Beschädigungen an Türen muss Vermieter beseitigen?

Hallo,

ich bin vor kurzem in eine neue Wohnung gezogen. Dort sind die Türe beschädigt.

unter anderem

  • Ausbruch an der Tür (unterm Schloss)
  • Bohrlöcher
  • Aufkleber
  • allg. Verschmutzung
  • kleine Delle
  • blau Gestrichen
  • Schlüssel fehlen alle

dazu muss man sagen das es eine sanierte Ost- Plattenbauwohnung ist in welcher sich demzufolge auch diese alten Ost-Türen (festere Pappe :wink: befinden. Baujahr des Hauses 1986.

Eine Tür wurde bereits ausgewechselt.

Die anderen Türen verweigert der Vermieter bzw die Hausverwaltung auszuwechseln.

Bin ich jetzt im Recht auch drei weitere neue Türen zu bekommen? Die Frau von der Hausverwaltung meint ich hab die Wohnung so genommen. Allerdings wurde damals mit dem Makler alle Beschädigungen notiert und auch erzählt das diese repariert werden.

Gibt es da bereits irgend ein Urteil auf das ich mich berufen kann? Oder sogar Gesetze?

Vielen Dank & Mit freundlichen Grüßen

Hallo,
bin kein Experte…aber beschäftige mich viel mit dem Thema. Anworte mit meinen Worten, vielleicht helfen sie dir oder geben Denkanstösse.

Da du schreibst, den Mietvertrag vor kurzem geschlossen zu haben, liegt diesem das BGB-Mietrecht (Mietrechtsreformgesetz) zum 01.09.2001 zugrunde.

…Dort sind die Türe beschädigt.

unter anderem

  • Ausbruch an der Tür (unterm Schloss)
  • Bohrlöcher
  • Aufkleber
  • allg. Verschmutzung
  • kleine Delle
  • blau Gestrichen
  • Schlüssel fehlen alle

dazu muss man sagen das es eine sanierte Ost-
Plattenbauwohnung ist in welcher sich demzufolge auch diese
alten Ost-Türen (festere Pappe :wink: befinden. Baujahr des Hauses
1986.

Sachmängel: „…der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt“
Insofern sind zunächst die von dir benannten Mängel zu beurteilen, inwiefern sie den Gebrauch aufheben. (Was wahrscheinlich nicht erheblich sein wird) Fakt ist, dass du mit Übernahme der Wohnung (Mietvertragsunterzeichnung + Übernahmeprotokoll) die Wohnung in diesem Zustand übernommen hast und auch in diesem Zustand verlassen kannst.
Da dir Wohl oder Übel die Mängel bekannt waren, hast du weder das Recht der Mietminderung noch des Schadenersatzanspruches (BGB § 536b).

Du schreibst weiter, dass die Mängel notiert worden sind und behoben werden sollten (notiert vom Makler). Ist dies auch im Mietsvertrag oder Übernahmeprotokoll festgehalten? Das wäre dann ein Vorteil, (so auch BGB § 536b) worauf du dich berufen kannst, da du dir das Recht der Annahme (Mietsvertrag) damit vorbehalten hast. DANN auch hast du das Recht der Mietminderung und des Schadenersatzanspruches!

Ich hoffe, dass das Schriftstück existent ist! Dann - wie erwähnt - kannst du die Beseitigung der Mängel seitens des Vermieters lt. BGB fordern. Zunächst jedoch (wie gesagt, Voraussetzung ist die Annahme des Mietsvertrages unter Vorbehalt bis Beseitigung der aufgeführten Mängel) musst du schriftlich den Vermieter in Verzug setzen, d. h., unter Berücksichtigung des geschlossenen Vertrages unter Vorbehalt forderst du den Vermieter auf, die Mängel bis zum… zu beseitigen. Sollte die Frist fruchtlos verlaufen, gibt es das Recht der Mietminderung BGB § 536. Natürlich kannst du die Mängel auch selbst beheben (Nach Verzugsetzung) und dann Schadenersatz auf Grundlage des BGB’s fordern BGB § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels. (Was natürlich Kosten bedeutet)

Du hast jetzt schon Schwierigkeiten mit deinem Vermieter. Ich gebe dir den Rat, jede Absprache, jeden Mangel (auch wenn der Mangel später auftritt und nicht durch den Mieter verursacht wurde) etc. pp. schriftlich anzuzeigen (möglichst per Einschreiben/Rückschein). Vergiß dies nicht, sondern dann könnte ein böses Erwachen bei eventuellen geplanten Auszug aus der Wohnung möglich sein.
…hier sprechen Erfahrungswerte durch und durch :smile:

Bei einer eventuellen Mietminderung empfehle ich anwaltlichen Rat zu holen, da es zwar Listen mit prozentualen Mietminderungen gibt, aber immer darauf verwiesen wird, eine geplante Mietminderung mit Anwalt (Mieterverein etc. pp)abzusprechen.

