
von „gewöhnlicher Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch“
von Begriff „Schaden“ abgrenzt.
Wenn es doch Hunderte Urteile gibt, wieso kannst Du dann so
sicher sein, dass nicht das, was der Vermieter als
Beschädigung sieht, auch mal bei einem Richter als
Gebrauchsspur durchgeht?
es ist ja doch eher
wahrscheinlich, das dabei mal etwas herunterfällt.
Auch bei einem Leihwagen ist es dem Mieter oft genug egal, ob
er einen Kratzer an der Stoßstange durch Einparken nach
Geräusch billigend in Kauf nimmt oder die geschnippste Kippe
im Cabrio auf dem Rücksitz ein Brandloch erzeugt. Da ist es
ebenso wahrscheinlich, den anders zu behandeln und
zurückzugeben als den eigenen 
Ob es dem Mieter egal ist, scheint mir nicht relevant, vielmehr ist wohl maßgeblich ob es bei der zu erwartenden Sorgfalt vermeidbar ist. und hier spielt ja sicher auch die Mietdauer eine Rolle. Würde das Cabrio für 10 Jahre gemietet werden, würde ich als Vermieter wegen eines Parkremplers vielleicht auch eher nicht vor Gericht ziehen.
Nur hinnehmen muß der Vermieter das deghalb noch lange nicht.
Das stimmt, aber der Vermieter wird wohl die Auffassung des
Gerichts hinnehmen müssen
Zumal
kleinere Absplitterungen in der Spüle doch zum normalen
Gebrauch zählen können!
Nein, das ist falsch. Auch dort wie an der Badewane oder
Waschbecken muss der Vermieter Abplatzungen ebensowenig
hinnehmen wie er dulden muss, dass die Haufrau durch
jahrelanges Scheuern mit scharfem Reiniger und Stahlwolle ein
Mattierungseffekt erzeugt 
Da möchte ich doch aber als lektüre LG Köln Az. 6 S 55/96
empfehlen. 
Im Übrigen bin ich mir sicher, dass du denselben Anspruch an
einen „pfleglichen Umgang mit der Mietsache“ erwartest und auf
Rechtsanspruch einer „mängelfreien Rückgabe der Mitsache“
bestehen würdest, wenn du in den Schuhen des Eigentüners
stehst.
Selbstverständlich. Aber auch da würde ich mich vielleicht
auch das eine oder andere mal dem Urteil eines
mieterfreundlichen Richters geschlagen geben (müssen).
es werden die von Dir referenzierten „Hunderte urteile“ ja wohl kaum alle zu Gunsten des Vermieters ausgegangen sein!? 
Auch wenn es eine Leihe, keine Miete wäre: Ein gesplittertets
Display an einem verliehenen Handy würdest du eher auch nicht
mit dem Hinweis des Leihers hinnehmen wollen: „Das kann schon
mal passieren. Man muss es ja rausnehmen, wenn es klingelt und
dann kann das schon mal vorkommen. Aber das ist jetzt dein
Pech.“
Ich würds nicht hinnehmen wollen, stimmt. Und würde in dem
Fall auch glauben, dass sich der Richter meiner Auffassung
anschließt. Aber wäre das Handy für 2 Jahre vermietet gewesen und hätte an den Ecken etwas von der Beschichtung verloren und/oder einige kleinere Kratzer auf dem Display könnte das wohl eine Gebrauchsspur sein?!
Greetz
T.