Beschäftigung von Schwarzarbeitern ist verboten

Jeder weiss Scharzarbeiter beschäftigen ist verboten.

Jetzt nehmen wir an:

A vergäbe einen Auftrag bei My Nagel… :smile:
Es solle z.B. ein Balkongeländer für den 2ten Stock geschweißt werden.
A entscheide sich für den Betrieb B
B hätte in seinem Profil beschrieben „er sei in der Handwerksrolle eingetragen“.

B erledigt die Aufgabe schlecht.

A stellt fest: B wäre zwar in die Handwerksrolle eingetragen aber nur als Gärtner - B hat aber einen Schlosserauftrag angenommen.

B hätte auch eine Rechnung ausgestellt mit Steuernummer - über die Arbeit!

Frage1) hätte A einen Schwarzarbeiter beschäftigt ?

(Wir sagen mal A hätte dies bei der Handwerkskammer erfahren, das sei Schwarzarbeit - A kann das nicht verstehen, weil er doch auf ordnungsgemäßer Rechnung beschäftigt hätte.)

Frage2) dürfte A überhaupt den B auffordern nachzubessern? Aufforderung zur Schwarzarbeit, so denn die Handwerkskammer recht hätte.

Frage3) B hätte die Bezahlung bekommen, bei Lieferung, er hätte gesagt so wie das gemacht sei, sei das richtig. (das wäre es eindeutig nicht ein Handwerksmeister hätte die Arbeit angesehen und als einen „lebensgefährlichen Murks“ bezeichnet)

Frage4) hätte A das Recht auf Kosten des B das Geländer in einem Fachbetrieb nachschweissen zu lassen da A den B nicht beauftragen dürfte. (Gewerbe mit Meisterzwang)

Frage5) Bei Schwarzarbeit gäbe es keinen Nachbesserungsanspruch.

Frage6) müsste A die Nachbesserung trotzdem zugestehen ?

Hätt ich gern gewusst

Ram

Hallo

A vergäbe einen Auftrag bei My Nagel… :smile:
Es solle z.B. ein Balkongeländer für den 2ten Stock geschweißt
werden.
A entscheide sich für den Betrieb B
B hätte in seinem Profil beschrieben „er sei in der
Handwerksrolle eingetragen“.

B erledigt die Aufgabe schlecht.

A stellt fest: B wäre zwar in die Handwerksrolle eingetragen
aber nur als Gärtner - B hat aber einen Schlosserauftrag
angenommen.

B hätte auch eine Rechnung ausgestellt mit Steuernummer - über
die Arbeit!

Frage1) hätte A einen Schwarzarbeiter beschäftigt ?

Nein. Schwarzarbeit hat nichts damit zu tun, ob man für die Arbeit qualifiziert ist, und noch nicht einmal damit, ob man den branchenüblichen/tariflichen Mindestlohn erhält, sondern damit, ob eine Rechnung erteilt wird und man auf den erhaltenen Lohn Steuern und Sozialabgaben abführt.

Frage2) dürfte A überhaupt den B auffordern nachzubessern?
Aufforderung zur Schwarzarbeit, so denn die Handwerkskammer
recht hätte.

Nein, aus obigem Grund ist eine Nachbesserung keine Schwarzarbeit. Um so mehr, als B für eine Nachbesserung sowieso keinen zusätzlichen Lohnanspruch hat.

Frage3) B hätte die Bezahlung bekommen, bei Lieferung, er
hätte gesagt so wie das gemacht sei, sei das richtig. (das
wäre es eindeutig nicht ein Handwerksmeister hätte die Arbeit
angesehen und als einen „lebensgefährlichen Murks“ bezeichnet)

Ja, und was ist nun die Frage 3?

Frage4) hätte A das Recht auf Kosten des B das Geländer in
einem Fachbetrieb nachschweissen zu lassen da A den B nicht
beauftragen dürfte. (Gewerbe mit Meisterzwang)

Nein, B muss zunächst vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert worden sein unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. B kann ja, falls wirklich Meisterzwang besteht, seinerseits einen Meisterbetrieb beauftragen. Einzige denkbare Ausnahme davon ist Gefahr im Verzug, was sofortiges Handeln erfordert.