Viel Glück,
LG Sindy

Hallo, Hypermania (?!)!

Sindy hat im großen und ganzen Recht. Auf einige Punkte will ich aber nochmal eingehen.

Das Wichtigste ist das Übergabeprotokoll. Da müssen alle Mängel vermerkt sein. Und auch, !bis wann! diese vom VM behoben werden!! Wenn nicht, hast Du ggf. die A-Karte, weil dein Vermieter Schönheitsreparaturen von Dir verlangen kann (nach entsprechenden gesetzlichen Fristen). Es gab sogar Urteile, wo die Wohnung mit Mängeln übernommen wurde und der Mieter die entsprechenden Reparaturen durchführen mußte (nach Fristen), weil sich der VM im ÜP nicht verpflichtete, die Mängel zu beseitigen. Wir setzen jetzt mal garnicht voraus, daß Dein VM Dir die Schäden vorher schon anlastet.

Unterstreichen möchte ich auch, sämtliche Kommunikation schriftlich und mit fachlicher Unterstützung zu führen (Mieterverein, o.ä.), da Du sonst vielleicht durch irgendwelche Formulierungen wieder was falsch machen könntest.

Mietminderung ist nicht leicht durchzusetzen (vielleicht 5%), weil die Wohnung als solches genutzt werden kann. Beispiele für Mietminderung:
kein warmes Wasser (Sommer: 10%, Winter 20%), Wohnzimmer einsturzgefährdet - dadurch nicht nutzbar (nach Anteil Wohnfläche also vielleicht 50%), Fenster undicht (Sommer 5%, Winter 15%). So in etwa. Die Anteile können von Gericht zu Gericht ein wenig variieren. Aber bei Dir sind´s ja nur die Zimmertüren. Insofern vorsicht bei selbst inszenierter Mietminderung!
Auf einzlene Urteile gehe ich jetzt mal noch nicht ein. Da besteht wohl noch kein Bedarf.

Liebe Grüße auch an Sindy! (Für Nichtexperte/in bist du aber ganz gut drauf!)

Jörg

Erstmal vielen vielen Dank für die superschnelle und sehr ausführliche Hilfe. Leider werde ich mit der Antwort nicht sehr viel weiter kommen.

Die Tür ist benutzbar. Sieht halt nur nicht schick aus.
Ein Übergabeprotokoll in dem alles niedergeschrieben ist, ist vorhanden und im Vertrag als Anlage aufgeführt.

Das Problem ist, die Türen werden etwa 17 Jahre alt sein. Es sind wie gesagt qualitativ sehr schlechte Türen mit fehlenden Türschlüssseln und den besagten Mängeln.

Gibt es für soetwas keine Erneuerungspflicht wegen Abnutzung oder ähnlichem?

Ansonsten muss ich es halt aufgeben und beim Tischler auf eigene kosten 2 bis 3 neue Türblätter bestellen.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo, nochmal Hypermania!

Grade mein posting abgesandt, war wieder eins von Dir da.

Also nochmal kurz, bevor ich offline bin:

Die Tür ist benutzbar. Sieht halt nur nicht schick aus.

=> Sieht nicht nach Mietminderung aus.

Ein Übergabeprotokoll in dem alles niedergeschrieben ist, ist
vorhanden und im Vertrag als Anlage aufgeführt.

=> Steht drin, daß der VM die Reparatur (bis wann!) ausführt?

Gibt es für soetwas keine Erneuerungspflicht wegen Abnutzung oder :ähnlichem?

=> Grundsätzlich nicht. (Mietvertrag/ÜP)

Ansonsten muss ich es halt aufgeben und beim Tischler auf
eigene kosten 2 bis 3 neue Türblätter bestellen.

=> Wenn Dir das nichts ausmacht, ist es auf jeden Fall der einfachste Weg. Vielleicht beteiligt sich dein VM ja auch und ihr könnt Euch ohne viel §§ einigen. Das ist immer Zeitaufwendig und kostet Nerven.

