Hallo,
bin kein Experte…aber beschäftige mich viel mit dem Thema. Anworte mit meinen Worten, vielleicht helfen sie dir oder geben Denkanstösse.
Da du schreibst, den Mietvertrag vor kurzem geschlossen zu haben, liegt diesem das BGB-Mietrecht (Mietrechtsreformgesetz) zum 01.09.2001 zugrunde.
…Dort sind die Türe beschädigt.
unter anderem
- Ausbruch an der Tür (unterm Schloss)
- Bohrlöcher
- Aufkleber
- allg. Verschmutzung
- kleine Delle
- blau Gestrichen
- Schlüssel fehlen alle
dazu muss man sagen das es eine sanierte Ost-
Plattenbauwohnung ist in welcher sich demzufolge auch diese
alten Ost-Türen (festere Pappe
befinden. Baujahr des Hauses
1986.
Sachmängel: „…der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt“
Insofern sind zunächst die von dir benannten Mängel zu beurteilen, inwiefern sie den Gebrauch aufheben. (Was wahrscheinlich nicht erheblich sein wird) Fakt ist, dass du mit Übernahme der Wohnung (Mietvertragsunterzeichnung + Übernahmeprotokoll) die Wohnung in diesem Zustand übernommen hast und auch in diesem Zustand verlassen kannst.
Da dir Wohl oder Übel die Mängel bekannt waren, hast du weder das Recht der Mietminderung noch des Schadenersatzanspruches (BGB § 536b).
Du schreibst weiter, dass die Mängel notiert worden sind und behoben werden sollten (notiert vom Makler). Ist dies auch im Mietsvertrag oder Übernahmeprotokoll festgehalten? Das wäre dann ein Vorteil, (so auch BGB § 536b) worauf du dich berufen kannst, da du dir das Recht der Annahme (Mietsvertrag) damit vorbehalten hast. DANN auch hast du das Recht der Mietminderung und des Schadenersatzanspruches!
Ich hoffe, dass das Schriftstück existent ist! Dann - wie erwähnt - kannst du die Beseitigung der Mängel seitens des Vermieters lt. BGB fordern. Zunächst jedoch (wie gesagt, Voraussetzung ist die Annahme des Mietsvertrages unter Vorbehalt bis Beseitigung der aufgeführten Mängel) musst du schriftlich den Vermieter in Verzug setzen, d. h., unter Berücksichtigung des geschlossenen Vertrages unter Vorbehalt forderst du den Vermieter auf, die Mängel bis zum… zu beseitigen. Sollte die Frist fruchtlos verlaufen, gibt es das Recht der Mietminderung BGB § 536. Natürlich kannst du die Mängel auch selbst beheben (Nach Verzugsetzung) und dann Schadenersatz auf Grundlage des BGB’s fordern BGB § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels. (Was natürlich Kosten bedeutet)
Du hast jetzt schon Schwierigkeiten mit deinem Vermieter. Ich gebe dir den Rat, jede Absprache, jeden Mangel (auch wenn der Mangel später auftritt und nicht durch den Mieter verursacht wurde) etc. pp. schriftlich anzuzeigen (möglichst per Einschreiben/Rückschein). Vergiß dies nicht, sondern dann könnte ein böses Erwachen bei eventuellen geplanten Auszug aus der Wohnung möglich sein.
…hier sprechen Erfahrungswerte durch und durch 
Bei einer eventuellen Mietminderung empfehle ich anwaltlichen Rat zu holen, da es zwar Listen mit prozentualen Mietminderungen gibt, aber immer darauf verwiesen wird, eine geplante Mietminderung mit Anwalt (Mieterverein etc. pp)abzusprechen.
Viel Glück,
LG Sindy