Frage5) Bei Schwarzarbeit gäbe es keinen
Nachbesserungsanspruch.

Ist das eine Frage? Sie ist sogar unter Juristen strittig, aber im vorliegenden Fall glücklicherweise irrelevant.

Frage6) müsste A die Nachbesserung trotzdem zugestehen ?

Ja, siehe 4.

Quatsch!
Hallo,

http://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/_…

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

VG
EK

Hallo,

Frage 1) hätte A einen Schwarzarbeiter beschäftigt ?

Selbst wenn hier der Gärtner ein handwerksrollenpflichtiges Gewerbe betreibt (Dauerhaftigkeit des Angebots von Schlosserleistungen?), der Vertrag bleibt sowieso (wie auch die Gewährleistungspflicht des Gärtners) wirksam, der Besteller hat noch nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit begangen.

Der Bußgeldtatbestand des § 8 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verlangt zum einen Vorsatz des Bestellers und zum anderen, dass er Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen.

Maßstab für die Auslegung des Merkmales der „in erheblichem Umfang“ sind Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit, Intensität und Wert der erbrachten Dienst- oder Werkleistungen. Eine umfassende Gesamtschau aller maßgeblichen Kriterien ist erforderlich. In Anlehnung an die Wertung der §§ 118, 119 SGB III und § 8 Abs. 1 SGB IV kann jedenfalls dann von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausgegangen werden, wenn die Grenze einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 SGB IV) überschritten wird und der Erbringer über einen längeren Zeitraum mehr als 15 Wochenstunden tätig ist.

(Wir sagen mal A hätte dies bei der Handwerkskammer erfahren,
das sei Schwarzarbeit - A kann das nicht verstehen, weil er
doch auf ordnungsgemäßer Rechnung beschäftigt hätte.)

Auch der handwerksrollenlose Betrieb eines stehenden Gewerbes, das in die Handwerksrolle einzutragen ist, ist nach der Definition des Gesetzes Schwarzarbeit.

Frage2) dürfte A überhaupt den B auffordern nachzubessern?
Aufforderung zur Schwarzarbeit, so denn die Handwerkskammer
recht hätte.

Ja. Erstens ist die Nachbesserung ja geschuldet (Werkvertrag wirksam), zweitens braucht der Handwerker sie nicht selbst in Person zu erbringen und drittens ist auch die Nachbesserung wohl keine Leistung in erheblichem Umfang und daher nicht bußgeldbewehrt.

Frage3) B hätte die Bezahlung bekommen, bei Lieferung, er
hätte gesagt so wie das gemacht sei, sei das richtig. (das
wäre es eindeutig nicht ein Handwerksmeister hätte die Arbeit
angesehen und als einen „lebensgefährlichen Murks“ bezeichnet)

Das wird dann im Streitfall ein gerichtlicher Sachverständiger auf Vorschuss des Kunden (oder seiner Rechtsschutzversicherung) klären müssen.

Frage4) hätte A das Recht auf Kosten des B das Geländer in
einem Fachbetrieb nachschweissen zu lassen da A den B nicht
beauftragen dürfte. (Gewerbe mit Meisterzwang)

Wenn der Gärtner die Nachbesserung verweigert, gilt http://dejure.org/gesetze/BGB/637.html

Frage5) Bei Schwarzarbeit gäbe es keinen
Nachbesserungsanspruch.

Annahme ist falsch.

Frage6) müsste A die Nachbesserung trotzdem zugestehen ?

Hat sich damit erledigt

Hätt ich gern gewusst

Bitte sehr

VG
EK

Ram

Ergänzung
In Betracht kommt natürlich noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dann muss man sich nicht mehr mit dem Gärtner herumärgern und kann gleich sein Geld zurückverlangen.

VG
EK