Gruß

Jörg

Hallo,

ich bin vor kurzem in eine neue Wohnung gezogen. Dort sind die
Türe beschädigt.

unter anderem

  • Ausbruch an der Tür (unterm Schloss)
  • Bohrlöcher
  • Aufkleber
  • allg. Verschmutzung
  • kleine Delle
  • blau Gestrichen
  • Schlüssel fehlen alle

dazu muss man sagen das es eine sanierte Ost-
Plattenbauwohnung ist in welcher sich demzufolge auch diese
alten Ost-Türen (festere Pappe :wink: befinden. Baujahr des Hauses
1986.

Eine Tür wurde bereits ausgewechselt.

Die anderen Türen verweigert der Vermieter bzw die
Hausverwaltung auszuwechseln.

Bin ich jetzt im Recht auch drei weitere neue Türen zu
bekommen? Die Frau von der Hausverwaltung meint ich hab die
Wohnung so genommen. Allerdings wurde damals mit dem Makler
alle Beschädigungen notiert und auch erzählt das diese
repariert werden.

Hier ist § 536 b BGB anzuwenden. Wer Mängel kennt und deren Beseitigung vor Einzug nicht verklangt, hat keinen Anspruch auf eine Mietminderung (§ 536 BGB).

Auch nach § 536 a BGB kann ein Austausch der Türen nicht verlangt werden.

Tipp. Da es ein Altbau ist, sicher die Türen nicht erdig schliessen, kannst Du nach § 536 c Mängelanzeige dann erstatten, wenn, was ich erwarte, Durchzug besteht. Möglicherweise sind die Fenster auch die alten, so dass auf eine erhebliche Zugigkeit der Wohnung besteht.

Dieser Mangel kann aus den defekten Türen nicht als Kenntnis vor dem Einzug abgeleitet werden, da erst nach der Inbesitznahme der Wohnung solche Mängel offenkundig werden. Der Mangel war Dir wohl unbekannt.

Gibt es da bereits irgend ein Urteil auf das ich mich berufen
kann? Oder sogar Gesetze?

Gruss Günter

Hi,

wenn der Zustand derart schlimm ist und der Makler eine Reparatur zugesagt hat, wie Du erwähnt hast, gibt es keinen Grund, dass Du auf eigenen Kosten Türblätter kaufst. Der Schaden muss offenbar so groß sein, dass er auch unter Berücksichtigung des § 536 ff zu beheben ist.

Gruss Günter

Hallo!

Das Problem ist, die Türen werden etwa 17 Jahre alt sein. Es
sind wie gesagt qualitativ sehr schlechte Türen mit fehlenden
Türschlüssseln und den besagten Mängeln.

Gibt es für soetwas keine Erneuerungspflicht wegen Abnutzung
oder ähnlichem?

Im Übernahmeprotokoll sind die von dir aufgeführten Mängel vermerkt, jetzt drängt sich die Frage auf, vermerkt als Mangel? Eine Fristangabe wäre schön, aber nicht zwingendnotwendig. Wichtig ist (um sich auf das BGB §§ 535 ff. zu beziehen, dass ein Vertrag nur zustande gekommen ist, wenn die im Übernahmeprotokoll aufgezeigten Mängel beseitigt werden. Damit ist ein Mietvertrag unter Vorbehalt geschlossen worden und der Vermieter ist in der Pflicht, die Mängel zu beseitigen.

Wegen den Türen wurde hier im Posting schon ein guter Tipp gegeben, find ich gut (alte Türen…Zugluft…dadurch erhöhter Energieverbrauch etc. pp.)

Ansonsten muss ich es halt aufgeben und beim Tischler auf
eigene kosten 2 bis 3 neue Türblätter bestellen.

Dann aber hebe die alten Türen gut auf :smile:
Man(n) beiß dich durch und versuch es mit einem ganz vernünftigen Anschreiben an deinen Vermieter, wo du nochmals die Mängel gem. Protokoll aufführst und um Beseitigung bittest. Setze hierzu eine angemessene Frist (wichtig!in dem Fall!) Des weiteren argumentiere lieb zum Schluss, dass dieser Vertrag nur zustande gekommen ist, weil die Mängelbeseitigung gem. Protokoll zugesagt worden ist.
Manchmal wirkt das, falls der Vermieter nicht zu abgedroschen ist (…was die meisten sind *leider*)

„Aufgeben“ kannst du immer noch…aber ein Versuch ist es doch im wahrsten Sinne des Wortes wert oder?

LG, Sindy

…liebe Grüße an Jörg! (…wenn man(n)/FRAU sich um die Belange anderer kümmert und das nicht von Berufswegen her (materiell), sondern von Herzen her, dann wird man Wohl oder Übel ständig mit den Gesetzen konfrontiert…einfach Erfahrungswerte und großes Interesse! Danke aber, freut mich sehr!)